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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1429/21·02.04.2023

Zulassung der Berufung abgelehnt: Erstattung zusätzlicher Hörgerätekosten bei freier Heilfürsorge

Öffentliches RechtBeamtenrechtHeilfürsorge/VersorgungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein pensionierter Polizeihauptkommissar beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Erstattung über den Festbetrag hinausgehender Hörgerätekosten. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag mangels darlegter ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung ab. Das Verwaltungsgericht habe die verordnungsrechtliche Leistungsbegrenzung (FHVOPol) und die Härtefallregelung zu Recht angewandt; der Kläger habe die dafür erforderlichen Umstände nicht bewiesen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiiert dargelegter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines tragenden Rechtsatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung voraus und diese müssen mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert dargetan werden.

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Innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist so detailliert vorzutragen, dass das Gericht bereits aus dem Antrag erkennen kann, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

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Wenn eine Rechtsverordnung die Heilfürsorge durch Festbeträge begrenzt, besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme über den Festbetrag hinaus nur in Härtefällen; für das Vorliegen besonderer medizinischer oder finanzieller Härte trägt der Beamte die Darlegungs- und Beweislast.

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Die bloße Infragestellung eines eingeholten Sachverständigengutachtens erschüttert die Gerichtsentscheidung nur, wenn nachgewiesen wird, dass das Gericht auf die Gutachterwerte als entscheidungserheblich abgestellt hat.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 113 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW (alt)§ Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei - FHVOPol§ 36 SGB V§ 10 Abs. 1 Satz 4 FHVOPol

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2566/16

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptkommissars a. D. auf Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem seine Klage auf Erstattung weiterer Kosten für die Anschaffung von Hörgeräten im Rahmen der freien Heilfürsorge abgewiesen worden war.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.

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Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.

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Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass im Streitfall eine Überschreitung der im Rahmen der freien Heilfürsorge für Hörgeräte festgesetzten Höchstbeträge nicht in Betracht komme, weil seine Polizeidienstfähigkeit auch mit Hörgeräten gewährleistet sei, die innerhalb der Höchstbeträge zu erhalten seien. Dies sei unrichtig. Insbesondere lege das Gericht, auch wenn es darauf nicht explizit Bezug nehme, die Werte zugrunde, die der vom

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Gericht beauftragte Sachverständige gemessen und in seinem Gutachten mitgeteilt habe. Dieses Gutachten sei allerdings aus mehrerlei Gründen falsch und könne der

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Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.

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Mit diesen - im Einzelnen näher begründeten - Einwänden gegen die Richtigkeit des im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens dringt der Kläger nicht durch. Das Sachverständigengutachten ist nicht, wie der Kläger meint, Grundlage des angegriffenen Urteils geworden. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der klageabweisenden Entscheidung ausgeführt, dass die freie Heilfürsorge nach § 113 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW (alt) alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Landes erfasse. Das Nähere sei durch die Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei - FHVOPol - vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. 2009, 812) geregelt. Die FHVOPol enthalte eine - mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang stehende - wirksame gesetzliche Leistungsbegrenzung auf Aufwendungen für die Versorgung mit Hilfsmitteln (u .a. Hörgeräte), die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendig und angemessen seien. Konkretisiert würden die gesundheitlichen Anforderungen an Polizeibeamte durch die sog. PDV 300. Deren Anlage 1.1 verweise auf die "Tabelle 2 'Hörverlustgrenzwerte für Nachuntersuchungen' des G 20". Danach sei Polizeidienstfähigkeit nicht (mehr) gegeben, wenn bei Beamten, die, wie der Kläger, älter als 50 Jahre seien, die Summe der Hörverluste bei 2, 3 und 4 kHz in dB 140 und mehr betrage. Im Umkehrschluss bedeute das, dass es für die Erhaltung/Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit ausreiche, wenn mit einem Hörgerät sichergestellt werden könne, dass die Summe der Hörverluste unter dem Wert von 140 liege. Dies gelte gleichermaßen für alle Polizeivollzugsbeamten, unabhängig davon, welches konkrete Amt sie bekleideten, sodass es auf die besonderen Anforderungen der Führungsstelle der Direktion Verkehr, deren Leiter der Kläger zuletzt gewesen sei, nicht ankomme. Der Verordnungsgeber gehe zulässigerweise davon aus, dass zur Erhaltung/Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit grundsätzlich Hilfsmittel ausreichten, für die nach § 36 SGB V ein Festbetrag festgesetzt sei. Die Kosten würden gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 FHVOPol bis zur Höhe dieses Betrages übernommen. In Härtefällen komme allerdings ein unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgender, über den Festbetrag hinausgehender Anspruch auf Heilfürsorge in Betracht. Ein Härtefall könne beim Vorliegen besonderer medizinischer und/oder finanzieller Umstände anzunehmen sein. Für das Vorliegen solcher Umstände sei der betroffene Beamte beweispflichtig. Diesen Beweis habe der Kläger nicht geführt. Er habe entsprechende Umstände schon im Zeitpunkt des Erwerbs der Hörgeräte nicht geltend gemacht, sondern durchgängig vorgetragen, dass er mit den Hörgeräten seiner Wahl in den verschiedenen mit seinem damaligen Amt verbundenen Situationen besser hören könne als mit Geräten, die zum Festbetrag hätten beschafft werden können, und dass ihm das bessere Hören wichtig sei, um seinen Dienstpflichten bestmöglich gerecht zu werden. Dieses Bestreben ehre den Kläger. Die Anforderungen, die der Dienstherr stelle, lägen aber bei weitem nicht so hoch. Entscheidend sei das, was der Dienstherr vom Beamten verlange.

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Diesen Ausführungen kann eindeutig entnommen werden, dass das Verwaltungsgericht die vom Gutachter gemessenen Werte nicht - auch nicht stillschweigend - zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass der Verordnungsgeber zulässigerweise davon ausgehe, dass die Versorgung mit Hörgeräten zum Festpreis ausreichend sei, um die Anforderungen an das Hörvermögen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit zu erfüllen, und dass ein den Festbetrag übersteigender Anspruch auf Heilfürsorge nur in einem Härtefall in Betracht komme, den der insoweit beweisbelastete Kläger aber schon nicht geltend gemacht habe. Auf die vom Sachverständigen gemessenen Werte kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Mit diesen entscheidungstragenden Annahmen setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Ihm kann daher nichts dafür entnommen werden, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht tragfähig sein könnte, oder dass in medizinischer oder finanzieller Hinsicht ein Härtefall vorlag.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).