Zulassungsablehnung: § 83 Abs. 6 LVO NRW bei Wechsel in Lehrerlaufbahn anwendbar
KI-Zusammenfassung
Die Polizeivollzugsbeamtin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihres Begehrens auf Überführung in die Lehrerlaufbahn und auf Schadensersatz. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichts dargelegt wurden. Es bekräftigte, dass § 83 Abs. 6 LVO NRW auch auf den hier streitigen Wechsel in eine nicht gleichwertige Lehrerlaufbahn anwendbar ist und sah keine Verstöße gegen Art. 3 GG oder das AGG. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
§ 83 Abs. 6 LVO NRW ist auch auf Beamte anzuwenden, die als Polizeivollzugsbeamte den Wechsel in die Lehrerlaufbahn für Grund-, Haupt- und Realschulen bzw. entsprechende Jahrgangsstufen der Gesamtschulen anstreben.
§ 83 Abs. 6 LVO ermöglicht dem Beamten, die laufbahnrechtliche Probezeit in der neuen (nicht gleichwertigen) Laufbahn zu absolvieren, ohne ins Beamtenverhältnis auf Probe zurückzufallen, und schützt damit auch vor einer Verschlechterung der Rechtsstellung.
Die in der Laufbahnverordnung getroffene Regelung bedarf keiner weiteren speziellen Ermächtigungsgrundlage; § 5 Abs. 1 LBG NRW stellt eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar.
Eine Ungleichbehandlung verbeamteter Seiteneinsteiger gegenüber externen Seiteneinsteigern verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist durch den Erhalt der bisherigen beamtenrechtlichen Rechtsstellung bei Rückkehr.
Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO erfordert die substantiierte und schlüssige Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Ersturteils; bloße Behauptungen oder unzureichende Pauschalvorträge genügen nicht, um ernstliche Zweifel zu begründen.
Leitsatz
§ 83 Abs. 6 LVO NRW ist auch im Fall einer Polizeivollzugsbeamtin anwendbar, die den Wechsel in die Lehrerlaufbahn als Lehrerin für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen anstrebt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 35.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Versetzungsanspruch mit entsprechender Planstelleneinweisung und - mangels Pflichtverletzung des Dienstherrn - auch ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Der begehrten statusberührenden Maßnahme stehe unabhängig davon, dass diese nicht allein im Wege der Versetzung vorgenommen werden könne, § 83 Abs. 6 LVO NRW entgegen. Die Voraussetzungen der Vorschrift lägen vor, weil die Klägerin als Polizeivollzugsbeamtin eine Überführung in die Lehrerlaufbahn als Lehrerin für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen und damit den Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn anstrebe. Sie könne der Anwendbarkeit des § 83 Abs. 6 Satz 1 LVO NRW nicht entgegenhalten, dass die Norm lediglich eine Verschlechterung für den Beamten vermeiden solle, während sie - die Klägerin - eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung begehre. Denn indem § 83 Abs. 6 Satz 1 LVO NRW dem Beamten, der einen Wechsel in eine nicht gleichwertige Laufbahn anstrebe, die Möglichkeit biete, in seiner bisherigen beamtenrechtlichen Rechtsstellung die laufbahnrechtliche Probezeit abzuleisten, ohne hierfür in ein Beamtenverhältnis auf Probe zurückfallen und die für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe vorgeschriebenen Voraussetzungen allesamt erfüllen zu müssen, schütze er auch die Klägerin vor einer Verschlechterung. Für § 83 Abs. 6 LVO NRW liege mit § 5 Abs. 1 LBG NRW auch eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage vor. Ferner verstoße die Regelung weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch könne sich die Klägerin für ihr Begehren auf Art. 3 Abs. 1 GG stützen. Denn im Unterschied zu anderen jungen Lehrkräften in der Probezeit habe sie nicht die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe (wie die Höchstaltersgrenze) einzuhalten und drohe ihr bei Nichtbewährung in der Probezeit nicht die Entlassung, sondern lediglich der Verbleib in ihrem bisherigem Amt. Die Klägerin hätte im Übrigen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragen können, um als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit entsprechender Vergütung tätig zu sein. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen die Regelungen des AGG nicht vor.
