Zulassungsantrag gegen Urteil: Kein Anspruch auf Widerruf amtsärztlicher Dienstunfähigkeitsfeststellung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung mit dem Antrag, die Beklagte zur Rücknahme bzw. Unterlassung einer im amtsärztlichen Gutachten enthaltenen Einstufung als dienstunfähig zu verpflichten. Das Gericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils substantiiert dargelegt wurden. Insbesondere fehlten konkret belegte Hinweise auf die Unwahrheit der streitigen Feststellung sowie nachvollziehbare Aufklärungs- und Beweisanzeigen; ein Gehörsverstoß wurde verneint.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt darzulegendes und substantiiertes Vorbringen voraus, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet.
Zur Begründung eines Zulassungsantrags, der die Unwahrheit einer in einem amtsärztlichen Gutachten konkludent enthaltenen Feststellung behauptet, sind konkrete, substantiiert dargestellte Anhaltspunkte erforderlich; pauschale Vorwürfe von Auswertungsfehlern genügen nicht.
Die Zugänglichkeit eines isolierten Widerrufs von Feststellungen aus einem Gutachten ist nicht ohne Weiteres gegeben und erfordert gesondert gestellte und hinreichend konkretisierte Anträge.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO) ist nur dann zu bejahen, wenn konkret vorgetragen wird, welche Beweismittel noch hätten eingeholt werden können, welches Ergebnis daraus voraussichtlich zu erwarten gewesen wäre und wie dies das Entscheidungsergebnis zu Gunsten der Partei verändert hätte.
Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht allein darin, dass materielle Fragen in der mündlichen Verhandlung gegenüber Zulässigkeitsfragen zurücktraten; eine Überraschungsentscheidung mit neuen, nicht erörterten Gesichtspunkten ist substantiiert darzulegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 3525/02
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Zulassungsvorbringen enthält keine Gesichtspunkte, die dafür sprechen könnten, dass das Verwaltungsgericht die Klage mit den Anträgen,
1. die Beklagte zu verurteilen, die im nervenärztlichen Gutachten vom 24. September 1992 sowie die im Liquidationsschreiben vom 28. September 1992 konkludent enthaltene Aussage zu widerrufen, zu der Einstufung der Klägerin als dienstunfähig sei sie im Wege wissenschaftlicher Auswertung der am 4. Juni, 13. August sowie 2. September 1992 durchgeführten psycho-diagnostischen und neuro-psychiatrischen Untersuchung gelangt,
2. die Beklage zu verurteilen, Wiederholungen dieser Aussage künftig zu unterlassen,
zu Unrecht abgewiesen hat.
Es ist bereits zweifelhaft, ob in dem Gutachten oder in dem Liquidationsschreiben überhaupt die konkludente Tatsachenbehauptung enthalten ist, sie seien im Wege wissenschaftlicher Auswertung zustande gekommen. Ebenso trifft es auf Bedenken, ob eine solche Aussage - unterstellt die Amtsärztin hätte sie so getroffen - einem isolierten Widerruf zugänglich ist.
Das bedarf hier jedoch letztlich keiner Entscheidung. Denn dies unterstellt, hat die Klägerin jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, dass die besagte konkludente Aussage unwahr ist. In der Zulassungsschrift wird lediglich behauptet, das Gutachten enthalte Auswertungsfehler und beschreibe frei erfundene Aussagen und Verhaltensweisen der Klägerin, ohne diese Umstände näher zu konkretisieren. Angesichts des ausführlichen nervenärztlichen Gutachtens ist damit eine entgegen wissenschaftlichen Methoden vorgenommene Auswertung nicht hinreichend substantiiert dargetan. Auch die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist insoweit nicht ausreichend.
Soweit die Klägerin unter Berufung auf "neuere Rechtsprechung" vorträgt, dass die dem Dienstherrn neben dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung mitzuteilenden Untersuchungsgrundlagen als Tatsachen einem (isolierten) Widerruf zugänglich seien, hat dies schon deswegen keine Relevanz, weil der Widerruf einzelner, im Rahmen der Untersuchungen gemachter Feststellungen, hier nicht beantragt worden ist.
Hinsichtlich des ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsanspruchs ist auch mit dem Zulassungsantrag für eine Wiederholungsgefahr nichts dargelegt.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Frage, "ob die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zum nur sehr eingeschränkten Widerruf von Sachverständigengutachten bei amtsärztlichen Gutachten Anwendung finden können, wenn zusätzlich zum Gutachten dem Dienstvorgesetzten auch die tragenden Feststellungen und Gründe mitgeteilt worden sind", ist nicht entscheidungserheblich. Den Widerruf solcher Feststellungen hat die Klägerin nicht beantragt.
Es liegt auch kein Verfahrensfehler wegen Verletzung der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden Aufklärungspflicht vor (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin hat mit dem Zulassungsvorbringen schon nicht hinreichend dargelegt, welche Beweismittel oder Aufklärungsmöglichkeiten konkret in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Vielmehr wird zur Begründung im Wesentlichen lediglich allgemein auf eine fehlende Auswertung der "von der Klägerin angebotenen Beweismittel - v.a. Zeugen, sachverständige Zeugen und Tonbandmitschnitt der Untersuchung -" verwiesen.
Ein auf der Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs beruhender Verfahrensmangel liegt ebenfalls nicht vor. Für die Annahme der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt, es wolle nach Abschluss des Termins (zunächst nur) die Frage prüfen, ob ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt, oder ob auf die Beweisangebote der Klägerin eingegangen werde, aber nicht in der Sache entscheiden, ist angesichts der eindeutigen und von der Klägerin auch nicht in Frage gestellten Formulierung im Protokoll, dass eine Entscheidung über die Klageanträge zu 1. und 2. den Beteiligten schriftlich zugestellt werde, kein Raum. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang beanstandet, die Erörterung in der mündlichen Verhandlung sei durch Zulässigkeitsfragen bestimmt gewesen, materielle Fragen seien hingegen nur untergeordnet behandelt worden, begründet dies keinen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten über seine Rechtsauffassung oder tatsächliche Würdigung in der mündlichen Verhandlung aufzuklären. Dass - im Sinne einer Überraschungsentscheidung - neue, von den Beteiligten noch nicht angesprochene oder sonst erörterte Gesichtspunkte der Begründetheit Gegenstand der Entscheidung geworden sind, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist angesichts ihres Schriftsatzes vom 24. Februar 2005 auch nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).