Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 144/21·27.02.2023

Beförderung: Kein Schadensersatz bei sachlichem Abbruch des Auswahlverfahrens

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeihauptkommissar beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Schadensersatzklage wegen verspäteter Beförderung abgewiesen hatte. Streitpunkt war, ob trotz rechtmäßigem Abbruch eines fehlerhaften Auswahlverfahrens Schadensersatz für die Verzögerung verlangt werden kann. Das OVG NRW lehnte die Berufungszulassung ab, weil weder ernstliche Zweifel, noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung dargelegt seien. Ein Schadensersatzanspruch scheide aus, wenn der Dienstherr das Stellenbesetzungsverfahren vor Ernennung aus sachlichem Grund abbricht; zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG keinen Anspruch auf zügige Verfahrensdurchführung.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Schadensersatzklage wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ist ausgeschlossen, wenn der Dienstherr das Stellenbesetzungsverfahren vor Ernennung aus sachlichem Grund abbricht.

2

Der Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs bei sachlich gerechtfertigtem Abbruch greift unabhängig davon ein, ob der Abbruchgrund auf einem dem Dienstherrn zurechenbaren Fehler im Auswahlverfahren beruht.

3

Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG ist verfahrensakzessorisch und erlischt bei rechtsbeständiger Ernennung oder bei gerechtfertigtem Abbruch des Auswahlverfahrens ohne Ergebnis.

4

Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt grundsätzlich keinen subjektiven Anspruch auf zügige Durchführung eines Bewerbungs- und Auswahlverfahrens oder auf Entscheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt; die zeitliche Dimension der Stellenbesetzung unterliegt der Organisationsgewalt des Dienstherrn, vorbehaltlich von Missbrauchsfällen.

5

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind im Zulassungsverfahren nur dargelegt, wenn innerhalb der Begründungsfrist substantiiert ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ GG Art. 33 Abs. 2§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 48 Satz 1 BeamtStG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4293/18

Leitsatz

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Polizeihauptkommissars, dessen Klage auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.

2

I.  Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

3

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‑ 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‑ 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.

4

Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

5

Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.

6

1.  Zunächst ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nichts gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erinnern, ein Anspruch des Klägers, im Wege des Schadensersatzes in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht gestellt zu werden, als sei er nicht erst am 20.9.2017, sondern bereits mit Wirkung vom 1.8.2016 in das Amt eines Polizeihauptkommissars (A 11) befördert worden, sei bereits ausgeschlossen, weil der Beklagte das Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichem Grund abgebrochen habe.

7

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ausgeschlossen, wenn der Dienstherr das Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen vor der Ernennung eines anderen Bewerbers abgebrochen hat.

8

Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.2020 - 2 C 12.20 -, BVerwGE 171, 24 = juris Rn. 26, vom 29.11.2012 ‑ 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 = juris Rn. 15, und vom 31.3.2011 - 2 A 2.09 -, Buchholz 11 Art 33 Abs. 2 GG Nr 48 = juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2022 - 6 A 3617/20 -, juris Rn. 13.

9

Danach ist - ungeachtet des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen - ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen verspäteter Beförderung ausgeschlossen. Das beklagte Land hat ein erstes Auswahlverfahren betreffend der dem Landrat des S.         -C.          L.       als Kreispolizeibehörde für den Monat August 2016 zugewiesenen zehn Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 noch vor Ernennung des u. a. ausgewählten Klägers aus - wie auch der Kläger anerkennt - einem sachlichem Grund abgebrochen.

10

Mit dem Hinweis, das beklagte Land habe dadurch, dass es „bei der Beförderungsauswahlentscheidung eine rechtlich nicht existente Beurteilung berücksichtigt ha[be], […] das Verfahren angreifbar gemacht“ bzw. „den rechtlichen Fehler des Auswahlverfahrens […] gesetzt“, zeigt der Kläger keine Umstände auf, die eine Ausnahme begründen. Der Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs tritt ohne Rücksicht darauf ein, ob der sachliche Grund für den Abbruch in die Verantwortung des Dienstherrn fällt. Vor dem Hintergrund, dass ein solcher sachlicher Grund insbesondere gegeben ist, wenn das bisherige Auswahlverfahren fehlerhaft war und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann,

11

vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 C 12.20 -, a. a. O. Rn. 30,

12

etwa - wie hier - im Fall der gerichtlichen Beanstandung einer (fehlerhaften) dienstlichen Beurteilung,

13

vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 18.5.2022 - 6 B 231/22 -, DRiZ 2022, 376 = juris Rn. 40 m. w. N.,

14

ist im Gegenteil nicht weiter ungewöhnlich, wenn dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ein fehlerhaftes Verhalten des Dienstherrn vorausgeht. Weil die Ausgestaltung und Durchführung des Auswahlverfahrens in der Verantwortung des Dienstherrn liegt, ist ihm eine Fehlerhaftigkeit grundsätzlich anzulasten.

