Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1520/13·09.10.2014

Zulassung der Berufung gegen Abweisung von Wiederholungsanspruch bei Laufbahnprüfung abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtPrüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Inspektoranwärterin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Wiederholung einer Laufbahnprüfungsklausur im Fach Staatsrecht und auf verlängerte Schreibzeit. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Voraussetzungen des §124 VwGO nicht substantiiert dargelegt wurden. Es fehlte an einer konkreten Auseinandersetzung mit den tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts und an einer formulierten, grundsätzlichen Rechtsfrage.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Abweisung des Klagebegehrens auf Wiederholung der Klausur und Verlängerung der Schreibzeit abgelehnt; Zulassungsvoraussetzungen nicht dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO setzt voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe konkret dargelegt und substantiiert vorgetragen wird.

2

Stützt sich der Zulassungsantrag auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen; eine bloße Wiederholung des Vorbringens der ersten Instanz genügt nicht.

3

Zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung ist eine klar formulierte, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen und zu begründen, warum deren Beantwortung über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die einheitliche Rechtsanwendung hat.

4

Pauschale oder unspezifische Beanstandungen der Prüfungsbewertung, die im Wesentlichen eine bessere Selbstbewertung darstellen, genügen nicht zur Begründung einer Zulassung; für die Rüge von Bewertungsfehlern sind konkrete Anhaltspunkte und eine Auseinandersetzung mit den Prüfungsfeststellungen erforderlich.

5

Begehren auf nachträgliche Gewährung oder Erweiterung von Prüfungszeit müssen rechtzeitig und konkret während des Prüfungsverfahrens geltend gemacht werden; bloße, nicht näher substantiiert vorgetragene Behauptungen über angebliche Rügezeitpunkte genügen nicht.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 12 Abs. 1 GG§ Art. 5 Abs. 1 GG§ Art. 5 Abs. 2 GG§ BeamtStG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 91/12

Leitsatz

Erfolgloser Antrag einer Inspektoranwärterin auf Zulassung der Berufung, deren Klage auf die Gewährung einer Wiederholungsmöglichkeit der im Rahmen der Laufbahnprüfung anzufertigenden Klausur im Fach Staatsrecht gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

3

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

4

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

5

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

6

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Wiederholung der im Rahmen der Laufbahnprüfung angefertigten Klausur im Fach Staatsrecht noch auf die hilfsweise begehrte Neubewertung der Klausur. Ein Fehler im Prüfungsverfahren liege nicht vor. Für die nachträgliche Gewährung einer Schreibzeitverlängerung von einer Stunde (statt der zugestandenen 10 Minuten) fehle es an allen Grundlagen; insbesondere sei die zusätzlich begehrte Schreibzeitverlängerung nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Auch die Bewertungsrügen der Klägerin hätten keinen Erfolg. Sie erschöpften sich letztlich in einer besseren Eigenbewertung der Bearbeitung, der die Prüfer und der Beklagte im Einzelnen entgegen getreten seien.

7

Soweit das Zulassungsvorbringen erneut einen Anspruch der Klägerin auf Wiederholung der Klausur unter Gewährung einer Schreibzeitverlängerung von einer Stunde reklamiert, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, die begehrte zusätzliche Schreibzeitverlängerung sei nicht vor der Anfertigung der Klausuren, insbesondere nicht vor Beginn der Klausur im Fach Staatsrecht, sondern erst nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse und somit nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Die bloße Behauptung, „während des Klausurvorgangs“ habe die Klägerin „die zu kurze Bemessung der Verlängerungszeit“ gerügt, ist ohne Substanz. Es fehlt an jedweden Angaben dazu, wann und wem gegenüber die Rüge erfolgt sein soll, welche Verlängerungszeit die Klägerin mit der Rüge verlangt habe und welche Gründe sie hierfür vorgebracht haben will.

8

Mit Blick auf die von der Klägerin gerügte Bewertung der Klausur hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, die Prüfer und das beklagte Land hätten überzeugend dargelegt, dass ihr zentraler Einwand, die Problematik des Sonderrechtsverhältnisses sei nicht mehr aktuell, insgesamt an der Sache vorbeigehe. Auch zur Überzeugung der Kammer belegten schon die aktuelle Diskussion und die vom beklagten Land angeführte Rechtsprechung genau das Gegenteil. Diese Erwägungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Soweit die Klägerin geltend macht, die genannte Problematik sei „bereits seit 30 Jahren nicht mehr aktuell“, ignoriert sie den Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die aktuelle Diskussion und Rechtsprechung. Verfehlt ist auch ihr Einwand, sie habe die Problematik umfassend und dem Streitstand angemessen gewürdigt. Dass dies mitnichten der Fall ist, ergibt sich ohne weiteres schon aus der von ihr angefertigten Bearbeitung. Dort wird auf die Problematik des Sonderrechtsverhältnisses an keiner Stelle eingegangen.

9

Die weitere Rüge, es dürfe der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie „die Klausur mit der Prüfung des Artikels GG begründet“, ist schon sprachlich nicht verständlich. Soweit damit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden sollte, bei der von der Klägerin vorgenommenen Prüfung der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde bleibe offen, warum sie mit der Prüfung des Art. 12 Abs. 1 GG begonnen habe, obwohl sie nunmehr selbst einräume, dass Art. 5 Abs. 1 GG den Schwerpunkt der Klausur gebildet habe, würde dies im Übrigen lediglich eine der zahlreichen Beanstandungen zur Lösung der Aufgabe 1 herausgreifen. Es fehlt an Darlegungen dazu, dass das Nichtvorliegen dieses einzelnen Mangels dazu führen könnte, dass die Klausur besser zu bewerten wäre. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Mangel der Bearbeitung darin gesehen, dass die Klägerin die Grundrechtsprüfung nicht mit dem im Mittelpunkt des Falles stehenden Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), sondern mit der weniger naheliegenden und wegen der Beamteneigenschaft des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres einschlägigen Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) begonnen hat. Dieser Mangel wird durch die Feststellung des Zulassungsvorbringens, „auch dieser Artikel“ (gemeint ist offenbar Art. 5 Abs. 1 GG) sei anschließend behandelt worden, nicht ausgeräumt.

10

Schließlich trifft auch der Einwand der Klägerin nicht zu, sie habe das BeamtStG im Rahmen der Prüfung des Art. 5 Abs. 1 GG als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG qualifiziert und damit inhaltlich die wesentlichen Probleme der Fragestellung erörtert. Der Erstkorrektor hat vielmehr zu Recht bemängelt, dass die Bearbeitung der Klägerin offen lässt, ob das BeamtStG ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG ist. Darüber hinaus hat er festgestellt, dass die Prüfung der Begründetheit in Ansätzen stecken geblieben ist. Diese Ausführungen des Erstkorrektors hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung der Klägerin zur Meinungsfreiheit eine systematische Verhältnismäßigkeitsprüfung vermissen lasse. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts von Substanz entgegen.

11

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

12

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es fehlt schon an der Ausformulierung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Frage.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

15

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).