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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1177/11·23.07.2013

Zulassung der Berufung abgelehnt: Keine Erstattung privat beauftragten psychologischen Gutachtens

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der ehemalige städtische Brandmeister beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Erstattung der Kosten eines von ihm beauftragten psychologischen Gutachtens. Zentrale Frage war, ob der Dienstherr zur Kostentragung verpflichtet ist und ob Zulassungsgründe vorliegen. Das OVG verneint beides: Die Zulassung scheitert an fehlender substantiierter Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen; eine Kostenzusage oder Erforderlichkeit des Gutachtens ist nicht nachgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe und mangelhafter Begründung verworfen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt eine in der Frist substantiierte und schlüssige Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Kosten eines vom Beamten selbst in Auftrag gegebenen fachlichen Gutachtens zu erstatten, sofern er nicht in das Vertragsverhältnis eingetreten ist oder das Gutachten von der zuständigen Amtsärztin als erforderlich für die amtsärztliche Klärung der Dienstfähigkeit angeordnet wurde.

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Eine nachträgliche Erklärung des Dienstherrn über eine Kostenzusage, die erst nach Erstellung des Gutachtens abgegeben wird, begründet keine Erstattungspflicht, wenn das Gutachten bereits vor der Erklärung erstellt war.

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Eine Kostenzusage des Dienstherrn erstreckt sich nur insoweit auf Zusatzgutachten, als sie in Inhalt und Zweck ersichtlich gerade solche für die amtsärztliche Begutachtung erforderlichen Gutachten betrifft; von amtsärztlicher Seite nicht als erforderlich befundene Gutachten fallen nicht darunter.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 268 Abs. 3 BGB§ 34 Abs. 1 LBG NRW§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4742/10

Leitsatz

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Städt. Brandmeisters a.D., der mit seiner Klage die Erstattung der Kosten eines von ihm zur Klärung seines psychischen Gesundheitszustandes in Auftrag gegebenen psychologischen Gutachtens begehrt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 3.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben.

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Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 3.195,15 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Der Kläger könne die Erstattung des Betrages, den er für ein Gutachten der Psychologin Dr. C.         -H.     aufgewendet habe, weder in einer direkten noch einer analogen Anwendung von § 268 Abs. 3 BGB von der Beklagten verlangen. Auftraggeber des Gutachtens sei der Kläger selbst gewesen; die Beklagte sei weder durch eigenes Tätigwerden noch durch Handlungen des von ihr im Rahmen der Klärung der Dienstfähigkeit des Klägers unter dem 8. Juni 2005 beauftragten Gesundheitsamtes des Kreises N.        in dieses Auftragsverhältnis eingetreten. Auch Dr. C.         -H.     selbst habe allein den Kläger als Auftraggeber angesehen, da sie (nur) ihm das Gutachten in Rechnung gestellt habe. Soweit die Beklagte in einem Schreiben an die Gutachterin vom 10. November 2006 formuliert habe, deren Gutachten sei aufgrund der Beauftragung des Amtsarztes in Auftrag gegeben worden und man warte auf das Gutachten, weil man sonst ein anderes Zusatzgutachten in Auftrag geben müsse, dessen Kosten man dann zusätzlich zu tragen habe, sei dies unerheblich. Denn zu diesem Zeitpunkt sei das am 8. August 2006 an den Kläger versandte Gutachten bereits erstellt gewesen. Auf die von der Beklagten abgegebene Erklärung bezüglich der Kosten einer von ihr in Auftrag gegebenen amtsärztlichen Begutachtung könne der Kläger seinen Anspruch ebenfalls nicht stützen. Die Erklärung der Beklagten vom 30. Dezember 2005, wonach die Kostenzusage sich auch auf Zusatzgutachten erstrecke, die durch den Amtsarzt im selben Zusammenhang angefordert bzw. benötigt würden, erfasse das Gutachten von Dr. C.         -H.     nicht. Benötigt habe die Amtsärztin, Dr. X.        -N1.      , nach ihren Äußerungen allenfalls ein psychiatrisches Zusatzgutachten, bei dem erstellten handele es sich jedoch um ein psychologisches Gutachten. 

