Zulassungsantrag: Höchstaltersausnahme nach §84 LVO NRW abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Neubescheidung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Streitpunkt ist die Auslegung des § 84 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LVO NRW hinsichtlich unfall‑ und krankheitsbedingter Verzögerungen im beruflichen Werdegang. Das OVG verneint ernstliche Zweifel und lehnt den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger die entscheidungstragenden Feststellungen nicht substantiiert angreift und einen Teil der Verzögerung auf seine späte Berufsentscheidung zurückzuführen ist.
Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung gegen die Entscheidung zur Höchstaltersausnahme gemäß § 84 LVO NRW als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur dann erfolgreich, wenn er die entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten durchgreifend in Zweifel zieht; pauschale Behauptungen oder die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens genügen nicht.
Für eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW muss der berufliche Werdegang aus Gründen verzögert sein, die dem Bewerber nicht zuzurechnen sind.
Unfall- oder krankheitsbedingte Verzögerungen können Nichtzurechenbarkeit begründen; eine Ausnahme kommt jedoch nur in Betracht, wenn diese nicht durch zugleich vorliegende dem Bewerber zurechenbare berufliche Entscheidungen aufgehoben wird.
Eine Billigkeitsprüfung, ob die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheint, ist erst vorzunehmen, wenn die übrigen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung, insbesondere die Nichtzurechenbarkeit der Verzögerungsgründe, erfüllt sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 3230/10
Leitsatz
Erfolgloser Antrag einer Lehrers auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf die Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichtet ist.
Zur Auslegung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW in Bezug auf unfall- und krankheitsbedingte Verzögerungen im allgemeinen beruflichen Werdegang eines schwerbehinderten Bewerbers.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse, ausgeführt, die Bewilligung einer Ausnahme vom Höchstalter gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW scheide aus. Danach könnten Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Die für die Zulassung einer Ausnahme erforderliche Voraussetzung "aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen" liege nicht vor. Der Umstand, dass sich der am 6. Juni 1959 geborene Kläger erst im fortgeschrittenen Alter um eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen beworben habe, beruhe jedenfalls auch darauf, dass er vor der Aufnahme seines Vorbereitungsdienstes am 1. Februar 2007 in den Jahren 1996 bis 2006 beim Institut L. als EDV-Berater und wissenschaftlicher Assistent tätig gewesen sei. Der verzögerte Eintritt des Klägers in den Lehrerberuf sei mithin auch Folge einer eigenverantwortlichen Entscheidung. Es sei nicht erkennbar, dass die späte Hinwendung zum Lehrerberuf nicht auf einer freien Entscheidung des Klägers beruht habe.
Das Zulassungsvorbringen zieht die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel.
Der Einwand des Klägers, die Ausführungen auf den Seiten 13 unten und 14 oben des angefochtenen Urteils seien in sich widersprüchlich, geht fehl. Er gibt die dortigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts falsch wieder. Das Verwaltungsgericht hat zwischen der unfall- bzw. krankheitsbedingten Verzögerung des beruflichen Werdegangs des Klägers in der Zeit vor seiner Tätigkeit beim Institut L. einerseits und der späten Hinwendung des Klägers zum Lehrerberuf andererseits differenziert. Es hat ausdrücklich ausgeführt, es verkenne nicht, dass sich der (allgemeine) berufliche Werdegang des Klägers durch den Fahrradunfall und seine schwere Erkrankung um mehr als sieben Jahre verzögert habe. Dies habe er nicht zu vertreten. Zu vertreten habe er jedoch die Verzögerung, die damit einhergehe, dass er sich erst spät dem Lehrerberuf zugewandt habe. Letzteres stellt der Kläger nicht in Abrede.
Soweit er weiter geltend macht, die "Übertragung der Kausalitätsproblematik" - die bei § 6 Abs. 2 LVO NRW regelmäßig dazu führe, dass die entsprechende Norm nicht anwendbar sei - könne nach seiner Auffassung im Rahmen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW gerade nicht vorgenommen werden, ist dies unverständlich. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, die Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO scheide aus, letztlich allein darauf gestützt, dass schon die Voraussetzung "aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen" nicht gegeben sei, da der Kläger die späte Hinwendung zum Lehrerberuf zu vertreten habe. Ausgehend hiervon hat es sich konsequenterweise nicht zu der Überprüfung veranlasst gesehen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW gegeben sind.
Mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger auch im Weiteren nicht, jedenfalls nicht in der gebotenen Weise auseinander. Er bemängelt, auch das Verwaltungsgericht habe keine "Billigkeitsprüfung" vorgenommen, und meint damit offensichtlich die Prüfung der Frage, ob sein beruflicher Werdegang sich im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen lässt. Insoweit berücksichtigt er jedoch nicht, dass diese Prüfung erst dann ansteht, wenn die sonstigen Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sind. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dies sei vorliegend nicht der Fall, wird durch das Zulassungsvorbringen indes nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Soweit der Kläger schließlich Umstände benennt, die seiner Ansicht nach die Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze begründen, blendet er im Übrigen wiederum aus, dass er sich beruflich über einen langen Zeitraum zunächst anderweitig orientiert und sich spät dem Lehrerberuf zugewandt hat mit der Folge, dass er erst kurz vor Vollendung des 50. Lebensjahres die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen absolviert hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).