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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1283/23·08.12.2025

Polizeibeamter: Berufungszulassung gegen Regelbeurteilung mangels ernstlicher Zweifel abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeioberkommissar beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zur Regelbeurteilung zum Stichtag 31.5.2020. Er rügte u.a. eine unzulässige Vorfestlegung in einer direktionsübergreifenden Maßstabsbesprechung sowie Defizite bei der Berücksichtigung eines Beurteilungsbeitrags und der Begründung von Absenkungen in Einzelmerkmalen. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil das Vorbringen die tragenden Erwägungen des VG nicht substantiiert erschütterte. Zudem fehlte es an Darlegung, dass eine etwaige Vorfestlegung sich nachteilig auf die konkrete Beurteilung des Klägers ausgewirkt habe.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die dienstliche Beurteilung wegen fehlender ernstlicher Zweifel abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage gestellt wird.

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Der Zulassungsantrag muss innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in inhaltlicher Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen darlegen, weshalb das Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll; pauschale oder selektive Angriffe genügen nicht.

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Verfahrensmängel oder Unregelmäßigkeiten im Beurteilungsverfahren führen nur dann zur Rechtswidrigkeit der konkreten dienstlichen Beurteilung, wenn sie sich nach dem Vorbringen des Antragstellers zu dessen Nachteil ausgewirkt haben können.

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Eine Rüge unzureichender Berücksichtigung eines Beurteilungsbeitrags ist nicht hinreichend dargelegt, wenn sie tatsächlich lediglich die Begründung bzw. Plausibilisierung einer abweichenden Bewertung in der Endbeurteilung angreift.

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Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel scheidet aus, wenn die angegriffene erstinstanzliche Begründung zur Plausibilisierung einer Absenkung in Einzelmerkmalen nicht substantiiert entkräftet wird, insbesondere wenn kein konkretes Vorbringen zu ausnahmsweise herausragenden Leistungen gemacht wird.

Relevante Normen
§ VwGO § 124a Abs. 4§ BRL Pol§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2670/20

Leitsatz

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeioberkommissars, der sich gegen seine Regelbeurteilung zum Stichtag 31.5.2020 wendet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer

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- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männ­lichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - 

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einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.

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Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7.10.2020 ‑ 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, und vom 18.6.2019 -1 BvR 587/17 -, NVwZ 2020, 220 = juris Rn. 32, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch auf die obergerichtliche Rechtsprechung.

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Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise und inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Das Gericht muss schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Dem genügt das Zulassungsvorbringen jedenfalls nicht in Bezug auf sämtliche das Ergebnis tragende Annahmen des Verwaltungsgerichts.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Rechtmäßigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung des Klägers zum Stichtag 30.5.2020 stünden nicht die Vorgaben anlässlich der direktionsübergreifenden Maßstabsbesprechung entgegen. Es verstoße nicht gegen das Gebot der Weisungsfreiheit der Erstbeurteiler, dass dort sogenannte Leuchttürme vorgestellt worden seien. Es sei unschädlich, dass einzelne ausgewählte Beamte mit dem Hinweis auf ihre Leistungen namentlich in der Maßstabsbesprechung benannt worden seien. Für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe nach Maßgabe der Beurteilungsrichtlinien eigne sich der direkte Vergleich von Personen in Bezug auf die Frage, ob eine herausragende Bewertung unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Richtsätze gerechtfertigt sei, besser als die Erörterung eines abstrakten Maßstabs. Eine unzulässige Beeinflussung des Erstbeurteilers des Klägers, PHK D., sei nicht ersichtlich. Dessen Beurteilungsbeitrag bezogen auf die erste Hälfte des Beurteilungszeitraums sei auch ordnungsgemäß bei der Endbeurteilung berücksichtigt worden. Eines Insbenehmensetzens mit dem Erstbeurteiler habe es nicht bedurft. Es gebe zum einen keine Abweichung zu dem Beurteilungsvorschlag und zum anderen handele es sich bei dem Erstbeurteiler und dem Verfasser des Beitrags um dieselbe Person. Die Beurteilung leide auch nicht an einem Begründungsmangel. Da keine Abweichung vom Beurteilungsentwurf hinsichtlich des Gesamturteils bestehe, sei nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (in der hier anzuwendenden Fassung vom 14.5.2020) - BRL Pol - keine Begründung vorgesehen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folge nichts anderes. Einer danach hier in Betracht kommenden Pflicht zur Plausibilisierung sei das beklagte Land nachgekommen. Der Kläger habe der Absenkung in zwei Merkmalen, die mit dem Quervergleich insbesondere unter Berücksichtigung seiner kurzen Verweildauer im höheren Statusamt begründet worden sei, lediglich entgegengehalten, dass allein hierauf die Absenkung nicht gestützt werden könne. Das Gegenteil sei aber ausweislich der BRL Pol grundsätzlich der Fall. Um einer Flut von sehr guten und guten Endnoten entgegenzusteuern, gebe es für die Vergabe von 4 und 5 Punkten Quoten. Gleichzeitig sei gemäß Nr. 6 Satz 2 BRL Pol in der Regel anzunehmen, dass sich Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirke. Warum bei ihm ausnahmsweise bereits nach kurzer sogenannter Standzeit im Statusamt eine Bewertung seiner Leistung mit Prädikatsnoten in Betracht komme, habe der Kläger nicht erläutert. Es reiche nicht aus, sich auf die Billigung der besseren Note durch die weiteren Vorgesetzten zu berufen.

