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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1318/13·07.01.2014

Zulassung der Berufung gegen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit verworfen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVersetzung in den Ruhestand / DienstunfähigkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Studienrat beantragt die Zulassung seiner Berufung gegen die Versetzung in den Ruhestand. Entscheidungsfrage ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO dargelegt sind. Das OVG verneint dies: das amtsärztliche Gutachten trägt die Versetzung, gegenteilige ärztliche Bescheinigungen sind nicht substantiiert. Der Zulassungsantrag wird daher abgelehnt; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit als unzulässig/verworfen abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert eine substantiierte, auf schlüssigen Gegenargumenten beruhende Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die das Gericht aus dem Antragsvorbringen prüfen kann.

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Ein amtsärztliches Gutachten, das bestehende und länger andauernde körperliche und psychische Erkrankungen sowie mit hoher Wahrscheinlichkeit dauernde Dienstunfähigkeit feststellt, kann die Annahme der Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung begründen, sofern es nicht durch konkrete, schlüssige Befunde widerlegt wird.

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Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist das zuletzt übertragene abstrakt-funktionelle Amt maßgeblich; Dienstunfähigkeit setzt voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein dem statusrechtlichen Amt entsprechender und gesundheitlich geeigneter Dienstposten verfügbar ist.

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Ärztliche Gegenbescheinigungen, die lediglich pauschale oder knapp gehaltene Angaben ohne nähere forensische Erläuterungen enthalten, genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Einschätzung eines ausführlichen amtsärztlichen Gutachtens zu begründen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 86 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1408/12

Leitsatz

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Studienrats, der sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wendet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.

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Mit dem Zulassungsantrag wird geltend gemacht, das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie A.      (Gesundheitsamt des Kreises M.     ) vom 21. November 2011 könne für die Versetzung in den Ruhestand, die durch Bescheid vom 9. März 2012 erfolgt ist, nicht herangezogen werden, weil es nicht nachvollziehbar sei. Eine konkrete Diagnose habe der Gutachter nicht gestellt.

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Der Einwand greift nicht durch. Das genannte Gutachten kommt zu dem Ergebnis, bei dem Kläger lägen neben gesundheitlichen Einschränkungen auf körperlichem Gebiet gravierende psychische Störungen vor, die eine dauernde und umfassende Dienstunfähigkeit bedingten. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei nach den vorliegenden Informationen und Befunden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zukünftig grundsätzlich nicht mehr zu rechnen.

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Es bestehen keine Bedenken, aufgrund des Gutachtens vom 21. November 2011 anzunehmen, der Kläger sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung dienstunfähig gewesen. Den beanstandeten Plausibilitätsmangel weist das genannte Gutachten im Ergebnis nicht auf. Aus dem Zusammenhang mit den Ausführungen zur Krankheitsentwicklung des Klägers („seit der letzten Untersuchung“) folgt hinreichend genau, dass sich die Ausführungen des Facharztes zur Dienstunfähigkeit auf beim Kläger bereits bestehende und schon früher festgestellte Krankheitsbilder beziehen. Schon das amtsärztliche Gutachten vom 19. Juli 2007 attestiert dem Kläger eine depressive Verstimmung mit Erschöpfungszuständen und Somatisierungsstörungen, Tinnitus beidseitig sowie – im Nebenbefund – arterielle Hypertonie, paroxysmale Tachycardie (Herzrhythmusstörungen) und eine degenerative Gonarthrose (Kniegelenksknorpelverschleiß) rechts. Diese amtsärztlichen Feststellungen hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass er aufgrund einer anderen, in den amtsärztlichen Gutachten nicht attestierten Erkrankung seit dem 7. November 2006 nicht mehr im Dienst ist. Angesichts dessen verfängt das Vorbringen des Klägers nicht, die amtsärztlichen Feststellungen im Gutachten vom 21. November 2011 seien „aus der Luft gegriffen“. 

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Der Einwand des Klägers, das amtsärztliche Gutachten vom 19. Juli 2007 („1. Attest von 2007“) habe eine dauerhafte Dienstunfähigkeit nicht festgestellt, verlangt keine abweichende Entscheidung. Er bietet keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Feststellung des Amtsarztes im Gutachten vom 21. November 2011, der Kläger sei (mittlerweile) auf Dauer unfähig, seine Dienstpflichten als Lehrer zu erfüllen, durchgreifenden Bedenken unterliegen könnte. Abgesehen davon beruht die Einschätzung im Gutachten vom 19. Juli 2007, mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei zu rechnen, offenkundig darauf, dass der Empfehlung einer „umgehenden und zeitlich ausreichend bemessene „stationären Behandlung“ des Klägers Folge geleistet werde. Nach den Feststellungen des Amtsarztes habe die bereits im Jahre 2002 aufgenommene ambulante psychotherapeutische Behandlung nicht zu einer ausreichenden Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Klägers geführt. Im Jahre 2006 sei es vielmehr zu „akuten Belastungsstörungen mit Rückfällen im therapeutischen Verlauf“ gekommen. Der Empfehlung des Amtsarztes, sich stationär behandeln zu lassen, ist der Kläger indes nicht nachgekommen.