Es kann auf sich beruhen, ob der Zulassungsantrag schon deshalb die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt, weil unklar bleibt, auf welchen der gestellten Klageanträge sich die Ausführungen beziehen. Die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung wird jedenfalls im Hinblick auf den Verpflichtungsantrag schon deshalb nicht in Zweifel gezogen, weil es an einer Auseinandersetzung mit der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts fehlt, die begehrte statusberührende Maßnahme könne nicht allein im Wege der Versetzung vorgenommen werden.
Der Zulassungsantrag stellt überdies nicht durchgreifend in Frage, dass § 83 Abs. 6 Satz 1 LVO NRW auf den Streitfall anwendbar ist. Dass die Norm die vorliegende Fallgestaltung nicht regeln will, bleibt eine nicht weiter begründete Behauptung. Das Vorbringen, die Klägerin habe mit dem Erwerb der Lehrbefähigung alle Voraussetzungen geschaffen, genau wie jeder andere Bewerber bzw. Seiteneinsteiger behandelt zu werden, der nach erfolgreicher Ableistung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes die Probezeit durchlaufe, gibt für die Frage der Anwendbarkeit des § 83 Abs. 6 Satz 1 LVO NRW nichts her; die Klägerin lässt dabei unerwähnt, dass sie im Unterschied zu anderen Bewerbern bereits im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht und damit durch § 83 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz LVO NRW in besonderer Weise abgesichert ist; danach nämlich tritt sie, wenn sie sich in der neuen Laufbahn nicht bewährt, unter Beibehaltung ihrer Rechtsstellung in ihre bisherige Laufbahn zurück. Allerdings hätte es der Klägerin - worauf sie vor dem Wechsel in den Schuldienst mit Schreiben des MSW vom April 2007 auch hingewiesen worden ist - freigestanden, für eine Gleichbehandlung mit nicht bereits im Beamtenverhältnis stehenden Bewerbern alle Voraussetzungen zu schaffen; dazu hätte sie sich unter Inkaufnahme der damit verbundenen Nachteile aus dem Beamtenverhältnis entlassen lassen müssen. Diese Möglichkeit hat die Klägerin jedoch nicht gewählt.
Warum der Umstand, dass die Klägerin die Diplomprüfung bestanden hat, die als Erste Staatsprüfung für das Lehramt anerkannt worden ist, auf die Unanwendbarkeit des § 83 Abs. 6 Satz 1 LVO NRW führen soll, macht der Zulassungsantrag nicht ersichtlich. Ebensowenig wird erkennbar, warum § 5 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Bestimmung des § 83 Abs. 6 Satz 1 LVO NRW darstellen sollte. Dass unter letztere generell-abstrakte Regelung auch speziell gelagerte Fallgestaltungen subsumiert werden - als solche sieht die Klägerin die ihre an -, ist eine Frage der Auslegung der Vorschrift, nicht aber des Vorliegens einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für die Norm.
Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht dargetan. Dass die Klägerin durch § 83 Abs. 6 Satz 1 LVO NRW anders behandelt wird als andere Seiteneinsteiger, beruht auf einem sachlichen Grund. Das Vorbringen der Klägerin, auch andere Seiteneinsteiger kehrten im Falle der Nichtbewährung in die Berufe zurück, für die sie ursprünglich ausgebildet worden seien, verfängt nicht. Während die Klägerin in diesem Falle gemäß § 83 Abs. 6 Satz 1 2 Halbsatz LVO NRW unter Beibehaltung ihrer dort innegehabten Rechtsstellung in ihre bisherige Laufbahn zurücktritt, haben andere Seiteneinsteiger ihre bisherige berufliche Position und die damit verbundene Absicherung endgültig aufgegeben. Dass sie die Möglichkeit haben, wieder in ihrem ursprünglichen Beruf tätig zu werden, bedeutet nicht, dass ihnen - wie der Klägerin - rechtlich garantiert ist, wieder in ein Beschäftigungsverhältnis zurückzufinden, das dem zuvor innegehabten gleichwertig ist.
Soweit der Zulassungsantrag schließlich geltend macht, § 83 Abs. 6 Satz 1 LVO NRW diene lediglich der Vermeidung einer Schlechterstellung, lässt er es an einer Auseinandersetzung damit fehlen, dass - wie oben ausgeführt - auch im Fall der Klägerin durch die Anwendung der Vorschrift eine Verschlechterung verhindert wird.
Zum noch verfolgten Schadensersatzbegehren verhält sich der Antrag nicht weiter.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).