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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1370/13·13.05.2014

Zulassung der Berufung gegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Studienrätin, beantragt die Zulassung der Berufung gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbewährung. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des landgerichtlichen (verwaltungsgerichtlichen) Urteils und lehnt den Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ab. Insbesondere ist die dienstliche Beurteilung nicht als durchgreifend fehlerhaft angesehen worden. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung werden getroffen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als unbegründet abgelehnt; Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; der Senat prüft dies allein anhand des Zulassungsantrags.

2

Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichtbewährung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG ist geboten, wenn der Dienstherr zur Überzeugung gelangt, dass sich der Beamte in der Probezeit nicht bewährt hat; ein Ermessen besteht nicht.

3

Ein Angriff gegen eine dienstliche Beurteilung ist nur dann durchgreifend, wenn erhebliche Beurteilungsfehler bzw. substantielle Mängel dargelegt werden, die die Überzeugungsbildung des Dienstherrn in rechtserheblicher Weise beeinflussen.

4

Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Antragstellerin; die Kosten- und Streitwertfestsetzung erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 5158/11

Leitsatz

Erfolgloser Antrag einer Studienrätin auf Zulassung der Berufung, die sich mit ihrer Klage gegen ihre Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen Nichtbewährung wendet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG für die mit Bescheid vom 5. August 2011 verfügte Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vorlägen. Unter Berücksichtigung der beurteilungsfehlerfreien dienstlichen Beurteilung vom 14. April 2011 habe sie sich in der Probezeit nicht bewährt. Gelange der Dienstherr wie hier zu der Überzeugung, der Beamte habe sich nicht bewährt, müsse er ihn entlassen. Ermessen sei ihm nicht eröffnet.

4

Der hiergegen von der Klägerin mit der Zulassungsbegründung erhobene Einwand, die dienstliche Beurteilung vom 14. April 2011 sei rechtsfehlerhaft, bleibt ohne Erfolg. Die gegen die Beurteilung im Verfahren 6 A 1366/13 erhobenen Einwendungen, auf die sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren bezieht, hat der Senat in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag einer Überprüfung unterzogen und als nicht durchgreifend angesehen. Insoweit wird zur Begründung auf die Gründe des Beschlusses in dem Verfahren 6 A 1366/13 Bezug genommen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).