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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1189/17·31.05.2018

Zulassung der Berufung gegen Verbeamtungsablehnung (§39a HG NRW) verworfen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach § 39a HG NRW wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist und jüngere Rechtsänderungen ohne Übergangsregelung gelten. Verfassungs- und AGG-Einwände werden als unbegründet erachtet. Die Kosten trägt der Kläger, Streitwert bis 45.000 Euro.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründen verworfen; Kläger trägt die Kosten; Streitwert bis 45.000 Euro.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verpflichtungs- oder Neubescheidungsbegehren ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; zwischenzeitlich in Kraft getretene Rechtsänderungen sind zu beachten, sofern das neue Recht nichts Abweichendes vorsieht.

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Fehlt eine gesetzliche Übergangsregelung, ist das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden; eine nachträgliche Rechtsänderung kann eine zuvor rechtswidrige behördliche Entscheidung decken.

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Höchstaltersgrenzen im Beamtenverhältnis können verfassungsgemäß sein; das Lebenszeit- und Alimentationsprinzip können Eingriffe in Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigen, soweit sie durch Sinn und Zweck des Dienstverhältnisses geboten sind.

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Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist nach § 10 AGG zulässig, wenn sie objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist; das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Dienst- und Ruhestandszeit kann ein solches legitimes Ziel darstellen.

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; hierfür sind konkrete Rechtsfragen und substantiiert dargelegte Darlegungen nach § 124a Abs. 4 VwGO erforderlich.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2, 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 39a HG NRW§ Art. 33 Abs. 2 GG§ Art. 33 Abs. 5 GG§ 10 Abs. 1 AGG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 7972/15

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

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I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Verbeamtungsbegehrens, weil er die Einstellungshöchstaltersgrenze des § 39a HG NRW überschreite.

4

1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Rechtsstandpunkts des Verwaltungsgerichts, maßgeblich für die Entscheidung über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und  Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten sind, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird.

5

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, NVwZ 2017, 481 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2017 - 6 A 355/16 -, NWVBl. 2017, 460 = juris, Rn. 1 ff., sowie vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris, Rn. 12 ff.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist daher keine Übergangsregelung erforderlich, um nunmehr geltendes Recht zur Anwendung kommen zu lassen. Vielmehr bedürfte es eines Übergangsrechts, welches die Anwendung älteren, abweichenden Rechts vorsieht. Dies ist hier in § 39a HG NRW nicht enthalten.

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2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Zulassungsvorbringen zur Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenzenregelung von 50 Jahren für die Einstellung und Übernahme von Hochschullehrern in das Beamtenverhältnis in § 39a HG NRW. Der Kläger meint, es fehle ein verfassungsrechtlicher Schutz der Interessen des Dienstherrn, der den Eingriff in Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigen könne; das Lebenszeit- und Alimentationsprinzip diene nur dem Schutz der Rechte der Beamten. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr ergeben sich nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 33 Abs. 5 GG Schranken des Art. 33 Abs. 2 GG, soweit sie durch Sinn und Zweck des konkreten Dienst- und Treueverhältnisses des Beamten gefordert werden oder der Gewährleistung der mit Verfassungsrang ausgestatteten hergebrachten Grundsätze dienen. Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannt, dass das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip geeignet sind, Eingriffe in Art. 33 Abs. 2 GG durch Einstellungshöchstaltersgrenzen zu rechtfertigen.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 79 f., m. w. N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 18.

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Dazu verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, wo die Interessen des Dienstherrn verfassungsrechtlich verankert sein sollen, wird in der vorgenannten Entscheidung im Einzelnen beantwortet. Darauf wird Bezug genommen.

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3. Schließlich stellt der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht mit dem Zulassungsvorbringen zur altersbezogenen Benachteiligung und der postulierten verfassungskonformen Auslegung des § 10 Abs. 1 AGG in Frage. Nach dieser Vorschrift ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten, das der Höchstaltersgrenze nach § 39a HG NRW zugrunde liegt, stellt ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG dar. Zur weiteren Begründung wird auf das - vom Kläger ebenfalls nicht berücksichtigte - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu § 14 LBG NRW verwiesen, dessen Erwägungen auf § 39a HG NRW übertragbar sind.

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BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 22 ff.

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II. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die für bedeutsam gehaltene Rechts- oder Tatsachenfrage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Der Kläger formuliert weder eine konkrete Rechtsfrage noch legt er dar, warum diese in einem Berufungsverfahren zu klären ist. Er verweist lediglich pauschal auf die Bedeutsamkeit der „Rechtsmäßigkeit der Altersgrenze nach Maßgabe des § 39a HG NRW“ und darauf, dass es dazu eine Entscheidung des Senates noch nicht gebe. Warum diese trotz der bestehenden, oben zitierten höchst- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenzenregelung erforderlich ist, wird nicht dargelegt.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).