Anhörungsrüge wegen angeblicher Unterschrifts- und Gehörsverletzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge nach §152a VwGO gegen einen Senatsbeschluss vom 19. April 2018 mit Verweis auf fehlende Unterschrift und verspätetes Vorbringen. Das OVG weist die Rüge als unbegründet zurück, weil kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör dargetan ist und das unterzeichnete Original vorliegt bzw. die beglaubigte Abschrift unschädlich ist. Selbst bei einer möglichen Gehörsverletzung wäre ein günstigerer Ausgang nicht ersichtlich. Der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur begründet, wenn der Rügeführer substantiiert darlegt, dass eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt.
Das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift in der den Beteiligten übersandten Abschrift begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte eine Gehörsverletzung, wenn das eigenhändig unterzeichnete Original beim Gericht vorhanden ist und die Abschrift beglaubigt wurde.
Eine Entscheidung nach §152a VwGO darf nur aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer für den Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte.
Eine zunächst unterlassene Anhörung kann durch ergänzende Berücksichtigung der Vorbringen im Anhörungsrügebeschluss geheilt werden; zieht das Gericht die Vorbringen in Erwägung und hält an der Entscheidung fest, ist die Anhörungsrüge erfolglos.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 9643/13
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die gegen den Senatsbeschluss vom 19. April 2018 gerichtete Anhörungsrüge des ist unbegründet.
Der Kläger hat mit der Anhörungsrüge keine Umstände dargelegt, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Mit dem Vorbringen, der Beschluss sei mangels Unterschrift der Richter nicht wirksam ergangen und schon deshalb aufzuheben, wird keine Gehörsverletzung aufgezeigt. Abgesehen davon ist der angegriffene Beschluss von den im Rubrum genannten Richterinnen eigenhändig unterzeichnet worden. Dass sich in der Gerichtsakte, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgesandt wird, lediglich eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses befindet und eine solche auch den Beteiligten übersandt worden ist,
vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2018 - 6 A 1891/16 -, juris, Rn. 5 ff.,
ist unschädlich. Das unterschriebene Original wird auf der Geschäftsstelle des Senats, der üblichen Praxis entsprechend, gesondert aufbewahrt. Davon, dass der unterzeichnete Beschluss existiert, zeugt im Übrigen die Beglaubigung der Abschrift.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2012 - 12 A 440/12 -, juris, Rn. 3 ff.
Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung liegt auch nicht darin, dass der Senat den am 19. April 2018 um 20.48 Uhr beim Gericht eingegangenen und am 23. April 2018 der Berichterstatterin vorgelegten Schriftsatz des Klägers bei seinem bereits zuvor unter dem 19. April 2018 gefassten und der Geschäftsstelle übermittelten, den Beteiligten aber noch nicht übersandten Beschluss nicht berücksichtigt hat. Es kann offen bleiben, ob dadurch der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.
Ein - unterstellter - Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG würde der Anhörungsrüge jedenfalls deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Entscheidung nicht darauf beruht. Eine gerichtliche Entscheidung kann nur dann im Verfahren nach § 152a VwGO aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte. Der geltend gemachte Gehörsverstoß kann auch noch mit ergänzenden Rechtsausführungen im Anhörungsrügebeschluss geheilt werden. Nimmt das Gericht in diesem Verfahrensstadium das rechtliche Vorbringen (erstmals) zur Kenntnis und zieht es in Erwägung, hält aber an der vorangegangenen Entscheidung fest, hat die Anhörungsrüge keinen Erfolg, weil damit feststeht, dass eine für den Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 178/09 -, juris, Rn. 9 f., m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 u.a. -, juris, Rn. 2; Bay.VGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 1 ZB 17.2199 -, juris, Rn. 7.
Hiervon ausgehend liegt kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vor.
Mit seinem Schriftsatz vom 19. April 2018 hat der Kläger auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie die dazu ergangene Pressemitteilung vom gleichen Tag Bezug genommen. Dies führt aber nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung des geltend gemachten Anspruchs. Der Senat hat zu dem entsprechenden Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Beschlüssen vom 26. April 2018 in den Parallelverfahren 6 A 2083/15 und 6 A 2215/15 bereits ausgeführt:
„Auch aus der vom Kläger zuletzt angeführten Pressemitteilung über die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2018 - 2 C 37.17 u.a. - zu Leipziger Feuerwehrbeamten lässt sich nicht auf die Entbehrlichkeit einer Rüge schließen. Abgesehen davon, dass die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen und aus der Pressemitteilung nichts Näheres zum Rügeerfordernis und einer etwaigen Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht, war dortiger Streitgegenstand allein der Freizeitausgleich und damit eine andere Fallgestaltung.“
Daran hält der Senat auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers im vorliegenden Verfahren fest.
Dies zugrunde gelegt, ergibt sich eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht aus dem weiter geltend gemachten Umstand, dass der Senat nicht über den in dem Schriftsatz vom 19. April 2018 gestellten Wiedereinsetzungsantrag entschieden habe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.