Zulassungsantrag zur Berufung wegen Höchstaltersgrenze für Verbeamtung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihr Verbeamtungsbegehren wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze ablehnte. Das OVG NRW verweigerte die Zulassung nach §124 VwGO, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorgetragen wurden. Es bestätigte die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Altersgrenze und verwies auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils verworfen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass im Zulassungsverfahren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert und konkret dargelegt werden.
Gesetzliche Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung sind nicht grundsätzlich verfassungswidrig; der Gesetzgeber hat insoweit einen gestaltungsrechtlichen Prüfungs- und Abwägungsspielraum.
Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung einer Höchstaltersgrenze sind auch Gesichtspunkte wie Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems sowie Aspekte der "Amortisation" als legitime Abwägungsfaktoren zu berücksichtigen.
Die Vorlage von bloßen Vergleichen zu Regelungen anderer Länder oder die pauschale Rüge mangelnder Individualisierung genügt nicht den Darlegungsanforderungen im Zulassungsverfahren; bestehende Ausnahmeregelungen können die Annahme einer starren, verfassungswidrigen Altersgrenze entkräften.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Verwaltungsgericht Münster5 K 2957/1814.06.2020Zustimmendjuris, Rn. 4 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 1829/1630.01.2020Zustimmendjuris Rn. 4 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 1576/1613.03.2019Zustimmendjuris Rn. 4 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 384/1611.10.2018Zustimmendjuris Rn. 4 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW6 A 386/1611.10.2018Zustimmendjuris Rn. 4 ff.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 6669/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Verbeamtungsbegehrens, weil sie die wirksame Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite. Eine Ausnahme scheide aus.
1. Die Klägerin stellt mit ihrem Zulassungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, die Neuregelung der Höchstaltersgrenze sei verfassungsgemäß. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, verstößt die gesetzliche Altersgrenze gemäß § 14 Abs. 3 LBG NRW (zuvor: § 15a Abs. 1 LBG NRW) nicht gegen das Grundgesetz.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, NVwZ 2017, 481 = juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 6 A 355/16 -, NWVBl. 2017, 460 = juris, Rn. 8.
Daran hält der Senat auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens fest, das in großen Teilen lediglich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris, referiert, die aber der vorgenannten Rechtsprechung zugrunde liegt. Dass das Bundesverfassungsgericht eine Höchstaltersgrenze unterhalb von 47 Jahren für verfassungswidrig erachtet habe, vermag der Senat diesem Beschluss nicht zu entnehmen. Die Festlegung auf 42 Jahre ist insbesondere nicht unverhältnismäßig, sondern im Hinblick auf den vom Bundesverfassungsgericht dem beklagten Land zugebilligten Gestaltungsspielraum nicht zu beanstanden. Der angeführte Umstand, dass die „Mindestverweildauer“ von 19,5 Jahren bei einer Verbeamtung mit 47 Jahren erreicht werden könne, rechtfertigt unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Grundsätze ebenfalls nicht die Annahme, die gebotene Abwägung sei unzureichend bzw. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen, das davon ausgegangen ist, die diesbezügliche Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung (LT-Drs. 16/9759, S. 21 ff.) halte sich im Rahmen der Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 19.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht auch die „Amortisation“ zu Recht als einen Aspekt im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich angeführt, dass im Hinblick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht von einem betriebswirtschaftlichen „Amortisationsinteresse“ ausgegangen werden könne. Dies liegt aber allein darin begründet, dass die Versorgung nicht im synallagmatischen Verhältnis zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit steht, sondern nach dem Alimentationsprinzip Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. -, a. a. O., Rn. 90, sowie Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 ‑ 1 BvR 861/13 -, juris, Rn. 9.
Das Bundesverfassungsgericht hat hingegen den - vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen - Gesichtspunkt der Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems ausdrücklich für verfassungsrechtlich berücksichtigungsfähig gehalten.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. -, a. a. O., Rn. 81 und 87, sowie Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 861/13 -, a. a. O., Rn. 9.