15

2.  Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, „weshalb lediglich ein rechtswidriger Abbruch eines Auswahlverfahrens zum Schadensersatz führen solle, nicht aber schon der rechtliche Fehler bei dem Auswahlverfahren, in dessen Konsequenz dieses dann zu Recht abgebrochen werden“ müsse, liegt in der Verfahrensabhängigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs beantwortet.

16

Der Gewährleistungsgehalt von Art. 33 Abs. 2 GG ist auf das vom Dienstherrn bei der Vergabe des Amtes einzuhaltende Verfahren bezogen.

17

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - 2 C 12.20 -, a. a. O. Rn. 24 mit Anm. Stuttmann, NVwZ 2021, 638 (641: „streng akzessorisch“).

18

Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren beendet wird. Dies kann zum einen durch die Ernennung des ausgewählten Bewerbers geschehen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch kann zum anderen dadurch erlöschen, dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ergebnis, d. h. ohne Ernennung eines Bewerbers abgebrochen wird. Ist der Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine rechtsbeständige Ernennung oder durch einen gerechtfertigten Abbruch erloschen, kann ein Bewerber nicht mehr verlangen, auf die ausgeschriebene Stelle befördert zu werden. Der Abbruch schließt dann auch einen Schadensersatzanspruch aus, weil den Bewerbern kein Schaden entstanden sein kann. Das Auswahlverfahren dient zwar nicht nur dem Interesse des Dienstherrn, das Amt bestmöglich zu besetzen, sondern auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Die Durchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn aber nicht, das Amt mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen. Der Dienstherr ist rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren vor einer Ernennung aus sachlichen Gründen zu beenden.

19

Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, a. a. O. Rn. 11 ff., und vom 31.3.2011 - 2 A 2.09 -, a. a. O. Rn. 16.

20

Dabei kommt es - wie oben bereits ausgeführt - nicht darauf an, wer den sachlichen Grund zu verantworten hat, d. h. ob mit dem Abbruch des Auswahlverfahrens einem vorausgegangenen Fehler des Dienstherrn Rechnung getragen wird. Dem liegt der folgende Gedanken zugrunde: Weil ein Anspruch des Beamten auf Bereitstellung einer Stelle oder gar Beförderung nicht besteht, kann auch ein fehlerhaftes Verhalten des Dienstherrn im Auswahlverfahren grundsätzlich nicht zu einem Schaden führen. Mit dem rechtmäßigen Abbruch steht der Beamte genauso da, als hätte es das Auswahlverfahren - das er auch nicht hätte erzwingen können - nicht gegeben.

21

Ist der Abbruch dagegen rechtswidrig, geht der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht unter und kann weiter zur Grundlage eines Anspruchs des Beamten auf Fortführung des Auswahlverfahrens und ggf. Schadensersatz gemacht werden.

22

3.  Auch der weitere Einwand, es spiele aus Sicht des Beamten „keine Rolle, ob der rechtliche Fehler bei der Auswahlentscheidung oder erst bei dem Abbruch durch die Behörde erfolg[e]“, greift zu kurz. Eine vom Kläger in den Raum gestellte „Ungleichbehandlung“ besteht nicht.

23

Die Ausgangslage des Klägers liegt wesentlich anders. Der Kläger macht nicht eine (schuldhafte) Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahl geltend, die im Fall eines rechtswidrigen Abbruchs - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - einen Anspruch auf Schadensersatz hätte begründen können.

24

Vgl. zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung: BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 17.6.2019 - 6 A 1134/17 -, juris Rn. 71.

25

Die Annahme einer solchen Verletzung scheidet von vornherein aus, weil der Kläger bereits im ersten Verfahren für die Besetzung einer der zehn zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 ausgewählt worden war. Der Kläger rügt vielmehr, dass seine Ernennung sich wegen der erfolgreichen gerichtlichen Geltendmachung einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung durch einen Mitbewerber, d. h. als „Reflex“ der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Dritten, um (fast) vierzehn Monate verzögert hat: „Nach Auffassung des Klägers muss dieses Verhalten der Behörde, in rechtlich nicht nachvollziehbarer Weise eine nicht bekanntgegebene Beurteilung berücksichtigten zu wollen und hierdurch die Beförderung zu Gunsten des Klägers angreifbar gemacht zu haben, was sich dann in einer vierzehnmonatigen Verzögerung der Beförderung ausgewirkt hat, zum Schadensersatz führen.“ Mit dieser Rüge beansprucht der Kläger letztlich nicht nur eine rechtsfehlerfreie, sondern eine zügige bzw. nicht schuldhaft verzögerte Durchführung des Auswahlverfahrens durch den Dienstherrn. Einen solchen Anspruch vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG jedoch nicht.

