Zulassungsantrag/Bewilligung PKH abgelehnt wegen Erledigung und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, ehemals Beamtin auf Widerruf, beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein Verbot, die Dienstgeschäfte zu führen. Das OVG lehnte die PKH mangels Erfolgsaussicht ab und verwies den Zulassungsantrag als unzulässig, weil das Verbot durch die nachfolgende Entlassung erledigt ist und kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Kosten trägt die Klägerin; Streitwert 5.000 EUR.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen; PKH-Antrag abgelehnt; Klägerin trägt Kosten, Streitwert 5.000 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den weiteren Rechtszug ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil das begehrte prozessuale Ergebnis durch nachträgliche Umstände (Erledigung) entfallen ist.
Eine verwaltungsrechtliche Verfügung gilt als erledigt, wenn nachträgliche Maßnahmen (z. B. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis) die der Verfügung zugrunde liegenden Rechtswirkungen vollständig entfallen lassen.
Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO (u.a. Divergenz, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sind nur bei konkreten, nicht bloß übertragbaren Anhaltspunkten zu bejahen.
Kosten- und Streitwertentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO sowie den einschlägigen Vorschriften des GKG (vgl. §§ 40, 47, 52 GKG).
Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag einer inzwischen entlassenen Beamtin auf Widerruf, die sich mit ihrer Klage gegen das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte wendet.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Er ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Dem von der Klägerin weiter verfolgten Klagebegehren kann nicht mehr entsprochen werden, nachdem sich die angegriffene Verfügung vom 29. September 2009 erledigt hat. Mit jener Verfügung war der Klägerin gegenüber das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte ausgesprochen worden. Dieses Verbot entfaltet keine Rechtswirkungen mehr, nachdem die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf durch Verfügung vom 30. November 2009 mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Senats vom 20. Januar 2011 im Verfahren 6 A 1527/10 bestandskräftig geworden ist. Auf die eingetretene Erledigung der Sache ist die Klägerin mit Verfügung vom 20. Januar 2011 hingewiesen worden, ohne dass sie ihren auf Aufhebung des Verbots gerichteten Antrag umgestellt hätte. Im Übrigen wären sowohl der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) als auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aus den weitgehend übertragbaren Gründen des vorbezeichneten Beschlusses gleichen Rubrums nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).