Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Zurruhesetzungsverfügung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung zur Zurruhesetzungsverfügung; die Frist war verspäumt, Wiedereinsetzung wurde aber nach § 60 VwGO gewährt. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt wurden. Insbesondere fehlen schlüssige Gegenargumente zu den entscheidungstragenden Erwägungen und eine Darlegung grundsätzlicher Bedeutung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Darlegens von Zulassungsgründen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte und der Wiedereinsetzungsantrag substantiiert und fristgerecht gestellt sowie die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wurde.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Antrag substantiiert darlegt, inwiefern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nur dann dargetan, wenn der Zulassungsantrag schlüssige, auf Gegenargumenten beruhende Auseinandersetzungen mit den entscheidungstragenden Erwägungen enthält.
Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur gegeben, wenn der Antrag eine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und substantiiert darlegt, warum diese über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.
Ein Zulassungsantrag ist unzureichend, wenn er nicht darlegt, dass sich nachträglich herausgestellt hat, dass die angegriffene Maßnahme rechtswidrig war, oder wenn er die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert bestreitet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 7952/11
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Die Klägerin hat zwar die sich aus § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ergebende Frist für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung, die mit dem 22. November 2012 ablief, versäumt. Ihr ist jedoch auf ihren Antrag vom 19. Dezember 2012 gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat den Wiedereinsetzungsantrag entsprechend den Anforderungen des § 60 Abs. 2 VwGO fristgerecht gestellt, die Tatsachen zu seiner Begründung - nämlich den Umstand, dass die Antragsschrift auf dem Weg zur Post zunächst verloren gegangen und später wieder aufgefunden worden ist - dabei glaubhaft gemacht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.
Der Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.
Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird geltend gemacht, der Klägerin stehe unbeschadet der eingetretenen Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung ein Folgenentschädigungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch zu. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebiete, dass der Dienstherr verpflichtet sei, die für die Beamtin schädlichen Nachwirkungen ihrer zu Unrecht erfolgten Frühpensionierung zu beseitigen.
Das greift nicht durch. Dabei muss den Bedenken gegenüber dem dogmatischen Ansatz der Argumentation nicht nachgegangen werden. Die Klägerin legt nämlich mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht dar, dass die von ihr selbst benannten Voraussetzungen für den für möglich gehaltenen Folgenentschädigungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch gegeben wären. Namentlich bleibt eine Darlegung dazu aus, dass sich nachträglich herausgestellt hat, dass sie rechtswidrig zur Ruhe gesetzt worden ist. Der Zulassungsantrag verweist dazu ohne jede Erläuterung auf die "Bekundungen von Dr. D. im Laufe des Berufungsverfahrens vor dem OVG Münster", was die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits verfehlt. Überdies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargetan, den Ausführungen des Dr. L. sei nicht zu entnehmen, dass die Klägerin - die nach der nicht angegriffenen Darstellung des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 selbst um Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung ihrer Dienst(un)fähigkeit gebeten hatte - im Jahre 2001 nicht dienstunfähig gewesen sei. An einer Auseinandersetzung mit diesen Feststellungen lässt es der Antrag auf Zulassung der Berufung fehlen.
Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird schon keine Frage formuliert. Soweit man dem Vorbringen zugunsten der Klägerin etwa die Frage entnehmen wollte, ob ein auf der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht beruhender Folgenbeseitigungs- oder Folgenentschädigungsanspruch besteht, wenn sich nach Bestandskraft einer Zurruhesetzungs-verfügung herausstellt, dass der Beamte rechtswidrig in den Ruhestand versetzt worden ist, wäre deren Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt, weil der Zulassungsantrag nicht erkennbar macht, dass sich im Streitfall nachträglich herausgestellt hätte, dass die Klägerin rechtswidrig zur Ruhe gesetzt worden wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.