Zulassung der Berufung wegen Neubewertung einer Laufbahnprüfung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Neubewertung einer Laufbahnprüfung und rügt Bewertungsfehler sowie Befangenheit der Korrektoren. Das OVG hält die Zulassung für unbegründet: Es liegen keine hinreichend substantierten, ernstlichen Zweifel an wesentlichen Rechts- oder Tatsachenfeststellungen vor. Prüfungsgewichtung und Bewertung fallen in den Beurteilungsspielraum der Korrektoren; bloße Vermutungen reichen nicht aus. Die Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Neubewertung der Laufbahnprüfung als unbegründet verworfen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung voraus, die durch schlüssige Gegenargumente gegen einzelne tragende Rechts- oder Tatsachenfeststellungen substantiiert darzulegen sind.
Die Frist- und Substantiierungsanforderung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verpflichtet dazu, im Zulassungsantrag bereits so darzulegen, dass das Gericht auf Grundlage der Vorträge beurteilen kann, ob ernstliche Zweifel bestehen.
Die gerichtliche Überprüfung schriftlicher Prüfungsleistungen ist begrenzt: Gewichtung von Aufgaben und die Bewertung von Fehlern fallen grundsätzlich in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum der Korrektoren und sind nur bei erkennbaren Bewertungsfehlern zu beanstanden.
Zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit bedarf es konkreter Anhaltspunkte; bloße Vermutungen oder pauschale Kritik an Persönlichkeit oder angeblicher Feindschaft genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 3018/20
Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag in einem auf Neubewertung einer Laufbahnprüfung gerichteten Klageverfahren.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin stützt den Antrag allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer
- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und umfassend die rechtlichen Maßstäbe dargestellt, die für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Bewertung schriftlicher Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen gelten. Vergeblich wird mit dem Zulassungsantrag bemängelt, der Umstand, dass den Korrektoren bzw. Aufgabenstellern nicht abverlangt werde, nachvollziehbar offenzulegen, welcher Bearbeitungsfehler zu welchem Punktabzug bzw. welcher prozentualen Einbuße in der Bewertung geführt habe, mache es praktisch unmöglich darzulegen, dass eine fehlerhafte Bewertung von Einfluss auf das Gesamtergebnis gewesen sei. Dieses Vorbringen ist bereits unerheblich, weil - worauf nachfolgend einzugehen ist - der Zulassungsantrag nicht erkennbar macht, dass überhaupt eine fehlerhafte Bewertung vorliegt. Mit dem Zulassungsvortrag ist im Übrigen nicht dargetan, dass die gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach gerade auch die Gewichtung von Aufgaben untereinander und von nach Ansicht des Prüfers unterlaufenen Fehlern in den Kernbereich des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums fallen,
vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16.8.2011 - 6 B 18.11 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 2.11.2015 - 6 A 147/14 -, juris Rn. 7, und vom 3.9.2013 - 14 E 686/13 - juris Rn. 11,
nicht tragfähig erschiene.
2. Die Anwendung der für die Überprüfung prüfungsrechtlicher Bewertungen geltenden Maßgaben auf den Einzelfall durch das Verwaltungsgericht begegnet entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Bedenken. Das Gericht hat zu Recht angenommen, relevante Bewertungsfehler bezüglich der streitbefangenen Klausur seien nicht aufgezeigt.
a. Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin mit dem Zulassungsantrag wiederum die Randbemerkung in der Korrektur auf Seite 8 oben "Es fehlt die konsequente Beachtung des Gutachtenstils!". Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Erstkorrektor habe zur Verwendung des Gutachtenstils erläutert, das Curriculum für das Modul GS 6 sehe das Erlernen und die Anwendung des Gutachtenstils verbindlich vor, weshalb diese Methode auch mit den Studierenden während des gesamtenStudienjahres anhand einschlägiger Sachverhalte geübt worden sei. Diese Ausführungen des Erstkorrektors, welche im gerichtlichen Verfahren von Seiten der Klägerin nicht durchgreifend infrage gestellt worden seien, verließen den Beurteilungsspielraum nicht. Mit diesen Darlegungen setzt sich der Zulassungsantrag nicht weiter auseinander. Angesichts der vom Erstkorrektor gegebenen Erläuterungen, die einerseits die mangelnde Verwendung des Gutachtenstils und andererseits die fehlende Verwendung des vorgegebenen Lösungsschemas und die defizitäre Ordnung des Prüfungsgangs betreffen, ist auch nicht hinreichend erkennbar, dass dem Korrektor- wie die Klägerin meint - der Unterschied zwischen Gutachtenstil und Prüfungsreihenfolge nicht gegenwärtig sei. Soweit mit dem Zulassungsantrag noch geltend gemacht wird, es ergäben sich "auch nicht unerhebliche Bedenken hinsichtlich der vom Erstkorrektor gerügten Unzulänglichkeiten des Gutachtenstils überhaupt",bleiben die Bedenken der Klägerin ohne jede Erläuterung und sind insofern nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
b. Nicht zu folgen ist ferner der Auffassung, die Beanstandung des Erstkorrektors auf Seite 8 Mitte der Klausurbearbeitung, es fehle der Verweis, dass A ein Verkehrsteilnehmer ist, sei sachlich ungerechtfertigt. Bereits der Begriff "Verweis" verdeutlicht, dass der Korrektor nicht eine erneute vollständige Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Verkehrsteilnehmer" erwartete. Entgegen der Auffassung der Klägerin fällt es- wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - in den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum und ist rechtlich unbedenklich, für eine gelungene Bearbeitung für das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals einen Hinweis auf eine vor die Klammer gezogene Prüfung für erforderlich zu halten.
c. Für die Darlegung einer rechtsfehlerhaften Bewertung reicht des Weiteren der Vortrag nicht aus, die Beanstandung auf Seite 9 Mitte der Bearbeitung "wer ist das konkret?" sei unangemessen, weil ohne Weiteres deutlich werde, dass Halter und Führer unterschiedliche Personen seien. Da hier mit Ehefrau und Ehemann Personen verschiedenen Geschlechts eine Rolle spielten, ist es beanstandungsfrei, aus Gründen der Klarheit zu erwarten, dass - soweit die Ehefrau gemeint war - die weibliche Sprachform benutzt wird. Nachdem der Korrektor dies lediglich als "kleine sprachliche Ungenauigkeit" bezeichnet hat, dürfte im Übrigen auszuschließen sein, dass die Kritik von Einfluss auf das Bewertungsergebnis war. Das weitere Zulassungsvorbringen, die "Verfehlung", nicht die weibliche, sondern die männliche Sprachform benutzt zu haben, müsse sich auch das Verwaltungsgericht entgegenhalten lassen, da es auf Seite 17 seiner angefochtenen Entscheidung ausgeführt habe, "obwohl die Ehefrau - und nicht Fahrzeugführer 'B' selbst - Fahrzeughalterin gewesen sei", ist erstens unerheblich und zweitens unzutreffend. Selbst wenn dem Verwaltungsgericht eine sprachliche Schwäche unterlaufen wäre, die derjenigen vergleichbar wäre, die der Korrektor gegenüber der Klägerin bemängelt hat, wäre dies ohne unmittelbare Relevanz für die Frage, ob die entsprechende Prüferkritik prüfungsrechtlich zu beanstanden ist. Abgesehen davon liegt es so nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Ehefrau als Fahrzeughalterin und ihren Ehemann als Fahrzeugführer bezeichnet. Damit sind weibliche und männliche Sprachform jeweils korrekt zugeordnet.
d. Schließlich ist für die Besorgnis der Befangenheit der Korrektoren auch mit dem Zulassungsantrag kein konkreter Anhalt dargelegt. Der Vortrag erschöpft sich hinsichtlich des Erstkorrektors in der nicht näher erläuterten Vermutung von Animositäten gegen sämtliche Kursteilnehmer aufgrund einer schlechten Evaluierung durch den Kurs; dies reicht nicht aus. In Bezug auf den Zweitkorrektor hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, für die Besorgnis der Befangenheit gebe es nichts Genügendes her, dass dieser in seiner im Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 30.3.2020 mehrfach die Formulierung "nicht in der Lage" verwandt habe. Denn der Korrektor habe dies jeweils bezogen auf die Klausurbearbeitung der Klägerin getan. Es handele sich weder um eine höhnische noch um eine drastische Formulierung; die inhaltlichen Bezüge der Bemerkungen seien unverkennbar. In der Tat besteht kein genügender Anhalt, dass der Zweitkorrektor die in derartigen Bewertungen nicht unübliche Formulierung "ist nicht in der Lage" nicht (nur) auf die von der Klägerin in der Klausurbearbeitung gezeigte, nach seiner Auffassung Defizite offenbarende Leistung bezogen hat, sondern - wie die Klägerin meint - auf ihre generelle Eignung für den Polizeidienst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).