Zulassung der Berufung abgelehnt – Unplausible dienstliche Beurteilung und fehlende Zulassungsgründe
KI-Zusammenfassung
Das beklagte Land beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine dienstliche Beurteilung wegen mangelnder Plausibilität für rechtswidrig hielt. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Gesamtnote und Einzelbewertungen besteht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht konkret dargetan. Der Antrag wird abgelehnt; das Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgewiesen; Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen im Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert dargetan werden.
Dienstliche Beurteilungen müssen in ihrer Gesamtnote mit den Bewertungen der Einzelmerkmale plausibel in Einklang stehen; ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Gesamtnote und Einzelbewertungen kann die Rechtswidrigkeit der Beurteilung begründen.
Die Absenkung eines Gesamturteils durch den Endbeurteiler kann durch abweichende Gewichtung der Einzelmerkmale oder durch vergleichende Betrachtungen (Quervergleich) erklärt werden; ist eine solche Erklärung nicht ersichtlich, fehlt die erforderliche Plausibilität.
Liegt ein Urteil auf mehreren voneinander unabhängigen, den Ausspruch selbstständig tragenden Erwägungen, kann Zulassung der Berufung nur erfolgen, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen ein Zulassungsgrund vorliegt.
Zur Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist die Formulierung einer konkreten, in der ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärten Rechtsfrage erforderlich; allgemeine Hinweise genügen nicht.
Zitiert von (10)
9 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 1358/1310.03.2015Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Aachen1 K 443/0929.09.2010Zustimmendjuris Rn. 3
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 5055/0920.09.2010Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 3791/0912.07.2010Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 534/0809.06.2010Zustimmendjuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 778/06
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die das Urteil tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 2. August 2005 sei mangels hinreichender Plausibilität rechtswidrig, wird durch das Vorbringen des beklagten Landes nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht stützt seine Annahme unter anderem auf einen unlösbaren Widerspruch zwischen dem Gesamturteil und den Bewertungen der Einzelmerkmale, denn die Gesamtnote für die Leistungsbeurteilung laute auf 4 Punkte, obwohl die neun ihr zu Grunde liegenden Einzelmerkmale siebenmal mit dem Spitzenprädikat 5 Punkte und zweimal mit 4 Punkten bewertet worden seien.
Der Zulassungsantrag bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten. Ob die Absenkung des Gesamturteils durch den Endbeurteiler bei unveränderter Bewertung der Einzelmerkmale um eine oder zwei Noten erfolgt, ist - wenn die Absenkung im Ergebnis zur Widersprüchlichkeit der Beurteilung führt - ohne Belang. Es kann allerdings sein, dass sich die Absenkung des Gesamturteils bei unveränderter Bewertung der Einzelmerkmale durch eine von der Erstbeurteilung abweichende Gewichtung der verschiedenen Einzelmerkmale durch den Endbeurteiler erklären lässt, was in der Regel nur bei einer Absenkung um eine Note in Betracht kommen dürfte. Bei den hier in Rede stehenden Einzelbewertungen lässt sich die Absenkung des Gesamturteils auf 4 Punkte nicht auf diese Weise erklären. Das Argument, die geforderte Plausibilisierung lasse die grundsätzlich anerkannte Abstrahierung der Absenkungsbegründung leerlaufen, da der Endbeurteiler dafür in jedem Absenkungsfall auf die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung eingehen müsse, überzeugt nicht. Auch der mit dem Quervergleich in der Vergleichsgruppe begründeten Absenkung eines Gesamturteils durch den Endbeurteiler hat selbstverständlich - was sich bereits aus dem Begriff des Quervergleichs zwingend ergibt - eine vergleichende Betrachtung von Leistung und/oder Befähigung der der Vergleichsgruppe angehörenden Beamten zu Grunde zu liegen. Eine andere Frage ist es, wie konkret das Ergebnis dieser vergleichenden Betrachtung in eine mögliche Absenkungsbegründung eingehen muss. Soweit das beklagte Land meint, dass es Erwägungen zur Absenkung einer Beurteilung gebe, die sich nicht auf eine abweichende Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des zu Beurteilenden bezögen, ist dies nach den vorstehenden Ausführungen nicht nachvollziehbar. Das allgemein anerkannte Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen wird schließlich nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass der Endbeurteiler neben dem Gesamturteil über die Zuerkennung sowie den Grad der Beförderungseignung befindet.
Ob die Richtigkeit der übrigen vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Beurteilung angestellten Erwägungen ernstlich zweifelhaft ist, braucht nicht entschieden zu werden. Ist die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde.
Der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Das beklagte Land hat keine konkrete Rechtsfrage formuliert, die in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärt ist und auf deren Klärung es in einem Berufungsverfahren ankäme.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).