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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1399/25·22.10.2025

Verwerfung des Zulassungsantrags: Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtWiedereinsetzung/FristversäumnisVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung verspätet; die Monatsfrist nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde überschritten. Die Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO wird versagt, weil die Fristversäumnis dem Kläger anzulasten ist. Das Oberverwaltungsgericht führt aus, dass eine eindeutige Rechtsmittelbelehrung und mangelnde Rücksprache mit dem Anwalt Verschulden begründen. Der Antrag wird verworfen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als verspätet unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung mangels Unverschuldetheit abgelehnt; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Beteiligte die Sorgfalt eines gewissenhaften und seine Rechte sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden nicht beachtet hat.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, den Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses stellt und die maßgeblichen Tatsachen glaubhaft macht.

3

Eine eindeutige Rechtsmittelbelehrung im Urteil entbindet den Beteiligten nicht von der Pflicht, bei widersprüchlichen oder unklaren Aussagen Dritter rechtzeitig Rücksprache mit dem Prozessbevollmächtigten zu halten oder anderweitig rechtlichen Rat einzuholen; das bloße Vorbringen, man habe die Belehrung als Laie missverstanden oder sich auf telefonische Hinweise der Kanzleimitarbeiter verlassen, begründet keine Unverschuldetheit.

4

Bei unzulässiger Verspätung des Zulassungsantrags ist das Verfahren zu verwerfen und die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ vwGO § 124a Abs. 4 Satz 1§ VwGO § 60§ 60 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 8725/24

Leitsatz

Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt worden ist (1.) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht zu gewähren ist (2.).

2

1. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.3.2025 zugestellt worden. Die einmonatige Frist für die Stellung des Zulassungsantrags endete mit Ablauf des 28.4.2025, einem Montag (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist aber erst am 22.5.2025 und damit verspätet beim Verwaltungsgericht eingegangen.

3

2. Dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kann nicht stattgegeben werden, weil der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einzuhalten.

4

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumnis hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Aus seinem Vorbringen ergibt sich vielmehr, dass die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung auf seinem eigenen Verschulden beruht.

5

Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist.

6

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25.9.2023 ‑ 1 C 10.23 ‑, NVwZ 2023, 1913 = juris Rn. 12.

7

Der ihm danach obliegenden Sorgfaltspflicht hat der Kläger nicht genügt. Seinen eigenen Angaben zufolge ist ihm das Urteil des Verwaltungsgerichts am 27.3.2025 von der Kanzlei seines damaligen Prozessbevollmächtigten mit dem Hinweis übermittelt worden, es bestehe die Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Dies entspricht der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung, die im ersten Satz den folgenden Hinweis enthält: "Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt." Bei dieser Sachlage kann der Kläger mit dem Vorbringen, er sei als juristischer Laie nicht in der Lage gewesen, die Rechtsmittelbelehrung korrekt zu verstehen, und habe deshalb noch am 27.3.2025 telefonisch den Büroleiter der Rechtsanwaltskanzlei kontaktiert, der ihm erklärt habe, "die Sache sei vorbei, die Anklage wurde abgewiesen" bzw., dass "die Klage abgewiesen worden ist und alles andere unwichtig ist", die Fristversäumnis nicht entschuldigen. Sowohl die Rechtsmittelbelehrung des Urteils als auch der ‑ offenbar von dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, mithin einem Rechtsanwalt ‑ mit der Urteilsübermittlung erfolgte Hinweis sind in Bezug darauf, dass es ein Rechtsmittel gegen das Urteil gibt, eindeutig. Ein gewissenhafter und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmender Prozessführender in der Situation des Klägers hätte deshalb schon nicht wegen der zitierten telefonischen Aussagen des Büroleiters der Anwaltskanzlei, die (nur) die Tatsache der erfolgten Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zum Gegenstand hatten, angenommen, das Urteil sei unanfechtbar. Darüber hinaus hat der Kläger seine Sorgfaltsobliegenheit aber auch dadurch verletzt, dass er sich trotz anderslautender Rechtsmittelbelehrung und anderslautendem textlichen Hinweis seines Prozessbevollmächtigten auf die (vermeintlichen) Angaben des Büroleiters (zur Unanfechtbarkeit des Urteils) verlassen hat. Ein gewissenhafter Prozessführender hätte in dieser Situation sich (vermeintlich) widersprechender Angaben vielmehr die Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt gesucht oder sich - innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung eindeutig genannten Monatsfrist - anderweitig anwaltlich beraten lassen. Dass der Kläger beides nicht getan und eine "unabhängige Rechtsberatung" erst am 8.5.2025, mithin lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, eingeholt hat, beruht auf eigenem Verschulden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).