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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1496/07·11.07.2007

Berufung verspätet - Wiedereinsetzung wegen Konsolidierer nicht gewährt, Berufung verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtWiedereinsetzung/FristversäumnisVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das beklagte Land legte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung verspätet ein; Wiedereinsetzung wurde beantragt. Zentrale Frage war, ob unverschuldetes Fristversäumnis vorliegt, insbesondere wegen Verzögerung durch einen privaten Konsolidierer. Das Gericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil das Land keine glaubhaften Umstände zur Ausschlusswirkung seines Verschuldens darlegte. Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land; Revision nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des beklagten Landes als unzulässig verworfen wegen Versäumung der Berufungsfrist und fehlender Wiedereinsetzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Berufung vom Verwaltungsgericht zugelassen, ist sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen (vgl. § 124a Abs. 2 VwGO).

2

Wiedereinsetzung in versäumte Rechtsmittelfristen setzt voraus, dass der Antragsteller alle Umstände substantiiert darlegt und glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass er alles Zumutbare zur Wahrung der Frist unternommen hat (§§ 125 Abs. 1, 60 VwGO).

3

Eine Verzögerung der Beförderung durch die Deutsche Post AG ist dem Absender in der Regel nicht als eigenes Verschulden zuzurechnen; er darf sich auf die für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten verlassen.

4

Bei Einschaltung eines privaten Konsolidierers haftet der Prozessbeteiligte für dessen verspätete Einlieferung, es sei denn, er weist nach, dass er den Konsolidierer mit der gebotenen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hat und dessen Organisationsstruktur eine rechtzeitige Einlieferung in der Regel erwarten ließ; bloße werbliche Angaben genügen nicht.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 60 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 167 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 7056/04

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 2.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil das beklagte Land sie verspätet eingelegt hat und Wiedereinsetzungsgründe nicht vorliegen.

3

Nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Berufung, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Das die Berufung zulassende verwaltungsgerichtliche Urteil ist mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung dem beklagten Land am 12. April 2007 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ging aber erst nach Ablauf der Monatsfrist am 16. Mai 2007 beim Verwaltungsgericht ein.

4

Dem beklagten Land war die beantragte Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 60 VwGO nicht zu gewähren, weil es nicht glaubhaft gemacht hat, dass es die Frist unverschuldet versäumt hat. Der um Wiedereinsetzung Nachsuchende muss zum fehlenden Verschulden alle Umstände vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich ergibt, dass er alles ihm Zumutbare getan hat, um die Rechtsmittelfrist zu wahren.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1991 - 5 B 89/91 - (juris).

6

Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost, derer sich ein Prozessbeteiligter als Hilfsperson bedient, diesem nicht als eigenes Verschulden zuzurechnen. Er darf sich darauf verlassen, dass die nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden.

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Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. September 2000 - 1 BvR 1059/00 -, NJW 2001, 744.

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Der Briefumschlag (Verfahren 6 A 1497/07 GA Bl. 73), in dem die Berufungsschrift verschickt worden ist, trägt das von der Deutschen Post AG aufgestempelte Datum 15. Mai 2007. Hieraus folgt, dass der Brief erst nach dem letzten Tag der Berufungsfrist (14. Mai 2007) der Deutschen Post AG zur Beförderung übergeben worden ist.

9

Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, dessen nachträgliche Ergänzung § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausschließt, legt nicht dar, dass das vom beklagten Land beauftragte Unternehmen, das die ausgehende Post der Bezirksregierung abholt, vorsortiert und danach beim Briefverteilzentrum der Deutschen Post AG einliefert ("Konsolidierer"), über eine Organisationsstruktur verfügt, die eine zeitgerechte und sichere Beförderung in aller Regel erwarten lässt. Die Antragsbegründung wiederholt lediglich die werblichen Aussagen des Unternehmens ("taggleiche Einlieferung") aus dem Internet. Sie legt aber nicht dar, dass das beklagte Land mit sein Verschulden ausschließender Sorgfalt den bei der Postaufgabe eingesetzten Konsolidierer ausgewählt, angeleitet und überwacht hat. Es ist nicht erkennbar, dass dessen offenbar verspätete Einlieferung des Berufungsschriftsatzes bei der Deutschen Post AG sich nach seinen Organisationsstrukturen als so außergewöhnliches Ereignis darstellt, dass es das Verschulden des beklagten Landes ausschließt.

10

Vgl. zu den Darlegungsanforderungen OVG NRW, Beschluss vom 5. August 1993 - 22 A 1339/93 -, NJW 1994, 402.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

12

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 40, 52 Abs. 1 GKG.