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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1316/10·20.10.2010

Zulassungsantrag der Professorin gegen Versetzung abgelehnt

Öffentliches RechtHochschulrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen eine Versetzung an eine andere Universität. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 VwGO) vorgetragen wurden. Mangels bestandskräftiger Übernahmeverfügung und wegen Ruhestands fehlte ein Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen Versetzung abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel am Urteil und kein Rechtsschutz-/Feststellungsinteresse; Kosten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils konkret und substantiiert dargelegt werden; bleibt ein solcher Vortrag aus, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen.

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Ein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die angefochtene Verfügung durch eine bestandskräftige Übernahmeverfügung reduziert ist oder der Betroffene bereits in den Ruhestand versetzt wurde, sodass die begehrte Rechtsfolgenerreichung objektiv aussichtslos ist.

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Ein berechtigtes Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Versetzungsverfügung ist zu verneinen, wenn eine bestandskräftige Übernahmeverfügung und die Unwahrscheinlichkeit einer Reaktivierung die praktischen Wirkungen einer Feststellung ausschließen.

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Die unterlegene Partei hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 7 § 1 HFG§ 1 Abs. 2 HG§ 2 Abs. 1 Satz 1 HG§ 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO

Leitsatz

Erfolgloser Antrag einer Universitätsprofessorin auf Zulassung der Berufung, die sich mit ihrer Klage gegen ihre Versetzung an eine andere Universität wendet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu

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prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei unzulässig. Für den Hauptantrag, der auf die Aufhebung der Versetzungsverfügung der S.    -Universität C.      vom 22. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2006 gerichtet sei, bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr, nachdem die Klägerin im Dezember 2009 in den Ruhestand versetzt worden sei. Sie habe auch kein berechtigtes Interesse an der hilfsweise begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung. Ihre Reaktivierung sei äußerst unwahrscheinlich. Überdies dürfte sie an der S.    -Universität C.      nicht amtsangemessen beschäftigt werden können. Gerade deshalb sei sie zur X.             X1.        -Universität versetzt worden. Zudem habe diese die Klägerin in den Ruhestand versetzt, so dass auch nur dort eine Wiederverwendung erfolgen könne. Hiermit habe sich die Klägerin - abgesehen davon, dass die auf der Grundlage des Art. 7 § 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) vom 31. Oktober 2006, GV. NRW. S. 474, ergangene Übernahmeverfügung der Rektorin der X.             X1.        -Universität vom 3. Januar 2007 bestandskräftig geworden sei - auch einverstanden erklärt. Damit sei die Frage der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung bedeutungslos geworden.

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Die von der Klägerin geäußerten Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente stellen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils jedenfalls mit Blick auf den im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzulegenden Maßstab der Ergebnisunrichtigkeit nicht in Frage.

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Es kann dahinstehen, ob, wie die Klägerin meint, die Annahme des Verwaltungsgerichts, für den Hauptantrag bestehe in Anbetracht ihrer zwischenzeitlichen Versetzung in den Ruhestand kein Rechtsschutzinteresse mehr, ernstlichen Zweifeln begegnet. Die Verneinung eines Rechtsschutzinteresses ist schon deshalb offensichtlich zutreffend, weil sich die Versetzungsverfügung durch die Anfang des Jahres 2007 auf der Grundlage des Art. 7 § 1 HFG erfolgte Übernahme der Klägerin in den Dienst der X.             X1.        -Universität erledigt hat. Der Gesetzgeber hat mit dem zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen HFG geregelt, dass Hochschulen nach § 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes (HG), hierzu zählt u.a. die X2.            X1.        -Universität N.       , vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und Dienstherrnfähigkeit besitzen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 HG). Die Rektorin der X.             X1.        -Universität hat unter dem 3. Januar 2007 die Übernahme der bis dahin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen stehenden Klägerin in den Dienst der X.             X1.        -Universität verfügt. Eine Aufhebung der angefochtenen Versetzungsverfügung würde an dem bestandskräftig begründeten Beamtenverhältnis mit der X.             X1.        -Universität nichts mehr ändern. Schon vor diesem Hintergrund geht der Einwand der Klägerin fehl, durch eine Aufhebung der Versetzungsverfügung würde ihre Rechtsstellung verbessert, weil sie dann im Falle einer Reaktivierung ihre Versetzung von der X.             X1.        -Universität zur S.    -Universität C.      verlangen könnte.

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Mit der weiteren Begründung des Zulassungsantrags wird auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe kein berechtigtes Interesse an der hilfsweise begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung, nicht in Zweifel gezogen. Die Zulassungsbegründung genügt insoweit bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen sind auch dem Vorbringen der Klägerin keine durchgreifenden Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf ein berechtigtes Feststellungsinteresse schließen lassen. Soweit sie geltend macht, sie habe zumindest deshalb ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung, weil sie, wenn deren Rechtswidrigkeit festgestellt würde, im Falle einer Reaktivierung von der S.    -Universität C.      und der X.             X1.        -Universität N.       "die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes" (gemeint ist offenbar wiederum eine Versetzung von der X.             X1.        -Universität zur S.    -Universität C.      ) verlangen könnte, lässt sie erneut außer Acht, dass dem schon die bestandskräftige Übernahmeverfügung entgegensteht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).