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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1373/05·17.04.2007

Zulassung der Berufung zu Beihilfe für Wurzelkanalaufbereitung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeihilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über Beihilfe zu zahnärztlichen Leistungen. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsgründe nicht hinreichend bezeichnet und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ersichtlich waren. Das VG wertete die GOZ Nr. 241 als einheitliche, nicht mehrfach beihilfefähige Leistung. Verfahrensrügen wurden nicht als begründet angesehen.

Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen; Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt und keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt die hinreichende Bezeichnung eines Zulassungsgrundes voraus; mangels substantiierten Vortrags ist der Zulassungsantrag zu versagen.

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Aufbereitungsleistungen im Sinne der GOZ Nr. 241, die der Vorbereitung des Wurzelkanals für einen endgültigen Verschluss dienen, sind auch bei mehrfacher Durchführung grundsätzlich eine einheitliche, nicht mehrfach beihilfefähige zahnärztliche Leistung.

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Die Überschreitung eines orientierenden Gebührensatzes (z. B. von 1,8 auf 2,5) erfordert eine konkrete patientenbezogene Darlegung besonderer Umstände, die die erhöhte Abrechnung rechtfertigen.

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Liegt kein förmlicher Beweisantrag der anwaltlich vertretenen Partei vor, begründet das Unterlassen, Dritte anzuhören, nicht ohne weiteres einen Verfahrensfehler oder eine Verletzung der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden Aufklärungspflicht.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 86 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 8289/03

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 416,88 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung bereits an den gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu erfüllenden Darlegungsvoraussetzungen scheitert, weil die Zulassungsgründe nicht hinreichend bezeichnet sind.

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Auch soweit sich die Antragsbegründung der Sache nach einem der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zuordnen lässt, greifen die geltend gemachten Einwände der Klägerin nicht durch.

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Es ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nur in dem tenorierten Umfang einen Anspruch auf die beantragte weitere Beihilfe. Hinsichtlich des für die GOÄ Nr. 5000 in Rechnung gestellten 2,5fachen Gebührensatzes fehle es an der für die Überschreitung des 1,8fachen Satzes erforderlichen Darlegung patientenbezogener Besonderheiten. In Bezug auf die GOZ Nr. 241 (Aufbereitung eines Wurzelkanals) sei die Schwellenwertüberschreitung vom Zahnarzt S. T. hingegen ausreichend patientenbezogen begründet worden, so dass die Klage insoweit Erfolg habe. Allerdings sei die Leistung nach GOZ Nr. 241 hier nicht mehrfach beihilfefähig. Der Dienstherr habe durch Nr. 7.6 des Runderlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1998 - B 3100-3.1.6.2.-IV A 4 - klargestellt, dass die Aufbereitung eines Wurzelkanals nicht mehrfach berechnet werden könne. Die in Rechnung gestellten Anästhetika seien nicht beihilfefähig, weil sie als Praxiskosten bereits mit den sonstigen Gebühren abgegolten seien.

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Die Begründung des Zulassungsantrags beschränkt sich auf Erwägungen zur Ablehnung der Beihilfefähigkeit der für die Wurzelkanalaufbereitung desselben Zahns nach GOZ Nr. 241 in Rechnung gestellten Beträge. Soweit es um die weiteren Positionen geht, muss der Zulassungsantrag deshalb schon mangels einer Antragsbegründung erfolglos bleiben. Aber auch im Übrigen greift das Zulassungsvorbringen nicht durch.

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Die Klägerin hat zur Begründung dafür, dass es sich um vier in sich abgeschlossene und selbstständig abrechenbare Wurzelkanalaufbereitungen handele, lediglich darauf verwiesen, dass die zweite bis vierte Wurzelkanalaufbereitung wegen stark infektiösen Dentins beziehungsweise einer Ostitis erforderlich gewesen und die vierte Behandlung erst in einem Abstand von nahezu drei Monaten erfolgt sei. Damit hat sie keine ernstlichen Zweifel an Auffassung Verwaltungsgerichts, es liege nur eine Aufbereitung des Wurzelkanals im Sinne der GOZ Nr. 241 vor, dargelegt. Aufbereitungsleistungen, die dazu dienen, den Wurzelkanal so vorzubereiten, dass ein endgültiger Verschluss sachgerecht durch eine Füllung vorgenommen werden kann, stellen nur eine einheitliche zahnärztliche Leistung im Sinne der GOZ Nr. 241 dar, auch wenn sie in mehreren Sitzungen ganz oder teilweise neu erbracht werden müssen.

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Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. November 1996 - 12 A 962/94 -, Juris.

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Ausweislich der Rechnung des behandelnden Zahnarztes sind in den beiden Sitzungen nach der ersten Wurzelkanalbehandlung am 19. März 2003 - neben erneuten Wurzelkanalbehandlungen - im Wesentlichen lediglich medikamentöse Einlagen eingebracht und elektrophysikalisch- chemische Methoden angewendet worden. Die Füllung des Wurzelkanals sowie die (abschließende) Aufbaufüllung sind erst in der Sitzung am 5. Juni 2003 nach einer letzten Wurzelkanalbehandlung erfolgt. Weshalb die hier seitens des behandelnden Zahnarztes vor der endgültigen Füllung vorgenommenen Wurzelkanalbehandlungen ausnahmsweise jeweils als in sich abgeschlossene zahnärztliche Einzelleistungen anzusehen sein sollen, ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargetan.

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Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe trotz entsprechender Anregung den behandelnden Zahnarzt nicht angehört, liegt darin keine Verletzung der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden Aufklärungspflicht, da die anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2005 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat.

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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993

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- 2 C 14.91 -, DVBl. 1993, 955, m.w.N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).