Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1393/08·20.01.2011

Zulassungsantrag gegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Lehrerin begehrt Zulassung der Berufung gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung. Das OVG weist den Zulassungsantrag zurück, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Die dienstliche Beurteilung sei beurteilungsfehlerfrei; eine Verlängerung der Probezeit war nicht zwingend. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten des Landes

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Entlassungsgrund nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW a.F. liegt vor, wenn dienstliche Beurteilungen ergeben, dass sich ein Beamter auf Probe wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt hat.

2

Bei Vorliegen einer endgültigen Feststellung der Nichtbewährung steht es dem Dienstherrn nicht im Ermessen, den Probebeamten zum Lebenszeitbeamten zu ernennen oder im Dienst zu belassen.

3

Im Zulassungsverfahren nach § 124 VwGO prüft das Gericht die Zulassungsgründe von Amts wegen; der Zulassungsantrag ist nur begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargetan werden.

4

Angriffe gegen dienstliche Beurteilungen müssen substantiiert dargelegt werden; pauschale oder unverknüpfte Einwendungen sowie Verweise auf andere Verfahren genügen nicht, um Beurteilungsfehler nachzuweisen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW a.F.§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Leitsatz

Erfolglose Klage einer Lehrerin gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Entlassungsverfügung vom 19. September 2005, die allein Gegenstand des vorliegenden Zulassungsverfahrens ist, angenommen, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW a.F. für die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vorlägen. Unter Berücksichtigung der beurteilungsfehlerfreien dienstlichen Beurteilung vom 14. September 2005 und der vorhergehenden Beurteilung vom 10. Mai 2004 habe sie sich in der Probezeit infolge mangelnder Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht bewährt. Das dem Dienstherrn grundsätzlich eingeräumte Ermessen bestehe nicht, weil es nicht in seinem Ermessen liege, einen Probebeamten, dessen Nichtbewährung endgültig feststehe, zum Lebenszeitbeamten zu ernennen oder ihn auch nur im Dienst zu belassen. Die Entlassungsverfügung sei auch nicht unverhältnismäßig, da angesichts der auch zum Ende der Probezeit nicht eingetretenen Leistungsverbesserung eine weitere Verlängerung der Probezeit als mildere Maßnahme nicht zwingend zu ergreifen gewesen sei.

5

Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist nicht ersichtlich, dass die dienstliche Beurteilung vom 14. September 2005 Beurteilungsfehler aufweist und deswegen nicht geeignet wäre, die Feststellung der mangelnden Bewährung mit zu tragen. Die gegen die Beurteilung in dem Verfahren 6 A 1392/08 erhobenen Einwendungen, auf die sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren bezieht, hat der Senat in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag einer Überprüfung unterzogen und als nicht durchgreifend angesehen. Insoweit wird daher zur Begründung auf die Gründe des Beschlusses in dem Verfahren 6 A 1392/08 Bezug genommen.

6

Der weitere Einwand der Klägerin, dass das beklagte Land ihre Leistungen im Beurteilungszeitraum, die in rechtswidriger Weise nicht Gegenstand der Beurteilung geworden seien, in seine Überlegungen hätte einbeziehen und insoweit Ermessenserwägungen anstellen müssen, geht fehl. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass Leistungen der Klägerin in rechtlich fehlerhafter Weise nicht in die Beurteilung vom 14. September 2005 eingeflossen wären. Das hat der Senat in dem oben genannten Beschluss vom heutigen Tage festgestellt, auf den insoweit erneut Bezug genommen wird. Welche weiteren, in dem Verfahren 6 A 1392/08 nicht benannten Leistungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sein könnten, legt die Klägerin nicht dar.

7

Soweit die Klägerin geltend macht, das beklagte Land hätte statt der Entlassung eine mildere Maßnahme in Form einer weiteren Verlängerung der Probezeit innerhalb der Fünf-Jahres-Obergrenze in Betracht ziehen müssen, fehlt es an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung. Der Einwand, selbst bei Zugrundelegung der Beurteilung seien die Leistungen der Klägerin nicht dergestalt gewesen, dass sich nicht eine erneute Verlängerung der Probezeit aufgedrängt hätte, wird in keiner Weise näher substantiiert. Das Vorbringen, ihre Leistungen seien nicht so schlecht, wie in der Beurteilung dargestellt, woraus auch deren Rechtswidrigkeit folge, wird ebenfalls nicht näher begründet. Soweit die Klägerin zur Begründung der Fehlerhaftigkeit der Beurteilung auf ihren Vortrag in dem Verfahren 6 A 1392/08 verweist, trägt dies aus den Gründen des Beschlusses 6 A 1392/08 nicht, auf die erneut Bezug genommen wird.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).