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Dem tritt der Kläger ohne Erfolg entgegen.

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1. Mit seinem Zulassungsantrag beanstandet der Kläger in erster Linie, in der direk­tionsübergreifenden Maßstabsbesprechung vom 21.4.2020 seien nicht nur beispielhaft herausragende Kollegen als sogenannte Leuchttürme zur Orientierung hinsichtlich der Anforderungen an überdurchschnittliche Leistungen im Bereich von 4 und 5 Punkten, sondern im Ergebnis genauso viele Beamte benannt worden, wie tatsächlich nach den Beurteilungsrichtlinien Prädikatsnoten zur Verfügung gestanden hätten. Damit sei die Beurteilungsreihenfolge endgültig festgelegt worden, ohne dass eine Beteiligung der Erstbeurteiler stattgefunden hätte. Die Liste spiegele eins zu eins das Ergebnis der Endbeurteilerbesprechung wider. Diese personenscharfe Festlegung widerspreche dem Grundsatz, dass das Beurteilungsverfahren nach den Beurteilungsrichtlinien mit dem Vorschlag des Erstbeurteilers beginne.

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Dieser Einwand rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

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Der Kläger hat bereits die von ihm beanstandete Vorgehensweise nicht hinreichend konkret belegt. Dazu bestand Veranlassung, weil das beklagte Land mit Schriftsatz vom 24.11.2023 den Beanstandungen, die der Kläger bis dahin mit einer pauschalen Bezugnahme auf den Verwaltungsvorgang begründet hatte, entgegengetreten ist.

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Sollten anlässlich der direktionsübergreifenden Maßstabsbesprechung die Beamten schon personenscharf festgelegt worden sein, die im Bereich der jeweiligen Direktion für eine Beurteilung im quotierten Bereich in Betracht kommen sollten, wofür ausweislich des Verwaltungsvorgangs tatsächlich Einiges spricht, könnte dies zwar den Vorgaben der Nr. 9.1.1 Abs. 4 Satz 2 BRL Pol widersprechen, würde dem Zulassungsantrag aber ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

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Der Kläger könnte hieraus nicht die Rechtswidrigkeit seiner eigenen Beurteilung herleiten. Denn er macht weder geltend, dass er selbst ohne die personenscharfen Vorgaben der Maßstabsbesprechung zu dem Kreis der Kollegen mit einer Beurteilung im quotierten Bereich hätte gehören können, noch hat ihn sein Erstbeurteiler in diesem Bereich gesehen. Dass sich die beanstandete Vorgehensweise in anderer Weise zu seinen Lasten ausgewirkt hätte, behauptet er ebenfalls nicht. Der insoweit zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass für eine unzulässige Einflussnahme auf den Erstbeurteiler des Klägers nichts ersichtlich sei, tritt der Zulassungsantrag nicht entgegen.

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2. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil darauf zu stützen sucht, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der Beurteilungsbeitrag vom 12.11.2018 betreffend den Zeitraum vom 1.6.2017 bis zum 18.11.2018 nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, bleibt sein Zulassungsantrag ebenfalls ohne Erfolg.

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Das Zulassungsvorbringen lässt in diesem Zusammenhang bereits eine Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts vermissen. Dieses hat zunächst unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats erläutert, welche Anforderungen an die Einbeziehung von Beurteilungsbeiträgen zu stellen sind und unter welchen Voraussetzungen sich der Erstbeurteiler mit dem Beitragsverfasser ins Benehmen setzen muss (Urteilsausdruck S. 8 f.). Dass hierzu keine Veranlassung bestanden hat, weil Beitragsverfasser und Erstbeurteiler identisch sind und darüber hinaus Beurteilungsvorschlag und -beitrag übereinstimmen, zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. Sein Vorbringen beschränkt insoweit vielmehr auf den Hinweis, dass er sowohl in dem Beitrag als auch im Beurteilungsvorschlag jeweils mit Zustimmung der weiteren Vorgesetzten aus der Direktionsebene in den Merkmalen Arbeitseinsatz und Leistungsumfang mit 4 Punkten bewertet worden sei. Die Absenkung in diesen Merkmalen auf 3 Punkte im Rahmen der Endbeurteilerbesprechung auf Vorschlag der Abteilungsleiterin Polizei hält er für nicht hinreichend begründet. Damit rügt er aber nicht eine unzureichende Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags, sondern eine unzureichende Begründung der Absenkung der Bewertung seiner Leistungen im Rahmen der Endbeurteilung.

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3. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils hat der Kläger mit seinen Einwänden betreffend eine unzureichende Begründung der Absenkung seiner Beurteilung gegenüber dem Vorschlag des Erstbeurteilers in den Merkmalen Arbeitseinsatz und Leistungsumfang ebenfalls nicht substantiiert dargelegt.

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Sein Vorbringen lässt wiederum eine Auseinandersetzung mit der tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts vermissen. Dieses lässt zunächst mit Hinweis auf Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol unbeanstandet, dass die angegriffene Beurteilung selbst keine Begründung enthält. Auf das Verständnis des Verwaltungsgerichts, dass danach eine Verpflichtung des Schlusszeichnenden zur Begründung seiner ab­weichenden Beurteilung nur bestehe, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und (Hervorhebung nur hier) des Gesamturteils nicht übereinstimmten, geht der Zulassungsantrag nicht ein. Der Kläger behauptet vielmehr - ohne nähere Darlegung -, es widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung, "dass eine Begründung und Plausibilisierung nur stattzufinden habe, wenn auch das Gesamturteil abgesenkt wird." Mit den erstinstanzlichen Ausführungen, die zwischen einer Pflicht zur Begründung der Absenkung in der Beurteilung einerseits und zur (nachträglichen) Plausibilisierung andererseits differenzieren, setzt er sich nicht auseinander. Das gilt auch für die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, warum die auf den Quervergleich unter Berücksichtigung der erst kurzen Verweildauer des Klägers im höheren Statusamt gestützte Plausibilisierung der Absenkung in zwei Einzelmerkmalen nicht zu beanstanden sei. Dies begründet das Verwaltungsgericht mit Nr. 6 Satz 2 BRL Pol, wonach in der Regel anzunehmen sei, dass sich Diensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt. Daraus ergebe sich wiederum zwangsläufig, dass jedenfalls im Grundsatz für die Vergabe besonders guter Noten zunächst solche Beamte in Betracht kämen, die schon länger im Statusamt der Vergleichsgruppe Dienst täten. Hiervon seien zwar ohne Weiteres Ausnahmen möglich. Der Kläger habe aber nicht im Ansatz dargelegt, dass er in den betreffenden Kriterien besonders herausragende Leistungen gezeigt habe, die bereits ungeachtet der Tatsache seiner Beförderung zum Polizeioberkommissar erst zu Beginn des Beurteilungszeitraums eine besonders gute Bewertung rechtfertigten. Entsprechendes Vorbringen ist auch dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Er beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung, dass bereits die maßgeblich auf die kurze Verweil­dauer im statusrechtlichen Amt gestützte Begründung weitergehende Plausibilisierungspflichten des Dienstherrn ausgelöst habe. Aus welchen Gründen das entgegen der eingehend begründeten Einschätzung des Verwaltungsgerichts unabhängig von weiterem Vorbringen des Klägers der Fall sein soll, erläutert er nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).