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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1415/07·05.02.2009

Zulassung der Berufung wegen Höchstaltersgrenze bei Übernahme in Beamtenverhältnis abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung ihrer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze. Zentrale Frage ist die Auslegung der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW. Das OVG verneint ernstliche Zweifel und grundsätzliche Bedeutung: Maßgeblich ist das Alter zum Zeitpunkt des Antrags, der zur Einstellung geführt hat; frühere Bewerbungen sind unerheblich. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis wegen Höchstaltersgrenze abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel oder grundsätzliche Bedeutung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW gilt nur, wenn der Bewerber die Höchstaltersgrenze am Tag des Antrags nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach diesem maßgeblichen Antrag erfolgt ist.

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Maßgeblicher Antrag im Sinne der Ausnahmeregelung ist der Antrag, der zur Einstellung in das Dauerbeschäftigungsverhältnis geführt hat; auf frühere, in anderen Verfahren gestellte Anträge kommt es nicht an.

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Zweck der Ausnahmeregelung ist es, Nachteile aus der Dauer des konkreten Einstellungsverfahrens zu vermeiden; deshalb ist auf das konkrete Verfahren abzustellen, das zur Einstellung geführt hat.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; liegen solche nicht vor, ist der Zulassungsantrag abzuweisen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW§ 52 Abs. 1 LVO NRW§ 84 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 LVO NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 6461/06

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das beklagte Land den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtmäßig abgelehnt habe. Die am 17. Mai 1971 geborene Klägerin habe die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren (§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW) im Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den öffentlichen Schuldienst am 9. August 2006 um knapp drei Monate überschritten gehabt. Die Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 LVO NRW greife nicht ein, weil die Klägerin auch im Zeitpunkt des Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis in Form der am 18. Mai 2006 eingegangenen Bewerbung die Höchstaltersgrenze nicht mehr eingehalten habe. Frühere erfolglose Bewerbungen seien unerheblich. Denn Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung sei es, dem Bewerber anderenfalls aus der Dauer des (konkreten) Lehrereinstellungsverfahrens entstehende Nachteile zu vermeiden.

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Die von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die in § 84 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW vorgesehene Ausnahmemöglichkeit zu Recht verneint. Nach dieser Regelung gilt eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Maßgeblicher Antrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Antrag, der zur Einstellung in das Dauerbeschäftigungsverhältnis geführt hat. Das folgt aus dem Sinn und Zweck der in Satz 2 enthaltenen allgemeinen Ausnahme. Mit dem Abstellen auf das Lebensalter im Zeitpunkt der Antragstellung sollen Härten vermieden werden, die durch den Ablauf des Einstellungsverfahrens, insbesondere dessen Dauer, bedingt sind. Auf diese Weise wird erreicht, dass dem Bewerber, der bei einer Einstellung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Antragstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden wäre, keine Nachteile durch eine zwischenzeitliche

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Überschreitung der Höchstaltersgrenze entstehen. Infolgedessen ist der Antrag beziehungsweise die Bewerbung in dem Verfahren entscheidend, das später zur Einstellung des Bewerbers geführt hat. Anträge in anderen Verfahren sind demgegenüber nicht von Bedeutung, weil diese nicht Grundlage der Auswahl des Bewerbers waren.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1085/05 -.

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Dass letztlich erst die am 18. Mai 2006 und damit nach Vollendung des 35. Lebensjahrs eingegangene schulscharfe Bewerbung um eine Stelle an der Gemeinschaftsgrundschule C.-----straße in L. zur Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis geführt hat, stellt auch die Klägerin nicht in Frage.

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Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

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Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.

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Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage "ob ein Antrag im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW ein Schreiben ist, mit welchem man unmissverständlich sein Einstellungsbegehren zum Ausdruck bringt, oder ob zusätzlich zu fordern ist, dass dieser Antrag dann auch zur Einstellung führt", ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich nach allgemeinen Auslegungsregeln beantworten und ist zudem in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 - 6 A 1085/05 -.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).