Berufung des Landes wegen Fristversäumnis und fehlender Wiedereinsetzung verworfen
KI-Zusammenfassung
Das beklagte Land legte Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ein; das OVG NRW verwirft die Berufung als unzulässig wegen Verspätung und fehlender Wiedereinsetzung. Streitpunkt war die einmonatige Berufungsfrist nach §124a VwGO und die Frage, ob Post- bzw. Konsolidierer-Verzögerungen das Verschulden ausschließen. Das Land konnte nicht glaubhaft darlegen, alles Zumutbare zur Fristeinhaltung getan zu haben. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das Land; die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des beklagten Landes wegen Verspätung und fehlender Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach §124a Abs.2 Satz 1 VwGO zu beachtende Monatsfrist ist strikt einzuhalten; erfolgt die Einlegung der Berufung erst nach Fristablauf, ist die Berufung mangels Wiedereinsetzung nach §125 Abs.2 VwGO unzulässig zu verwerfen.
Die Monatsfrist des §124a Abs.2 Satz 1 VwGO beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils und ist maßgeblich für die Zulässigkeit der Berufung.
Für die Gewährung der Wiedereinsetzung nach §§125 Abs.1, 60 VwGO ist erforderlich, dass der Wiedereinsetzungsbewerber alle Umstände darlegt und glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass er alles Zumutbare zur Wahrung der Rechtsmittelfrist getan hat.
Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG sind dem Prozessbeteiligten grundsätzlich nicht als eigenes Verschulden anzurechnen; bei Einschaltung eines privaten Konsolidierers muss der Beteiligte jedoch darlegen, dass Auswahl, Anleitung und Überwachung des Dienstleisters mit solcher Sorgfalt erfolgten oder die verspätete Einlieferung ein außergewöhnliches Ereignis darstellt.
Die Kostenentscheidung und deren vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §154 Abs.2 VwGO bzw. §167 VwGO i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der ZPO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 526/06
Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 300,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil das beklagte Land sie verspätet eingelegt hat und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen.
Nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Berufung, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Das die Berufung zulassende verwaltungsgerichtliche Urteil ist mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung dem beklagten Land am 12. April 2007 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ging aber erst nach Ablauf der Monatsfrist am 16. Mai 2007 beim Verwaltungsgericht ein.
Dem beklagten Land war die beantragte Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 60 VwGO nicht zu gewähren, weil es nicht glaubhaft gemacht hat, dass es die Frist unverschuldet versäumt hat. Der um Wiedereinsetzung Nachsuchende muss zum fehlenden Verschulden alle Umstände vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich ergibt, dass er alles ihm Zumutbare getan hat, um die Rechtsmittelfrist zu wahren.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1991 - 5 B 89/91 - (juris).
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost, derer sich ein Prozessbeteiligter als Hilfsperson bedient, diesem nicht als eigenes Verschulden zuzurechnen. Er darf sich darauf verlassen, dass die nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden.
Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. September 2000 - 1 BvR 1059/00 -, NJW 2001, 744.
Der Briefumschlag (GA Bl. 73), in dem die Berufungsschrift verschickt worden ist, trägt das von der Deutschen Post AG aufgestempelte Datum 15. Mai 2007. Hieraus folgt, dass der Brief erst nach dem letzten Tag der Berufungsfrist (14. Mai 2007) der Deutschen Post AG zur Beförderung übergeben worden ist.
Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, dessen nachträgliche Ergänzung
§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausschließt, legt nicht dar, dass das vom beklagten Land beauftragte Unternehmen, das die ausgehende Post der Bezirksregierung abholt, vorsortiert und danach beim Briefverteilzentrum der Deutschen Post AG einliefert ("Konsolidierer"), über eine Organisationsstruktur verfügt, die eine zeitgerechte und sichere Beförderung in aller Regel erwarten lässt. Die Antragsbegründung wiederholt lediglich die werblichen Aussagen des Unternehmens ("taggleiche Einlieferung") aus dem Internet. Sie legt aber nicht dar, dass das beklagte Land mit sein Verschulden ausschließender Sorgfalt den bei der Postaufgabe eingesetzten Konsolidierer ausgewählt, angeleitet und überwacht hat. Es ist nicht erkennbar, dass dessen offenbar verspätete Einlieferung des Berufungsschriftsatzes bei der Deutschen Post AG sich nach seinen Organisationsstrukturen als so außergewöhnliches Ereignis darstellt, dass es das Verschulden des beklagten Landes ausschließt.
Vgl. zu den Darlegungsanforderungen OVG NRW, Beschluss vom 5. August 1993 - 22 A 1339/93 -, NJW 1994, 402.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 40, 52 Abs. 1 GKG.