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Die Rüge des Klägers, der Amtsarzt habe ihn „nur zweimal gesehen“, greift zu kurz. Damit zieht er die inhaltliche Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellungen im Gutachten vom 21. November 2011 nicht substantiiert in Zweifel.

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Auch das Vorbringen des Klägers, seine Dienstunfähigkeit habe sich nur auf seine Lehrtätigkeit erstreckt, andere amtsangemessene Tätigkeiten außerhalb des Schulbetriebs hätte er indes ausüben können, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, Maßstab für die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten seien die Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes. Dieses umfasse alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden könne. Dienstunfähigkeit setze daher voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung stehe, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet sei. Dem Kläger sei zuletzt das abstrakt-funktionelle Amt eines Studienrats am Gymnasium M1.           in E.       übertragen worden. Ein Dienstposten, der seinem Statusamt (Lehrer im höheren Dienst, Besoldungsgruppe A 13 BBesO) zuzuordnen und dessen Anforderungen der Kläger gesundheitlich gewachsen gewesen wäre, habe im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung nicht zur Verfügung gestanden, weil der Kläger zur Unterrichtserteilung nach übereinstimmender Einschätzung der mit seiner Untersuchung befassten Ärzte gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen sei. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr hat auch der Kläger ausgeführt, er hätte lediglich „Tätigkeiten außerhalb des Lehrerberufs“ ausüben können.

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Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils legt der Kläger mit seinem Vorbringen dar, der Beklagte habe eine anderweitige Verwendung „außerhalb des Schuldienstes“ in Betracht ziehen müssen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, eine Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit zu suchen, habe im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 9. März 2012 nicht bestanden, weil nach den amtsärztlichen Feststellungen im Gutachten vom 21. November 2011 eine solche Verwendung auszuschließen gewesen sei. Eine andere Beurteilung rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht. Es erschöpft sich im Wesentlichen in der pauschalen gegenteiligen Behauptung des Klägers, eine Verwendung außerhalb des Schuldienstes sei möglich gewesen, ohne dass der Kläger näher aufzeigt, dass und aus welchen Gründen die attestierten Erkrankungen einer solchen Verwendung nicht entgegengestanden hätten. 

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Die amtsärztlichen Feststellungen zur mangelnden anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers werden durch die ärztlichen Bescheinigungen des den Kläger behandelnden Arztes, Dr. I.      X.    , vom 10. April 2012 und 19. Juni 2012 nicht erschüttert. Diesen sich in zwei beziehungsweise drei Sätzen erschöpfenden Bescheinigungen mangelt es bereits an näheren Ausführungen dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse des Arztes der Kläger zur „Ausübung einer leidensgerechten und amtsangemessenen Tätigkeit außerhalb des Schulbetriebs“ fähig sein soll. Dies gilt im Ergebnis auch für die ärztliche Bescheinigung von Dr. V.    vom 31. Mai 2013. Die dort getroffene Einschätzung, im Bezugszeitraum Dezember 2009 bis Dezember 2011 sei es fortlaufend zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Klägers gekommen, ist nicht nachvollziehbar. Es fehlt dieser Bescheinigung an jeglichen näheren Ausführungen zu Veränderungen des Gesundheitszustandes des Klägers, dessen Dienstunfähigkeit in dem von der Ärztin in Bezug genommen Zeitraum bereits rund 5 Jahre andauerte.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet auch der Einwand des Klägers nicht, er wäre im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung anderweitig verwendbar gewesen, wenn er bereits „nach dem 1. Attest von 2007 eine andere Stelle außerhalb des Schuldienstes als Lehrer erhalten“ hätte. Nicht ein fingierter Gesundheitszustand, sondern das im entscheidungserheblichen Zeitpunkt gegebene Krankheitsbild ist relevant für die Frage, ob und inwieweit der Dienstherr verpflichtet ist, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit zu suchen.

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Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Es kann dahinstehen, ob das Zulassungsvorbringen als Darlegung eines Verfahrensmangels begriffen werden kann, obwohl der Kläger weder diesen Zulassungsgrund noch die entsprechende Norm nennt. Jedenfalls liegt die sinngemäß gerügte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht vor.

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Eine mangelnde Sachaufklärung kann dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht vorgeworfen werden, weil der anwaltlich vertretene Kläger es ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2013 unterlassen hat, einen Beweisantrag in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form zu stellen. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen aufdrängen musste, ist vor dem Hintergrund des Vorstehenden nicht anzunehmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG, weil die Rechtsstreitigkeit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung anhängig geworden ist.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).