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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1408/20·01.06.2020

Anhörungsrüge gegen Nichtzulassungsbeschluss verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer Anhörungsrüge gegen einen Nichtzulassungsbeschluss des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Rüge als unzulässig: Zum einen fehlte die vorgeschriebene Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten, zum anderen war die einjährige Ausschlussfrist des § 152a Abs. 2 VwGO bereits abgelaufen. Auch eine als Gegenvorstellung betrachtete Eingabe bleibt unzulässig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Nichtzulassungsbeschluss als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur zulässig, wenn die formellen Voraussetzungen, insbesondere der durch § 152a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO geregelte Vertretungszwang, erfüllt sind.

2

Die Erhebung einer Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung mehr als ein Jahr vergangen ist; die in § 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO bestimmte Ausschlussfrist ist absolut.

3

Eine Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren Nichtzulassungsbeschluss (§ 152 Abs. 1 VwGO) kann nicht neben den abschließend geregelten Voraussetzungen des § 152a VwGO als stillschweigender außerordentlicher Rechtsbehelf zugelassen werden.

4

Die Kostenentscheidung in einem Rügeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Unterliegende hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Relevante Normen
§ 152a VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 6726/16

Tenor

Die Anhörungsrüge wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1

Der Senat fasst die Eingabe vom 4. Mai 2020, mit der der Kläger sich gegen den Nichtzulassungsbeschuss vom 15. Januar 2019 wendet, als Anhörungsrüge im Sinne des § 152a VwGO auf. Der Kläger hat diese Vorschrift in seiner Eingabe selbst benannt und mit Schreiben vom 23. Mai 2020 nochmals angegeben, die Anhörungsrüge aufrechterhalten zu wollen.

2

Diese Anhörungsrüge ist allerdings unzulässig. Denn erstens ist der Kläger nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO besteht auch im Verfahren der Anhörungsrüge vor dem Oberverwaltungsgericht der Vertretungszwang. Diese Bestimmung ist Ausnahmen nicht zugänglich. Zweitens - und vom Vertretungsmangel abgesehen - steht die Regelung des § 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO der Zulässigkeit der Anhörungsrüge entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Rüge nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung - ungeachtet aller Umstände - generell nicht mehr erhoben werden. Diese Frist ist abgelaufen, da der Beschluss vom 15. Januar 2019 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Januar 2019 übersandt worden ist.

3

Auch wenn man die Eingabe als Gegenvorstellung auffassen wollte, wäre sie nicht zulässig. Der Nichtzulassungsbeschluss - hier vom 15. Januar 2019 - ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar und führt zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 152a VwGO abschließend die Voraussetzungen bestimmt, unter denen das Gericht in diesem Fall noch zur Abänderung seiner Entscheidung befugt ist. Es würde dem Regelungszweck der Vorschrift zuwiderlaufen, daneben eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf zuzulassen.

4

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 4 A 201/20 -, juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.