Einstellung nach Erledigung: dienstliche Beurteilung mangels vollständiger Tatsachengrundlage unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Verfahren wurde daraufhin gemäß VwGO eingestellt und das Urteil des VG für unwirksam erklärt. Zentral war die Frage, ob die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung eine ausreichende Tatsachengrundlage hat. Das Gericht befand, dass der Beurteiler vorzeitig die Konferenz verlassen und so die Grundlage der Beurteilung nicht vollständig erhoben habe. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.
Ausgang: Verfahren nach gemeinsamer Erledigungserklärung eingestellt; Urteil des VG für unwirksam erklärt, Kosten dem Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine dienstliche Beurteilung setzt eine vollständige tatsächliche Grundlage voraus; fehlt diese, ist die Beurteilung fehlerhaft.
Ein Beurteiler, der eine zu beurteilende Tätigkeit bewertet, muss in vollem zeitlichen Umfang bei der Tätigkeit anwesend sein, damit die Beurteilung überwiegend tatsächlicher Grundlage beruht.
Das vorzeitige Verlassen einer zu beurteilenden Veranstaltung durch den Beurteiler rechtfertigt die Beurteilung nicht; ein zeitlicher Überschreitungsvorbehalt des Beurteilten erlaubt kein vorzeitiges Gehen des Beurteilers.
Bei Erklärung der Erledigung ist das Verfahren einzustellen und ein angefochtenes Urteil gemäß §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 VwGO für wirkungslos zu erklären.
Bei Erledigung des Streitgegenstands kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen, insbesondere nach dem bisherigen Sach- und Streitstand, dem voraussichtlich unterliegenden Beteiligten auferlegen (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 9725/97
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Januar 2003 - 3 K 9725/97 - ist unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Verfahrenskosten beider Rechtszüge aufzuerlegen, weil er bei einer Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Die Berufung des Klägers hätte voraussichtlich Erfolg gehabt, weil die hier streitgegenständliche dienstliche Beurteilung fehlerhaft zustande gekommen ist. Dies folgt daraus, dass der damalige Beurteiler des Klägers, LRSD M. , die von dem Kläger geleitete Bildungsgangkonferenz Kfz-Technik/ Versorgungstechnik am 00.00.0000 vorzeitig, etwa zehn Minuten vor deren Ende, verlassen hat. Insoweit fehlt es der dem Kläger unter dem 00.00.0000 erteilten dienstlichen Beurteilung an einer ausreichenden Grundlage in tatsächlicher Hinsicht. Die Tatsachengrundlage einer dienstlichen Beurteilung muss aber vollständig sein. In verfahrensmäßiger Hinsicht erfordert dies, dass ein Beurteiler einer Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten, die - wie die hier in Rede stehende Konferenzleitung - der Beurteilung zugrunde gelegt wird, und die der Beurteiler selbst zu bewerten hat, in vollem zeitlichen Umfang beiwohnen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Beurteiler vor deren Beendigung zu der Auffassung gelangt ist, die Leistung aufgrund seiner bisherigen Wahrnehmungen bewerten zu können. Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass der mit dem Kläger vereinbarte Zeitrahmen bereits überschritten gewesen sei, als der Beurteiler die Konferenz verlassen habe. Denn auch dies erlaubt es dem Beurteiler nicht, vorzeitig zu gehen. Einen derartigen Umstand kann er vielmehr nur in seiner Beurteilung berücksichtigen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1,13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung).