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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1260/23·14.11.2023

Verworfen: Zulassungsantrag verspätet – Wiedereinsetzung wegen Anwaltsverschulden abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtWiedereinsetzung/FristversäumnisVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, die Begründung des Zulassungsantrags ging jedoch verspätet ein. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil die Frist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO nicht eingehalten wurde. Eine Wiedereinsetzung nach §60 Abs.1 VwGO wird versagt, da das Fristversäumnis dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Ausgang: Zulassungsantrag wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wegen Verschulden des Prozessbevollmächtigten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des §124a Abs.4 Satz4 VwGO eingereicht wird.

2

Für die Gewährung der Wiedereinsetzung nach §60 Abs.1 VwGO ist erforderlich, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten erfolgt; ein Verschulden ist dem Kläger nach §173 S.1 VwGO anzurechnen.

3

Eine besondere Sorgfaltspflicht trifft den Prozessbevollmächtigten bei der Überwachung prozessualer Fristen; er muss den Ablauf insbesondere der Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich prüfen, auch wenn die Notierung und Überwachung an qualifiziertes Büropersonal delegiert ist.

4

Eine unterbliebene Notierung durch Büropersonal begründet nur dann ein schuldloses Versäumnis, wenn der Prozessbevollmächtigte bei gebotener Überprüfung zum Zeitpunkt der Rechtsmittelhandlung den Fristenmangel nicht erkennen konnte.

Relevante Normen
§ VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4§ VwGO § 60 Abs. 1§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 1, 2 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 8235/21

Leitsatz

Überlässt ein Rechtsanwalt die Notierung, Berechnung und Überwachung der üblichen und in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen in Rechtsmittelsachen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal, so hat er in jedem Fall den Ablauf auch der Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden ist (1.) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht zu gewähren ist (2.).

2

1. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.6.2023 zugestellt worden. Die zweimonatige Frist für die Begründung des am 12.7.2023 rechtzeitig gestellten Zulassungsantrags endete mit Ablauf des 14.8.2023, einem Montag (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). Die Zulassungsbegründung ist aber erst am 28.8.2023 und damit verspätet beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.

3

2. Dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO konnte nicht stattgegeben werden, weil sein Prozessbevollmächtigter nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO einzuhalten. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO).

4

Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist.

5

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25.9.2023 ‑ 1 C 10.23 ‑, juris Rn. 12.

6

Die Wahrung prozessualer Fristen zählt zu den wesentlichen Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten, denen er besondere Sorgfalt widmen muss. Diese besondere Sorgfaltspflicht erfordert eine eigenverantwortliche Überwachung der Fristen. Überlässt ein Rechtsanwalt die Notierung, Berechnung und Überwachung der üblichen und in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen in Rechtsmittelsachen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal, so hat er in jedem Fall den Ablauf auch der Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden.

7

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.11.2022 ‑ 1 B 66.22 ‑, juris Rn. 5.

8

Davon ausgehend war die Fristversäumnis verschuldet. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist seiner Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Prüfung des Ablaufs der Begründungsfrist nicht ausreichend nachgekommen. Nach seinem Vorbringen hat die für die Notierung der Fristen zuständige und seit Jahren beanstandungsfrei arbeitende Büroleiterin versehentlich nur die Antragsfrist, nicht aber die Begründungsfrist notiert. Dies sei wohl auf einen Flüchtigkeitsfehler zurückzuführen, der möglicherweise deshalb passiert sei, weil sich in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung die Begründungsfrist ‑ anders als bei früheren Rechtsmittelbelehrungen des Verwaltungsgerichts ‑ im Fließtext am Ende eines Absatzes finde und nicht abgesetzt sei. Aus diesem Grund sei ihm die Akte vor Ablauf der Frist am 14.8.2023 nicht mit dem entsprechenden Fristenzettel zur Vorfrist vorgelegt worden.

9

Allerdings hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers jedenfalls bei Gelegenheit der am 12.7.2023 erfolgten Stellung des Zulassungsantrags eigenverantwortlich prüfen müssen, ob (auch) der Ablauf der Begründungsfrist (korrekt) notiert ist. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten ist ihm die Akte im Zusammenhang mit der Stellung des Zulassungsantrags zur Vorfrist am 6.7.2023 vorgelegt worden. Eine Prüfung des Ablaufs der Begründungsfrist ist zu diesem Zeitpunkt durch den Prozessbevollmächtigten aber nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt. Denn bei sorgfältiger Prüfung wäre aufgefallen, dass die Begründungsfrist nicht im Kalender eingetragen worden war. Infolge der Verletzung seiner Sorgfaltspflichten hat der Prozessbevollmächtigte die unterbliebene Notierung der Begründungsfrist und deren Ablauf am 14.8.2023 nicht erkannt und die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags versäumt. Darin ist ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO zu sehen, das es ausschließt, dem Wiedereinsetzungsantrag zu entsprechen.

10

Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7.11.2022 ‑ 1 B 66.22 ‑, juris Rn. 7.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).