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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1257/17·24.07.2017

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Ablehnung des Verbeamtungsbegehrens wegen Altersgrenze abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das sein Verbeamtungsbegehren wegen Überschreitung der Einstellungshöchstaltersgrenze ablehnte. Zentral war, ob die Höchstaltersgrenze von 42 Jahren verfassungs- oder unionsrechtlich zu beanstanden ist und ob eine Ausnahme nach §14 Abs.10 LBG NRW greift. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und lehnt den Zulassungsantrag ab; frühere Ablehnungen und das Abwarten einer gesetzlichen Neuregelung sind rechtlich nicht zu Gunsten des Klägers relevant.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; werden solche Zweifel nicht substantiiert vorgetragen, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen.

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Die Festsetzung einer Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren (§ 14 Abs. 3 LBG NRW) verstößt nicht ohne Weiteres gegen das Grundgesetz oder Unionsrecht, wenn sie den vom Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt.

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Bestandskräftige frühere ablehnende Bescheide sind im Rahmen der Ausnahmevorschrift (§ 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und begründen für sich genommen keine unbillige Verzögerung des beruflichen Werdegangs.

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Das Abwarten einer gesetzlichen Neuregelung nach einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung kann einen zureichenden Grund für die Untätigkeit der Landesverwaltung im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO darstellen und damit eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nicht begründen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 14 Abs. 3 LBG NRW§ 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW§ 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.§ 75 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 7085/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Verbeamtungsbegehrens, weil er die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite.

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1. Ohne Erfolg kritisiert der Kläger, dass das Verwaltungsgericht die Neuregelung der Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren nach § 14 Abs. 3 LBG NRW für vereinbar mit höherrangigem Recht gehalten hat. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach verstößt die nunmehr geregelte Höchstaltersgrenze weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht.

4

Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, NVwZ 2017, 481 = juris, Rn. 16 ff.

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Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens an. Insbesondere genügt die Neuregelung den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen.

6

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris.

7

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch mit Blick auf den vom Bundesverfassungsgericht dem beklagten Land zugebilligten Gestaltungsspielraum nicht zu beanstanden, dass dieses die Einstellungshöchstaltersgrenze auf 42 Jahre festgesetzt hat. Dass Nordrhein-Westfalen sich damit im Vergleich der westlichen Bundesländer im untersten Spektrum befinde, wie der Kläger geltend macht, begründet für sich genommen nicht die Verfassungswidrigkeit der Regelung. Der weiter angeführte Umstand, dass bei einem Alter von 42 Jahren nach dem Erdienen der Mindestversorgung noch eine Zeitspanne von mehr als fünf Jahren bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand von 67 Jahren bestehe, rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Grundsätze ebenfalls nicht die Annahme, die gebotene Abwägung sei unzureichend bzw. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen, das davon ausgegangen ist, die diesbezügliche Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung (LT-Drs. 16/9759, S. 21 ff.) halte sich im Rahmen der Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.

8

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 19.

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Auch das weitere Vorbringen, dass in der Wissenschaft, in Wirtschaftskreisen und in der Öffentlichkeit eine Anhebung der Regelaltersgrenze empfohlen oder diskutiert wird, erfordert keine andere Betrachtung. Solange dies nicht gesetzlich erfolgt ist, kann daraus für die derzeitige Verhältnismäßigkeit des § 14 Abs. 3 LBG NRW nichts abgeleitet werden.

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2. Der Kläger stellt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, er könne sein Verbeamtungsbegehren nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW stützen. Danach können Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

11

a. Aus dem von ihm dargelegten Umstand, dass sein Verbeamtungsbegehren in der Vergangenheit bereits zweimal – durch Abschluss des Arbeitsvertrags 1998 und durch Bescheid vom 19. Oktober 2009 – abgelehnt worden sei, folgt nicht, dass die jetzige Anwendung der wirksamen Altersgrenze unbillig wäre. Denn die früheren behördlichen Ablehnungen sind bestandskräftig geworden. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens festhält, sind derartige Entscheidungen im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW (= § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.) nicht zu berücksichtigen.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris, Rn. 37, und vom 28. November 2013 ‑ 6 A 368/12 -, juris, Rn. 41.

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Die Bestandskraft ist auch nicht durch ein Wiederaufgreifen durchbrochen worden, das mangels Dauerwirkung der Ablehnungsbescheide grundsätzlich nicht in Betracht kommt und auf das im Übrigen kein Anspruch bestünde.

14

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris, Rn. 10 und 37.

15

Der Umstand, dass der Kläger gegen den Bescheid vom 19. Oktober 2009 den Rechtsweg bis hin zur Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ausgeschöpft hat, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Auf die Gründe für die Bestandskraft, die ein dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall gegenläufiges, aber als zentrales Instrument der Rechtssicherheit ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit darstellt, kommt es nicht an.

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b. Das Zuwarten des beklagten Landes auf das Inkrafttreten einer Neuregelung nach der neuerlichen Antragstellung am 1. Juni 2015 erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW.

17

Vgl. entsprechend für die Situation im Jahr 2009 OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris, Rn. 42.

18

Vielmehr ist mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015, die dem Antrag des Klägers vorausging, ein Schwebezustand geschaffen worden, während dessen Verwaltung und Gerichte eine Neuregelung abzuwarten hatten.

19

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 32.

20

Es lag deshalb ein zureichender Grund für die Untätigkeit des beklagten Landes im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vor.

21

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, a. a. O., Rn. 42.

22

Der Kläger konnte bei Antragstellung im Juni 2015 auch nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, in dem Einstellungshöchstaltersgrenzen ausdrücklich als verfassungsrechtlich zulässig bezeichnet werden, keine Altersgrenze normieren oder die gestellten Übernahmeanträge generell von der Neuregelung ausnehmen würde. Es widerspräche vielmehr der Verpflichtung des Normgebers und dem ihm eingeräumten Regelungsspielraum, wenn zwingend zu Gunsten der Bewerber, die während des Bestehens der für unvereinbar mit dem Grundgesetz erkannten Norm den Verbeamtungsantrag gestellt haben, eine Ausnahme von der nunmehr verfassungsgemäßen Regelung zu machen wäre.

23

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 32.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.

25

Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).