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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1309/11·23.08.2011

Zulassungsantrag gegen Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Leitender Regierungsschuldirektor beantragt Zulassung der Berufung gegen die Zurückweisung seiner Klage auf Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens. Streitpunkt ist, ob der Abbruch missbräuchlich zugunsten eines Mitbewerbers erfolgte. Das Gericht sieht keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Abbruch, bestätigt die Beweiswürdigung und weist den Zulassungsantrag ab; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Zurückweisung des Stellenbesetzungsverfahrens als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Streitwert 5.000 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus.

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Der Abbruch eines Auswahlverfahrens ist nur dann missbräuchlich, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Abbruch ausschließlich oder überwiegend dem Zweck diente, einem bestimmten Bewerber die Stelle zuzuwenden.

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Anhaltspunkte wie die Anpassung eines Anforderungsprofils an die Fähigkeiten eines Mitbewerbers begründen allein noch keinen diesbezüglichen Missbrauch, wenn die Änderung zugleich Einschränkungen und Erweiterungen enthält und weitere Bewerbungen möglich waren.

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Die Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung (z. B. zur Zeugenglaubwürdigkeit) erfordert substantiiertes Vorbringen, das die konkreten Feststellungen der Vorinstanz durchgreifend in Zweifel zieht; bloße Beteiligung oder Aktenlücken genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Leitsatz

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Leitenden Regierungsschuldirektors, dessen Klage auf Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.

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Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Mit dem Zulassungsantrag wird geltend gemacht, der Abbruch des Auswahlverfahrens für die Stelle des Leitenden Regierungsschuldirektors als Dezernent in der Schulaufsicht auf Bezirksebene für Berufskollegs sei aus einem sachwidrigen Grund erfolgt und insofern missbräuchlich. Er habe allein dem Zweck gedient, dem Mitbewerber N.      die ausgeschriebene Stelle übertragen zu können. Dafür besteht jedoch auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens kein hinreichender Anhalt.

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Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargetan, dass das beklagte Land für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sowie die Neuausschreibung sachliche Gründe ins Feld führen konnte, im Wesentlichen nämlich das Bestreben, für den Kreis der schulfachlichen Dezernenten jemanden zu gewinnen, der die Lehrbefähigung für das Fach Bautechnik besitzt, was bei keinem der Bewerber auf die erste Ausschreibung hin der Fall war. Das Gericht hat ferner ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass dieser Grund nur vorgeschoben gewesen sei. Diese Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

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Zunächst genügt es für die Annahme eines missbräuchlichen Abbruchs des Verfahrens nicht, dass - so der Vortrag - schon der äußere Rahmensachverhalt die Vermutung rechtfertige, dass der "Stellenabbruch" mit der nachfolgend geänderten Stellenausschreibung dem Mitbewerber N.      zugute kommen sollte. Ferner ist nicht ersichtlich, inwieweit es Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnisses begründete, wenn der Streitfall sich aus der Sicht des Gerichts als Grenzfall dargestellt hätte. Abgesehen davon ergibt sich das nicht allein aus der Wendung im angegriffenen Urteil, es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Verfahrensabbruch vor.

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Das Zulassungsvorbringen weckt ferner keine durchgreifenden Zweifel an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Die Unglaubwürdigkeit der Zeugin X.     und die mangelnde Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ist nicht bereits mit dem Verweis auf die - dem Verwaltungsgericht bekannten und teils in der Beweiswürdigung ausdrücklich erwähnten - Umstände dargetan, dass

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- die Zeugin Bedienstete des MSW ist und im streitgegenständlichen Verfahren federführend tätig war,

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- sie im Einzelnen den Vermerk vom 18. Dezember 2008 gefertigt, das Schreiben vom 18. Dezember 2008 verfasst und im Zusammenhang mit der Neuausschreibung Rücksprache mit dem Gruppenleiter H.      sowie ihrem Referatsleiter genommen hat,

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- sie den Prozessvortrag des beklagten Landes "zumindest ansatzweise" kannte und Ablichtungen aus der Akte des MSW gefertigt hat und

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- sie schließlich den Sachvortrag des beklagten Landes bestätigt hat.

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Eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts belegt es ferner nicht, dass die Zeugin angegeben hat, "noch in dunkler Erinnerung" zu haben, "worum es seinerzeit ging", und sich keine Unterlagen zu dem Beweisthema angeschaut zu haben, sie dann aber teils exakte Angaben gemacht und teils unzureichende Erinnerung bekundet hat. Es ist schon nicht hinreichend deutlich, was der Zulassungsantrag mit diesem Vortrag zum Ausdruck bringen will. Soweit aus der Diskrepanz zwischen dem Hinweis auf dunkle Erinnerung und - allerdings nur teilweise - präzisen Angaben im Folgenden die Unglaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin hergeleitet werden soll, verfängt das nicht. Damit würde der Bedeutungsgehalt jenes einleitenden pauschalen Hinweises auf "dunkle Erinnerung" überspannt, mit dem bei unbefangenem Verständnis nicht erklärt werden soll, der bzw. die Betreffende könne sich an keinerlei Einzelheiten des fraglichen Geschehens noch konkret erinnern; der Hinweis kann etwa auch nur den Zweck haben, vorab mögliche Erinnerungslücken verständlich zu machen.

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Hinreichender Anhalt für die Annahme, der Abbruch des Auswahlverfahrens habe allein dem Zweck gedient, dem Mitbewerber N.      die ausgeschriebene Stelle übertragen zu können, ergibt sich auch nicht daraus, dass - so das Zulassungsvorbringen - das Anforderungsprofil der geänderten Ausschreibung "punktgenau" zum Profil des Mitbewerbers N.      passe und die Bezirksregierung nicht mit einer größeren Zahl von Bewerbern habe rechnen müssen. Unabhängig davon hat der Umstand, dass die neue Ausschreibung teilweise gegenüber der ursprünglichen Ausschreibung eingeschränkt, teilweise aber auch erweitert worden ist, dazu geführt, dass es neben der des Herrn N.      eine weitere Bewerbung für die Stelle gibt. Auch auf die vorausgegangene Ausschreibung hin haben sich im Übrigen nur drei Bewerber gefunden.

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Der Zulassungsantrag macht ferner nicht hinreichend erkennbar, inwieweit es Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen soll, dass das MSW keine Akten vorzulegen vermocht habe, die den Stellenbesetzungsvorgang ab Frühjahr 2008 umfassen, sondern zwischen dem 18. September 2008 und dem 8. Dezember 2008 eine "Aktenlücke" klaffe.

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Soweit der Kläger noch anführt, in der Vorlage vom 8. Dezember 2008 werde nicht maßgeblich darauf abgehoben, dass die Bezirksregierung die Stelle mit jemandem besetzen wolle, der über die Lehrbefähigung für das Fach Bautechnik verfüge, unterbleibt jede Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Das Gericht hat überzeugend darauf hingewiesen, das Schreiben vom 8. Dezember 2008 sei in Verbindung mit dem ihm beigefügten Entwurf einer geänderten Ausschreibung zu sehen, wonach Voraussetzung für eine Bewerbung die Unterrichtsbefähigung im Fach Bautechnik sein solle.

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Dass "die Initiative zur Vorlage der Bezirksregierung vom 8. Dezember 2008 auf einer Anregung des MSW" beruht habe, bleibt schließlich eine nicht genügend substantiierte Spekulation des Klägers, die sich wiederum zu den entgegenstehenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht verhält. Im Übrigen würde auch das allein einen willkürlichen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht belegen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).