Zulassung der Berufung gegen Ablehnung der Beamtenreaktivierung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung einer Reaktivierung abwies. Das OVG lehnt die Zulassung mangels hinreichend benannter Zulassungsgründe bzw. substantiierten Vortrags zu den entscheidungstragenden Annahmen ab. Entscheidend war, dass der Kläger nicht dienstfähig ist und zudem die Ruhealtersgrenze erreicht wird. Die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sind vom Rechtsmittelführer konkret zu benennen; bloße pauschale Rügen genügen nicht.
Bei der Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils muss der Antragsteller die das Urteil tragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Ein Anspruch auf Reaktivierung in ein Beamtenverhältnis setzt die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit voraus.
Erreicht der Beamte die Ruhealtersgrenze, schließt dies einen Anspruch auf Reaktivierung grundsätzlich aus.
Der Dienstherr darf einen nach amtsärztlichem Gutachten erkennbar dienstunfähigen Beamten nicht zum Dienst heranziehen; die Fürsorgepflicht gebietet weder Gefährdung des Beamten noch des Dienstes.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2093/15
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Kläger benennt bereits keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe. Aber auch wenn man das Zulassungsvorbringen dem insoweit am ehesten in Betracht kommenden Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuordnet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), bleibt dem Zulassungsantrag der Erfolg versagt.
Für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel muss sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Nach dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil hat der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung, dass die Ablehnung seiner Reaktivierung mit Bescheid vom 1. Juli 2015 rechtswidrig gewesen ist. Offen bleiben könne, ob der Zulässigkeit der Klage bereits ein fehlendes berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung entgegenstehe; denn der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei jedenfalls unbegründet. Ein Anspruch auf Reaktivierung (vgl. §§ 29 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 35 Abs. 2 LBG NRW) scheitere bereits daran, dass der Kläger mit Ablauf des Dezember 2016 die Ruhealtersgrenze überschritten habe. Aber auch im Zeitpunkt der ablehnenden behördlichen Entscheidung am 1. Juli 2015 und damit vor dem Erreichen der Ruhealtersgrenze habe der Kläger keinen Anspruch auf erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis gehabt. Denn seine Dienstfähigkeit sei nicht wiederhergestellt gewesen. Die Amtsärztin sei auf der Grundlage der Untersuchung vom 29. April 2015 zu dem Schluss gelangt, dass der Kläger aufgrund der unverändert bestehenden multiplen körperlichen, internistischen und orthopädischen Erkrankungen – führend seien eine Adipositas permagna, ein metabolisches Syndrom, eine hypertensive Herzerkrankung bei Bluthochdruck, eine obstruktive Schlafapnoe-Erkrankung, eine Erkrankung der Lunge, der Prostata und des Skelettsystems – nicht dienstfähig sei. Zudem bestehe die deutliche Wahrscheinlichkeit, dass bei Wiederaufnahme der beruflichen Belastungen auch die psychische Symptomatik erneut auftrete.
Die gegen diese weiter begründeten Feststellungen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Soweit der Kläger macht geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe sich sein Gesundheitszustand (nach der Zurruhesetzung) so weit verbessert, dass die Erkrankungen nicht mehr zur Dienstunfähigkeit führten, zeigt er bereits keine konkreten Anhaltspunkte für diese Einschätzung auf. Seine Behauptung, die „orthopädischen Leiden, die Herz-Lungen-Funktion und auch die mit dem Adipositas Permagna einhergehenden Leiden“ hätten sich „deutlich reduziert“, wird nicht weiter substantiiert. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass – eine solche Verbesserung des Gesundheitszustandes unterstellt – dies bereits zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit geführt hätte.
Der Einwand, das amtsärztliche Gutachten (Untersuchung vom 29. April 2015) berücksichtige nicht, dass es hier für den Kläger „nur“ um die Ausübung der Tätigkeit als Lehrer gehe und nicht um eine körperlich anstrengende Tätigkeit, greift ebenfalls nicht durch. Er lässt außer Acht, dass das Gutachten seine Einschätzungen ausdrücklich in Bezug auf den „jetzigen Aufgabenbereich“ (vgl. Nr. I.3.) bzw. den „derzeit ausgeübten Aufgabenbereich“ (vgl. Nr. I.6.) trifft. Dass der Amtsärztin, die das Gutachten erstellt hat, die Tätigkeit des Klägers als Lehrer unbekannt gewesen sein könnte, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Nicht zuletzt ist in der Aufforderung der Bezirksregierung vom 5. Januar 2015 an das Gesundheitsamt, den Kläger amtsärztlich zu untersuchen und darüber ein Gutachten zu erstellen, ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieser Lehrer im Ruhestand sei.
Nicht verständlich ist schließlich das Vorbringen, eine „negative Prognose der Gesundheitsentwicklung des Klägers sei unzulässig“; die Reaktivierung könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass er den Rest seiner Dienstzeit gesund bleibe. Entsprechende Aussagen lassen sich weder dem Gutachten noch dem zur Überprüfung stehenden Bescheid vom 1. Juli 2015 entnehmen. Vielmehr wird darin festgestellt, der Kläger sei „derzeit“, also im Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung bzw. behördlichen Entscheidung, nicht dienstfähig; die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei nicht zu erwarten. Weshalb die Ablehnung der Reaktivierung unter diesen Voraussetzungen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn widersprechen soll, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil würde der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht zuwider handeln, wenn er wider besseren Wissens einen dienstunfähigen Beamten zum Dienst heranziehen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).