Die übrigen Einwände gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die Annahme der Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze ebenfalls nicht schlüssig in Frage. Zum einen ist insoweit auf den Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu verweisen, dessen Entscheidung nur auf Vertretbarkeit zu überprüfen ist. Zum anderen sind sämtliche von der Klägerin angeführte Aspekte - vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Beihilfeberechtigung von Ruhestandsbeamten, Anerkennung von Vordienstzeiten, tatsächliches Ruhestandseintrittsalter - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich berücksichtigungsfähig.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. -, a. a. O., Rn. 85 ff.
2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils werden nicht mit dem Vorbringen zu einer „starren“ Einstellungshöchstaltersgrenze aufgezeigt. Das diesbezügliche Vorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, aufgrund welcher Erwägungen die Festlegung eines bestimmten Höchstalters verfassungs- oder unionsrechtswidrig sein soll. Der bloße Hinweis auf flexiblere Regelungen in anderen Bundesländern oder in der EU reicht insoweit nicht aus. Im Übrigen wird der Forderung der Klägerin nach einer Orientierung am Einzelfall dadurch Rechnung getragen, dass § 14 Abs. 5 bis 10 LBG NRW umfassende und hinreichende Erhöhungs- und Ausnahmeregelungen enthält. Von einer starren Altersgrenze kann deshalb schon keine Rede sein.
3. Mit dem Hinweis, es stelle sich die Frage, ob der Gesetzgeber die Kindererziehungszeiten mit der starren Festlegung auf insgesamt höchstens sechs Jahren ausreichend berücksichtige, wird das angefochtene Urteil nicht schlüssig in Frage gestellt. Auch insoweit genügt das Zulassungsvorbringen nicht den Darlegungsanforderungen, weil nur diese Frage aufgeworfen wird, ohne dass ausgeführt würde, ob und aus welchen Gründen die Regelung des § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LBG NRW für unvereinbar mit Verfassungs- oder Unionsrecht gehalten wird.
II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.
III. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Klägerin formulierten Rechtsfragen
- „Kann die Altersgrenze von 42 Jahren durch Verwaltungsentscheidung (Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 04.01.2016) für „Altfälle“ fixiert werden?“
- „Gebietet es die Frage der Folgenbeseitigung für Altfälle, die rechtswidrig abgelehnt wurden, auf die Motive des Gesetzgebers abzustellen oder kann diese Frage dem Dienstherrn als Exekutive übertragen werden?“
sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, sondern mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., ohne Weiteres zu beantworten. Warum gleichwohl weiterer Klärungsbedarf bestehen soll, legt die Klägerin nicht dar.
IV. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen ist. Sie benennt keinen konkreten Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht einem ebenfalls anzuführenden Rechtssatz aus den benannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts entgegengestellt hätte. Dass es „handwerklich unsauber erscheint“, auf ein durch das Bundesverfassungsgericht aufgehobenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, reicht insoweit nicht aus. Der Einwand, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotene Auslegung des gesetzgeberischen Willens habe das Verwaltungsgericht versäumt, ist eine Kritik an der rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht, genügt aber nicht für die Darlegung der Divergenz.
V. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem die Entscheidung beruht. Der Vorwurf, das rechtliche Gehör werde verletzt, weil aus dem angegriffenen Urteil nicht erkennbar sei, dass sich der Einzelrichter mit den Schriftsätzen der Klägerin vollständig auseinandergesetzt bzw. diese überhaupt vollständig zur Kenntnis genommen habe, wird in keiner Weise substantiiert, sondern nur pauschal erhoben. Weder wird das angeblich übergangene Vorbringen benannt noch werden sonstige besondere Umstände angeführt, was aber nach der von der Klägerin selbst zitierten Rechtsprechung erforderlich gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).