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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1196/11·01.10.2012

Zulassungsantrag zur Übernahme von Hörgeräte-Kosten aus freier Heilfürsorge abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtHeilfürsorgeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Kriminalhauptkommissar begehrte die Übernahme von Kosten für Hörgeräte aus Mitteln der freien Heilfürsorge; sein Zulassungsantrag zum Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos. Das Gericht sah keinen Verfahrensmangel und verwies die Aufklärungsrüge zurück, weil in der mündlichen Verhandlung kein formgerechter Beweisantrag gestellt wurde. Es stützte die Entscheidung auf ein überzeugendes fachärztliches Gutachten, das günstigere, wirtschaftlichere Hörsysteme als ausreichend ansah.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Übernahme von Hörgerätekosten aus freier Heilfürsorge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO kann von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag in der nach § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form gestellt hat.

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Die Aufklärungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht übergangen haben soll.

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Besteht ein überzeugendes und nachvollziehbares fachärztliches Gutachten, legt dies die Begründung nahe, von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bzw. zusätzlichen Gutachtenerhebung abzusehen.

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Ein Kostenvoranschlag eines Hörgeräteanbieters für deutlich teurere Premiumgeräte begründet für sich genommen nicht die medizinische Notwendigkeit solcher Geräte, wenn das fachärztliche Gutachten günstigere, dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechende Geräte als ausreichend einstuft.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 86 Abs. 1 VwGO§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1239/10

Leitsatz

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Kriminalhauptkommissars, der mit seiner Klage die Übernahme von Kosten für die Beschaffung von Hörgeräten aus Mitteln der freien Heilfürsorge begehrt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.560,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

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Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch.

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Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) kann grundsätzlich dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form zu stellen.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 -, NVwZ 2012, 512, vom 14. September 2007 - 4 B.37.07 -, juris, vom 18. Dezember 2006 - 4 BN 30.06 -, NVwZ-RR 2007, 285, und vom 27. Januar 2006 - 5 B 98.05 -, juris.

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Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Er irrt, wenn er meint, die Stellung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung sei im Falle einer schriftsätzlichen Ankündigung eines solchen Antrags vor der mündlichen Verhandlung entbehrlich.

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Die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht ohne einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auch nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf das Gutachten des Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr. med. F.      vom 30. März 2010 gestützt. In Anbetracht der vom Verwaltungsgericht zu Recht als überzeugend und nachvollziehbar angesehenen Darstellung des Gutachters bestand kein Anlass, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Der Kläger wurde am 26. März 2010 eingehend vom Gutachter untersucht. Ausweislich des Gutachtens schlug der Hörgeräte-akustikermeister X.           im Rahmen der abschließenden Hörgeräteberatung drei mittelpreisige digitale - ca. sechskanalige - Hörsysteme "als IdO-Gerät", u.a. das T.       D.     2 zum Preis von ca. 1.700,00 € je Gerät, vor. Dieses Gerät komme nach eingehender Beratung deshalb in Frage, weil der Kläger an diesen Hörgerätetyp gewöhnt sei. Das nach dem vom Kläger überreichten Kostenvoranschlag der Fa. I.       vorgeschlagene 16-kanalige Hörgerät zum Preis von 2.980,00 € gehöre der Premiumklasse an und verfüge über Funktionen, die vom Hörgeräteträger in der Regel nicht benutzt würden. Dies berücksichtigend hat der Gutachter Folgendes ausgeführt:

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"(...) ergeben die Ergebnisse der verschiedenen Hörprüfungen (...) eine rechts hochgradige bis an Taubheit reichende (Hörverlust 80 %) und links mittel- bis hochgradige (Hörverlust 60 %) Schallempfindungsschwerhörigkeit bds., die (...) mit digitalen, den Festpreis der Krankenkassen sprengenden Hörsystemen zu versorgen ist. In diesem Fall u.a. auch, um die volle Arbeitsfähigkeit zu erhalten.

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Um diesen Kriterien gerecht zu werden, sollte das IdO-Gerät T.       D.     2 zum Preis von ca. 1.700,00 € je Gerät angepasst werden. Das im Kostenvoranschlag genannte Hörgerät übersteigt bei weitem das Wirtschaftlichkeitsgebot und verfügt über nicht zwingend nutzbare Funktionen."

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Abschließend hat er u.a. das genannte Gerät "zur medizinisch-wissenschaftlich notwendigen und nach Haushaltsgesichtspunkten optimalen Hörgeräteversorgung" vorgeschlagen.

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Der Einwand des Klägers, das Gutachten des Dr. med. F.      sei "keine ausreichende Basis" für die Beurteilung der entscheidungserheblichen Fragen, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Soweit der Kläger geltend macht, in dem Gutachten finde sich "keine medizinische Begründung" dafür, dass die vom Hörgeräteakustiker-meister X.           vorgeschlagenen Geräte "ausreichend" seien, ist dies auch in Anbetracht der vorstehend zitierten Feststellungen des Gutachters unverständlich. Der Umstand, dass der genannte Hörgeräteakustikermeister anlässlich seiner Beratung am 26. März 2010 keine "Tests im Hinblick auf das nun vorgeschlagene Gerät durchgeführt hat", stellt die Ausführungen des Gutachters nicht in Frage.

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Eine weitere Sachverhaltsaufklärung war auch nicht etwa deshalb veranlasst, weil der Kläger von der Fa. I.       einen - nicht weiter erläuterten - Kostenvoranschlag erhalten hat, in dem zwei Hörgeräte zum Preis von jeweils 2.980,00 € aufgeführt sind, die, wie er hervorhebt, "unter Heranziehung der für ihn ständig tätigen Hörgerä-teakustikermeisterin" in "etlichen" Sitzungen getestet und schließlich von ihr vorgeschlagen worden sind. Allein dies bietet noch keinen Ansatzpunkt, geschweige denn einen Beleg für seine Behauptung, es sei medizinisch notwendig, ihn mit den im Kostenvoranschlag genannten Geräten zu versorgen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).