Zulassung der Berufung nach §124 VwGO abgelehnt wegen unzureichender Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit den Zulassungsgründen des §124 Abs.2 VwGO. Das OVG sieht die binnen Frist vorgetragenen Ausführungen (§124a Abs.4 Satz4 VwGO) als nicht ausreichend an und verweist auf fehlende substantiiere Auseinandersetzung mit den tragenden Annahmen des Ersturteils. Zulassungsantrag und Kostenfestsetzung werden abgelehnt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt ein zulassungsfähiges Vorbringen voraus, das die tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen des erstinstanzlichen Urteils konkret benennt und mit schlüssigen Gegenargumenten angreift.
Bei Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden Feststellungen oder Rechtssätze bezeichnen und substantiiert darlegen, warum diese zweifelhaft sind.
Der Zulassungsgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) ist nur gegeben, wenn die vorgetragenen Angriffe an Tatsachenfeststellungen oder rechtlichen Würdigungen begründeten Anlass zu nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klärbaren Zweifeln geben.
Die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) erfordert die Formulierung der klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage und eine substantielle Begründung, weshalb die Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden nach §154 Abs.2 VwGO dem Antragsteller auferlegt, wenn der Zulassungsantrag abgelehnt wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 8219/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt wird, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist von der Klägerin dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmen, rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin macht lediglich geltend, ihrer Klage hätte stattgegeben werden müssen, und beschränkt sich damit im Kern auf die pauschale Behauptung, die erstinstanzliche Entscheidung sei unrichtig.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten würde die Rechtssache nur dann aufweisen, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin legt - wie unter 1. ausgeführt - keine, geschweige denn durchgreifende Gründe für die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils dar.
3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung, die sich auf die Anmerkung beschränkt, die Rechtssache habe „aufgrund eines weiteren am EuGH noch nicht abschließend geklärten Verfahrens (…) grundsätzliche Bedeutung“, ersichtlich nicht gerecht.
Soweit die Klägerin schließlich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweist, verkennt sie, dass auch dies den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).