Zulassungsantrag nach §124 VwGO abgelehnt – keine ernstlichen Zweifel an VG-Urteil
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts; das OVG NRW lehnt den Zulassungsantrag ab. Streitpunkt ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder tatsächliche/rechtliche Schwierigkeiten vorliegen (§124 VwGO). Das Gericht sieht die Darlegungspflichten nicht erfüllt, behauptete Verfahrensmängel beeinflussten die Bewertung nicht. Kosten und Streitwert (5.000 EUR) werden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 VwGO als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten, Streitwert 5.000 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert darlegt.
Die Darlegungserfordernisse nach § 124a VwGO verlangen eine konkrete und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der rechtlichen Bewertung der Vorinstanz; bloße Gegenvorstellungen genügen nicht.
Behauptete Verstöße gegen die Weisungsfreiheit oder Verfahrensmängel rechtfertigen die Zulassung nur, wenn nachgewiesen wird, dass sie die konkrete Beurteilung des Betroffenen beeinflusst haben.
Die Zulassung aus Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt darlegbare, durchgreifende Zweifel an der Entscheidungsrichtigkeit voraus (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 7652/03
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Soweit der Kläger rügt, das Beurteilungsverfahren hätte insgesamt neu durchgeführt werden müssen, weil die Wiederholung der Endbeurteilerkonferenz unter Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten nicht ausreichend gewesen sei, genügt er bereits den Darlegungserfordernissen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht. Er widerspricht insofern lediglich der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, ohne sich damit auseinanderzusetzen.
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, den Erstbeurteilern sei unter Verstoß gegen die Weisungsfreiheit (Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol 1996) von deren Vorgesetzten bindend vorgegeben worden, dass von den nach A 9 BBesO besoldeten Beamten im Führungs- und Lagedienst lediglich drei mit vier Punkten bewertet werden dürften. Selbst wenn dies zutreffen sollte, hat sich dieser Fehler auf die Beurteilung des Klägers nicht ausgewirkt, weil der Beurteilungsvorschlag durch den Erstbeurteiler auf vier Punkte lautete.
Da der Kläger keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils benannt hat, ist nicht dargelegt, warum die Rechtssache tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen soll, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3, 40, 72 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).