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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1545/07·29.10.2009

Zulassung der Berufung gegen Versagung der Wiedereinstellung als abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrecht/LaufbahnrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ehemalige Studienreferendar beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Versagung seiner Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst. Streitgegenstand ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO bestehen. Das OVG verneint dies: Die vorgebrachten Gründe und das nachgereichte Attest erschüttern weder die umfangreich begründete Sach- noch Rechtswürdigung des Verwaltungsgerichts. Der Antrag wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Versagung der Wiedereinstellung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Kläger

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargetan werden; solche Zweifel liegen nur vor, wenn ein entscheidungstragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Wer im Zulassungsverfahren eine von der erstinstanzlichen Bewertung abweichende Rechtsauffassung vertritt, hat stichhaltige, substantiiert begründete Argumente vorzubringen; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Bei Wiedereinstellungsgesuchen in den Vorbereitungsdienst nach § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP ist Voraussetzung einer Ausnahme die Feststellung eines wichtigen Grundes für die vorherige auf eigenen Antrag erfolgte Entlassung; die Behörde darf bei nachvollziehbarer Würdigung das Fehlen eines solchen Grundes feststellen.

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Ein pauschal formulierter ärztlicher Befund, der nur allgemein "diverse Gründe" nennt, reicht nicht aus, die festgestellte Überzeugung des Gerichts von der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstes zu erschüttern.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 5 Abs. 2 Satz 4 OVP§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Studienreferendars auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen die Versagung der Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst wendet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 7.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Aus den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

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Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung dieser Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden,

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vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000  1 BvR 830/00 , NVwZ 2000, 1163, und vom 3. März 2004  1 BvR 461/03 , BVerfGE 110, 77,

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muss der Rechtsmittelführer, der eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage vertritt als das Verwaltungsgericht, stichhaltige Gründe für seine Rechtsauffassung anführen.

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An solchen Gründen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten, fehlt es hier.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das beklagte Land habe die erneute Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II zu Recht abgelehnt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) solle eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht erfolgen, wenn der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantrage, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt sei. Für die vorangegangene, auf eigenen Antrag erfolgte Entlassung des Klägers aus dem Vorbereitungsdienst zum 1. Februar 2006 habe kein wichtiger Grund vorgelegen. Von einer ausnahmsweisen Wiedereinstellung ohne wichtigen Grund habe das beklagte Land im Hinblick auf die bisher im Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen und die fehlende persönliche beziehungsweise charakterliche Eignung des Klägers in nicht zu beanstandender Weise abgesehen.

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Diese entscheidungstragenden Annahmen hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen eingehend begründet.

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Dem hält der Kläger entgegen, die Betreuung seiner pflegebedürftigen Mutter, eine eigene längerfristige schwere Erkrankung und die psychische Belastung aufgrund einer Vielzahl gewalttätiger Angriffe auf seine Person hätten in der Gesamtschau einen wichtigen Grund für seine auf eigenen Antrag erfolgte Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zum 1. Februar 2006 dargestellt.

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Mit diesen vom Kläger angesprochenen Umständen hat sich das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst vorgelegen habe, bereits befasst.

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Es hat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung weder feststellen können, dass seine Mutter im Zeitpunkt der Beendigung des Vorbereitungsdienstes ein "Pflegefall" gewesen ist noch dass der vom Kläger behauptete damalige Betreuungsaufwand ihn an einer Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes gehindert hat. Mit den diesbezüglichen Argumenten des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht auseinander und stellt sie somit nicht schlüssig in Frage.

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Die Erkrankungen des Klägers vom 14. Februar bis zum 14. Juni 2005 und vom 1. bis zum 28. September 2005 erforderten nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts ebenfalls keine Beendigung des Vorbereitungsdienstes, da ihm mit Blick auf diese Erkrankungen eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um vier Monate zugestanden worden war. Der Kläger benennt keine Gründe, weshalb für ihn gleichwohl im Januar 2006 Anlass bestand, wegen der in der Vergangenheit aufgetretenen Erkrankungen und den daraus resultierenden Fehlzeiten den Vorbereitungsdienst zu beenden.

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Dass sich der Kläger während der Dauer des Vorbereitungsdienstes einer Vielzahl (30 bis 40) gewalttätiger Angriffe habe erwehren müssen, hat das Verwaltungsgericht nicht geglaubt. Es hat unter anderem nachvollziehbare Angaben des Klägers zu den Hintergründen dieser vermeintlichen Übergriffe vermisst und auf sechs Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung hingewiesen, die gegen den Kläger anhängig waren. Wenn der Kläger dem lediglich entgegenhält, er habe stets nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt, als er die entsprechenden Anzeigen erstattet habe, erhellt dies weder die Hintergründe noch die näheren Umstände der behaupteten Angriffe, erklärt nicht die große Zahl der von ihm initiierten Verdächtigungen und vermag die begründete Überzeugung des Verwaltungsgerichts, die Angriffe hätten nicht stattgefunden, nicht zu erschüttern. Einen anderen Grund für die psychische Belastungssituation, die ihn nach eigenen Angaben zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes veranlasst hat, benennt der Kläger nicht. Auch das im Nachgang zum Zulassungsantrag vorgelegte nervenärztliche Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie T.         vom 5. Juli 2007 führt neben der Sorge um seine Mutter nur "diverse andere Gründe" für die persönliche Belastungssituation des Klägers im Januar 2006 und die zwingende Notwendigkeit an, aus dem Schuldienst auszuscheiden, um "die zu lösenden Probleme anzugehen". Diese pauschalen Formulierungen legen es nicht nahe anzunehmen, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es habe keinen wichtigen Grund für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes gegeben, sei zweifelhaft.

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Angesichts der dürftigen Auseinandersetzung des Zulassungsantrags mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zu den vom Kläger für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes vorgebrachten Gründen, lässt sich ein wichtiger Grund im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP auch nicht aus ihrer Zusammenschau herleiten. Die gegenteilige Darstellung des Klägers stellt sich als bloße Behauptung dar, denn er zeigt keine konkreten Gesichtspunkte auf, wonach jedenfalls das Zusammenspiel der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der persönlichen häuslichen Verpflichtungen im Januar 2006 zu einem Grad der Belastung geführt hatten, der eine Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes für ihn unzumutbar machte.

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Soweit der Kläger eingangs der Antragsbegründung behauptet, die Rechtssache weise besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und habe grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), genügt er damit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

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Weshalb die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen soll, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Der Kläger benennt  wie oben ausgeführt  keine Gründe, die für die Unrichtigkeit des Urteils sprechen würden.

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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Das Zulassungsvorbringen erfüllt keine dieser Voraussetzungen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).