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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1191/97·08.09.1997

Zulassungsantrag nach § 124 VwGO: Unzulässig wegen fehlender Postulationsfähigkeit

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte fristgerecht einen Zulassungsantrag nach § 124 VwGO, der jedoch von einem Fachhochschullehrer als Bevollmächtigtem eingereicht wurde. Das Oberverwaltungsgericht verwarf den Antrag als unzulässig, weil nach § 67 Abs. 1 VwGO nur Rechtsanwälte oder Hochschulrechtslehrer postulationsfähig sind. Die Vertretung durch einen Fachhochschullehrer genügt nicht der Postulationsfähigkeit; eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO war ausgeschlossen, da die fehlende Vertretung der Risikosphäre des Klägers zuzuordnen ist.

Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 VwGO wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Bevollmächtigten als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist unzulässig, wenn er nicht von einem nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten gestellt wird.

2

Lehrer an Fachhochschulen sind nicht postulationsfähig im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO und können daher prozessual nicht anstelle eines Rechtsanwalts vertreten.

3

Eine durch einen nicht postulationsfähigen Vertreter eingereichte Zulassungsanfrage wahrt nicht die Frist des § 124a Abs. 1 VwGO.

4

Eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn die fehlende rechtmäßige Vertretung dem Beteiligten zuzurechnen und damit in seiner Risikosphäre liegt.

Relevante Normen
§ 124 VwGO§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 60 VwGO§ 67 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 6/96

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der auf § 124 VwGO beruhende Zulassungsantrag ist unzulässig.

3

Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muß sich vor dem Oberverwaltungs- gericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Professor Dr. X erfüllt als Lehrer an einer Fachhochschule diese Voraussetzung nicht. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1997 - 5 C 34.95 -, NJW 1997, 2399, Bezug, mit dem es auch für die hier maßgebende Änderung der VwGO durch das 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996, BGBl. I 1626) an seiner ständigen Rechtsprechung zur mangelnden Vertretungsbefugnis eines Fachhochschullehrers festhält. Der von Professor Dr. X innerhalb der Frist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellte Zulassungsantrag ist mangels Postulationsfähigkeit unwirksam und konnte daher auch nicht die durch eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung ausgelöste Frist wahren (Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Auflage, § 67 RdNr. 8).

4

Der Senat entscheidet, ohne vorab den Prozeßbevollmächtigten zurückzuweisen. Dazu bestände nur Grund, wenn dem Kläger Gelegenheit gegeben werden müßte, wegen der Versäumung der Frist in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Einer Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO steht jedoch schon jetzt entgegen, daß der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert war, für eine § 67 VwGO genügende Vertretung zu sorgen. Daß er sich durch einen Fachhochschullehrer vertreten ließ, ist im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Postulationsfähigkeit von Fachhochschullehrern seiner Risikosphäre zuzurechnen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Der Beschluß ist gemäß § 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO unanfechtbar.