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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1436/00·25.02.2002

Zulassung der Berufung wegen Implantatversorgung bei Würgereiz abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVersorgungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, das eine Implantatversorgung wegen unzumutbaren Würgreizes ausnahmsweise als erforderlich ansah. Das OVG verweigerte die Zulassung, weil allgemeine Ausführungen zur psychosomatischen Herkunft des Würgreizes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründeten. Entscheidend war die individuelle Würdigung des Einzelfalls.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und fehlender grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; allgemein gehaltene wissenschaftliche Hinweise genügen hierfür nicht ohne substantiierten Bezug zum Einzelfall.

2

Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit medizinischer Leistungen ist eine individuelle Einzelfallwürdigung maßgeblich; allgemeine Fachmeinungen, die nicht auf die konkreten Umstände eingehen, können diese Würdigung nicht substantiiert erschüttern.

3

Eine Frage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen aufwirft; rein einzelfallbezogene Entscheidungen genügen nicht.

4

Die Kostenentscheidung in einem Ablehnungsbeschluss richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung im Zulassungsverfahren richtet sich nach §§ 13 Abs. 1 S. 2, 73 Abs. 1 GKG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3 Abs. 1 BVO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1056/98

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.090,34 Euro (= 8.000,--- DM) festgesetzt.

Gründe

2

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nachdem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, weil die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

3

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe jedenfalls in der Sache nicht gegeben sind.

4

Die in der Antragsschrift vorgenommene Differenzierung zwischen psychosomatisch und nicht psychosomatisch bedingtem Würgreiz sowie der Hinweis darauf, Würgreiz sei regelmäßig psychosomatischer Herkunft, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Abgesehen davon, dass das beklagte Land als Beleg für die von ihm vertretene Auffassung allein den Beitrag eines Wissenschaftlers, Prof. Dr. H. , heranzieht, ist dieser Aspekt für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht erheblich gewesen. Auch das vom Verwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Dr. F. vom 1999 differenziert nicht nach den Kategorien psychosomatischer bzw. nicht psychosomatischer Bedingung des Würgreizes. Es hat vielmehr darauf abgehoben, die medizinische Notwendigkeit einer gaumenfreien Versorgung sei sachverständigerseits weder beweisbar noch widerlegbar. Es komme jedoch dem Vortrag des Klägers, er habe über ein halbes Jahr die Totalprothese getragen, ohne dass der Würgreiz nachgelassen habe, eine "gewisse Indizwirkung" zu. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der - von der Antragsschrift nicht in Zweifel gezogenen - Angaben des Klägers namentlich in der mündlichen Verhandlung sowie der Zeugenaussage des den Kläger behandelnden HNO-Arztes Dr. P. eine individuelle Würdigung der Erforderlichkeit der zahnmedizinischen Behandlung des Klägers vorgenommen. Es ist auf Grund der Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger sei ein längeres Tragen einer Oberkieferprothese mit Gaumenplatte nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Wegen der spezifischen Situation des Klägers sei daher ausnahmsweise die Implantatversorgung notwendig und angemessen. Dieser auf die individuellen Verhältnisse des Klägers abstellenden Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts ist mit den eher allgemein gehaltenen Ausführungen der Antragsschrift zur Herkunft des Würgreizes nicht substantiiert genug entgegen getreten worden.

5

Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die vom Beklagten für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob Aufwendungen für eine Implantatversorgung bei Vorliegen eines Würgreizes, unabhängig von anderen Indikationen, stets angemessen und notwendig im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO sind, stellt sich in dieser Form und in dieser Allgemeinheit im vorliegenden Verfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat - ohne verallgemeinerungsfähige Aussagen zu treffen - allein auf Grund der besonderen Umstände im Falle des Klägers ausnahmsweise die Notwendigkeit und Angemessenheit bejaht.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.

7

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.