26

Aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn folgt, dass es ihm im Grundsatz obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter vorhält, sondern - im Rahmen einer angemessenen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens - auch, wann er diese endgültig besetzen will. Die organisatorische Entscheidungshoheit des Dienstherrn über die zeitliche Dimension der Stellenbesetzung wird somit - abgesehen von Missbrauchsfällen - nicht durch subjektive Rechtspositionen des Beamten eingeschränkt. Es gibt keinen Anspruch auf die vom Kläger erstrebte zügige Durchführung des Bewerbungsverfahrens oder auf eine Entscheidung über die Bewerbung zu einem bestimmten Zeitpunkt.

27

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272 = juris Rn. 35, und vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, a. a. O. Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2022 - 6 A 3617/20 -, a. a. O. Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 5.2.2019 - 3 CE 18.2608 -, juris Rn. 24.

28

Danach verletzt die Verfahrensverzögerung um (fast) vierzehn Monate für sich genommen - selbst wenn sie im Nachhinein vermeidbar erschiene - nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers. Ein gezielter und manipulativer Einsatz der Organisationsgewalt zu Lasten des Klägers ist durch den Zulassungsantrag bereits nicht dargelegt und vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits im ersten Verfahren für die Besetzung einer der zehn zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 ausgewählt worden war, im Übrigen auch fernliegend.

29

4.  Soweit der Kläger schließlich einwendet, der Fehler des Dienstherrn im Auswahlverfahren dürfe „nicht folgenlos“ bleiben, weil „die Behörde durch die Schadensersatzverpflichtung auch dazu angehalten werden [solle], gerade von vornherein rechtmäßige Entscheidungen zu treffen“, ist ihm zwar zuzugeben, dass dem Anspruch auf Schadensersatzanspruch ein höheres „Sanktionspotential“ zukäme, wenn er sich nicht durch den Abbruch des Verfahrens ausschließen ließe. Verfassungsrechtlich geboten ist dies aber - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht.

30

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3.7.2013 - 2 BvR 1541/11 -, IÖD 2013, 218 = juris Rn. 3 f.

31

Der Hinweis des Klägers auf die Schadensersatzpflicht des Beamten führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Zunächst ist weder aufgezeigt noch ersichtlich, dass es sich um gleichgelagerte und deshalb gleich zu behandelnde Konstellationen handelte. Im Übrigen hat auch der Beamte dem Dienstherrn gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG (nur) bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung den Schaden zu ersetzen, genießt also seinerseits ein Haftungsprivileg.

32

II.  Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen gleichfalls nicht vor. Derartige Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Dies ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall und durch den Kläger mit dem Hinweis, die entscheidenden Rechtsfragen lägen „außerhalb dessen […], was üblicherweise innerhalb der Schadensersatzansprüche wegen rechtswidrigen Abbruchs eines Auswahlverfahrens zu entscheiden“ sei, auch nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt.

33

III.  Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Frage,

34

„ob es neben dem Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrigen Abbruch [sic!] eines Beförderungsverfahrens es auch dann Schadensersatz für den betroffenen Beamten geben muss, wenn der Rechtsfehler des Auswahlverfahrens eben bei der Auswahl erfolgt ist und insofern der spätere rechtliche Abbruch sich als isoliert betrachtet rechtlich richtig darstellt und sich der Schaden des betreffenden Beamten insofern durch die Verspätung der Notwendigkeit der Nachholung des Verfahrens darstellt“,

35

insoweit nicht vor, als es an einer Darlegung der Klärungsbedürftigkeit fehlt. Der Zulassungsantrag lässt insbesondere eine zureichende Auseinandersetzung mit der ‑ zum Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs bei Abbruch des Auswahlverfahrens (zahlreich) ergangenen - Rechtsprechung vermissen und zeigt auch keine neuen Gesichtspunkte auf, die die Frage als klärungsbedürftig geblieben oder wieder geworden erscheinen lässt.

36

Den weiteren Ausführungen zur (behaupteten) grundsätzlichen Bedeutung der     Sache ist schon keine hinreichend konkrete Fragestellung zu entnehmen.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Sätze 2 bis 4 GKG.

38

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).