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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1416/07·22.10.2009

Zulassungsantrag gegen Versagung der Beförderung in Freistellungsphase der Block-ATZ abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Steueramtsrat beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Versagung einer Beförderung, weil er sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) befand. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Antrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert darlegte. Insbesondere setzte sich der Antragsteller nicht ausreichend mit den tragenden Feststellungen auseinander, dass die Freistellungsphase die tatsächliche Wahrnehmungsmöglichkeit des Amtes ausschließt und dies einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung darstellt. Kosten- und Streitwertentscheidungen wurden getroffen.

Ausgang: Zulassungsantrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Zulassungsantrag die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage stellen; bloße Behauptungen genügen nicht.

2

Die Tatsache, dass ein Beamter sich in der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befindet und ihm deshalb eine angemessene Wahrnehmung des angestrebten Beförderungsamtes nicht möglich ist, kann einen hinreichenden sachlichen Grund für den Ausschluss von einer Beförderung bilden.

3

Eine unterschiedliche Behandlung von Beamten, denen Altersteilzeit im Blockmodell und solchen mit anderer Ausgestaltung gewährt wird, verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, sofern die Differenzierung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

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Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht begründet, wenn der Zulassungsantrag die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Begründungspunkte des angefochtenen Urteils nicht konkret und durchgreifend angreift.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 GKG

Leitsatz

Erfolgloser Antrag eines Steueramtsrates auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen die Versagung einer Beförderung während der Freistellungsphase der ihm im Blockmodell gewährten Altersteilzeit wendet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Aus den mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

4

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich  um dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen  mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.

5

Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

6

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das beklagte Land habe den Kläger im Februar 2006 zu Recht von einer Beförderung ausgeschlossen. Er sei damals für eine Beförderung nicht geeignet gewesen, da er sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden habe und ihm deshalb eine Wahrnehmung des angestrebten Beförderungsamtes für eine angemessene Zeit nicht mehr möglich gewesen sei. Eine mögliche Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Beamten, denen Altersteilzeit in anderer Form als nach dem Blockmodell gewährt worden sei, stelle keinen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die angesprochene fehlende Eignung des Klägers für ein Beförderungsamt sei ein hinreichender sachlicher Grund für eine solche Ungleichbehandlung.

7

Dem hält der Kläger lediglich entgegen, dass er  was das Verwaltungsgericht nicht bestritten hat  nach dem Blockmodell die Dienstzeit, die bei Gewährung von Altersteilzeit abzuleisten sei, im vorhinein ableiste und in der Summe dieselbe Dienstzeit aufzuweisen habe wie diejenigen Beamten, denen Altersteilzeit in anderer Form als nach dem Blockmodell gewährt worden sei. Mit den maßgeblichen Fragen, ob die Möglichkeit einer nachfolgenden tatsächlichen Ausübung des Beförderungsamtes zwingende Voraussetzung für eine Beförderung ist und ob das Fehlen einer solchen Möglichkeit eine Ungleichbehandlung der besagten Beamtengruppen bei der Beförderung sachlich zu rechtfertigen vermag, setzt sich der Kläger nicht auseinander.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).