Zulassung der Berufung gegen dienstliche Beurteilung eines Polizeibeamten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antrag des Polizeihauptkommissars auf Zulassung der Berufung gegen eine dienstliche Beurteilung wurde abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht substantiiert dargelegt sind. Pauschale Einwendungen zum Umfang von Führungstätigkeit, zur Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen oder zur Wortwahl genügen nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dienstliche Beurteilung mangels substantiierten Zulassungsvorbringens verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in substantiierter und schlüssiger Form darlegt.
Pauschale oder unspezifische Vorbringen genügen nicht; aus dem Zulassungsantrag muss sich innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergeben, warum das erstinstanzliche Urteil ernstlich zweifelhaft sein soll.
Ein Beurteilungsbeitrag eines Vorgesetzten ist nicht zwingend in der dienstlichen Gesamteinschätzung zu übernehmen; Bewertungsdifferenzen können sich daraus ergeben, dass die abschließende Beurteilung einen Quervergleich der gesamten Vergleichsgruppe zugrunde legt.
Für die Formulierung einer dienstlichen Beurteilung besteht kein Anspruch des Beurteilten auf bestimmte Wortwahl oder auf Übernahme der eigenen Selbsteinschätzung; die Rüge unzureichender Begründung kann durch Hinweise auf hohe Leistungsdichte und lange Verweildauer in der Vergleichsgruppe entkräftet werden.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 2388/1418.09.2016NeutralOVG NRW, Urteil vom 27.06.2013
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 180/1416.02.2015Zustimmendjuris Rn. 3
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 2435/1225.08.2013ZustimmendOVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2012 – 6 A 1553/11
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 63/1226.06.2013Zustimmendnrwe.de
Leitsatz
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Polizeihauptkommissars, der sich gegen eine dienstliche Beurteilung wendet.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
Aus dem Antragsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens sind Rechtsfehler der angegriffenen dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 16. November 2009 nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er nur sporadisch Führungsaufgaben wahrgenommen habe, werden bereits die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird lediglich vorgetragen, der Kläger habe zwar nicht dauerhaft, aber regelmäßig eine Führungstätigkeit ausgeübt; eine nähere Darlegung bleibt aus. Auch die - noch weitergehende - Beanstandung, das beklagte Land habe die Führungstätigkeit des Klägers überhaupt nicht berücksichtigt, greift nicht durch; dagegen spricht schon die Aufzählung unter I. 5. der dienstlichen Beurteilung, in der das "Mitwirken in der Führungsgruppe bei Einsätzen unter Beteiligung der Spezialeinheiten" genannt ist.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird ferner vergeblich vorgetragen, der Beurteilungsbeitrag des POR A. sei nicht in hinreichendem Maße berücksichtigt worden. Soweit der Kläger geltend macht, ein Beurteilungsbeitrag dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, geht das an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, ein Beurteilungsbeitrag dürfe außer Acht gelassen werden; dafür, dass dies geschehen wäre, besteht auch keinerlei Anhalt. Das weitere Zulassungsvorbringen, "wenn der Beurteilungsbeitrag ordnungsgemäß berücksichtigt worden wäre, [hätte] die dienstliche Beurteilung dann auch besser (.. .) ausfallen müssen", ist unzutreffend. Ein Beurteilungsbeitrag ist nicht erst dann ordnungsgemäß berücksichtigt, wenn die darin enthaltenen Wertungen übernommen worden sind. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, Bewertungsunterschiede zwischen Beurteilungsbeitrag und Beurteilung könnten sich namentlich deshalb ergeben, weil ein Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit im Gegensatz zu einer Beurteilung nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht.
Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, soweit er es für fehlerhaft hält, dass in der dienstlichen Beurteilung vom 16. November 2009 nur von "Erfahrens- und Wissensspektrum" die Rede ist, in der vorausgegangenen - später aufgehobenen - dienstlichen Beurteilung vom 18. November 2008 jedoch von einem "breiten Erfahrens- und Wissensspektrum" (gemeint wohl "Erfahrungs- und Wissensspektrum"). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die eigene Leistungseinschätzung des betreffenden Beamten für die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung unerheblich ist und auf eine bestimmte, für angemessen erachtete Wortwahl bei der Formulierung kein Anspruch besteht. Schließlich geht das Zulassungsvorbringen fehl, es sei "nicht mehr mit einer 3-Punktebeurteilung im Gesamtergebnis in Einklang zu bringen", wenn jemand über ein breites Wissensspektrum verfüge. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass eine Beurteilung mit dem Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen" auch dann erteilt werden kann, wenn - bzw. gerade weil - Leistung und Befähigung des Betreffenden in einzelnen Punkten positiv beurteilt werden. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen.
Ferner beanstandet der Kläger erfolglos die nach Ziffer 8.1 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien
- Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034H -
erforderliche Begründung als unzureichend. Auch wenn dem Kläger in der dienstlichen Beurteilung hinzugewonnene Dienst- und Lebenserfahrung und eine damit verbundene Leistungssteigerung bescheinigt wird, ist es ausreichend, wenn das beklagte Land auf die besonders hohe Leistungsdichte mit einer Vielzahl sehr diensterfahrener und leistungsstarker Beamter in der Vergleichsgruppe und begründend auf die verhältnismäßig lange Verweildauer in dieser Gruppe verweist. Es ist Aufgabe des (End-)Beurteilers, die beim Kläger - im Übrigen neben Defiziten in den Bereichen der Motivation und der Eigeninitiative - festzustellende Leistungssteigerung in Beziehung zu setzen zur gestiegenen Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe. Die abweichende Leistungseinschätzung des Klägers ist auch insoweit unbeachtlich.
Endlich geht die mit Schriftsatz vom 23. November 2011 und damit ohnehin außerhalb der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung vorgebrachte Kritik fehl, die gestiegene Leistungsdichte sei maßgeblich damit begründet worden, dass 38 % der Angehörigen der Vergleichsgruppe im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" bewertet worden seien, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass lediglich diejenigen Beamten eine Prädikatsbeurteilung hätten erhalten können, die in diesem Hauptmerkmal bewertet worden seien; dies benachteilige den Kläger unangemessen. Zunächst ist weder der angegriffenen Beurteilung noch dem erstinstanzlichen Urteil zu entnehmen, dass die gestiegene Leistungsdichte maßgeblich damit begründet worden wäre, dass 38 % der Angehörigen der Vergleichsgruppe im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" bewertet worden seien. Allerdings hat das beklagte Land im gerichtlichen Verfahren zur Erläuterung der hohen Leistungsdichte - unter anderem - darauf verwiesen, 38 % der Angehörigen der Vergleichsgruppe hätten Führungsverantwortung in der Alltagsorganisation über einen längeren Zeitraum unter Beweis gestellt und damit besonders schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten wahrgenommen. Mit dem durch den Antrag auf Zulassung der Berufung hieraus gezogenen Schluss wird der Aussagegehalt dieser Erläuterung jedoch ersichtlich überdehnt. Eine Aussage des Inhalts, lediglich diejenigen Beamten, die im Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" bewertet worden seien, hätten eine Prädikatsbeurteilung erhalten können, ist ihr nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).