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Das Zulassungsvorbringen enthält keine schlüssigen Argumente, die diese Annahmen ernstlich in Frage stellen könnten.

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Der Einwand, die Amtsärztin habe das Gutachten von Dr. C.         -H.     abwarten wollen und es deshalb im Sinne der Erklärung vom 30. Dezember 2005 benötigt, greift nicht durch. Der Kläger lässt hierbei außer Acht, dass die Amtsärztin das Gutachten ausweislich ihres Schreibens vom 20. Juli 2005 an die Beklagte – um eine Doppeluntersuchung des Klägers zu vermeiden – abwarten wollte, weil sie davon ausging, dass vom Kläger ein fachpsychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden war. Keine Rolle spielt dabei, worauf der Irrtum der Amtsärztin über die Eigenschaft des streitgegenständlichen Gutachtens beruhte und ob der Kläger der Amtsärztin "zutreffend" mitgeteilt hat, dass er ein psychologisches Gutachten in Auftrag gegeben habe. Die Kostenzusage der Beklagten vom 30. Dezember 2005 bezog sich nach Inhalt und Sinn und Zweck nur auf aus Sicht der Amtsärztin für die Klärung der Dienstfähigkeit des Klägers erforderliche Zusatzgutachten. Erforderlich war aus amtsärztlicher Sicht nur ein fachpsychiatrisches Gutachten. In ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2007 haben die Amtsärztin und unter dem 7. Juli 2007 auch der Amtsleiter des Gesundheitsamtes, Dr. M.     , - nachdem er das Verfahren an sich gezogen hatte - dies ausdrücklich bestätigt. Dass nach Ansicht der Amtsärztin das vom Kläger weitergeleitete Gutachten - obwohl nach ihrer Ansicht entscheidende Teile fehlten - "als ergänzend verwertbar" betrachtet werden konnte, bedeutet nicht, dass es für eine Klärung der Dienstfähigkeit des Klägers erforderlich war. Hinzu kommt, dass Dr. M.     in seinem Bericht an die Beklagte vom 7. Juli 2007 sogar ausgeführt hat, die Verwendung des Gutachtens für die amtsärztliche Begutachtung sei praktisch ausgeschlossen. Kommt es auf die Sicht der Amtsärzte an, spielt es auch keine Rolle, dass der Diplom-Psychologe K.    H1.       , Therapeut des Klägers, unter dem 5. Mai 2011 ausgeführt hat, es sei fachlich unerheblich, ob ein psychiatrisches oder ein fachpsychologisches Gutachten eingeholt worden sei.

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Soweit der Kläger behauptet, die Fragen und Informationen der Beklagten hätten zu einer Erweiterung des Gutachtens und damit zu höheren Kosten geführt, und geltend macht, es sei nicht ersichtlich, aus welchem rechtlichen Grund er hierfür verantwortlich sein solle, stellt dies die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht in Frage. Es fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung, dass eine solche – von der Beklagten oder dem Gesundheitsamt des Kreises N.        initiierte – Erweiterung des Gutachtens stattgefunden hat. Aus den Akten ergibt sich eine solche Erweiterung nicht. Soweit auf die Bemühungen der Beklagten hin, der Gutachterin Informationen über den dienstlichen Werdegang des Klägers und sein dienstliches Verhalten in der Vergangenheit zukommen zu lassen, entsprechende Informationen – sei es schriftlich oder telefonisch – geflossen sind, hat dies allenfalls die Erkenntnisbasis für das vom Kläger beauftragte Gutachten erweitert, nicht aber die gutachterlich zu beantwortende Fragestellung verändert, wie sie zwischen dem Kläger und der Gutachterin vertraglich vereinbart war. Dem entsprechend hat die Beklagte auf die mit Schreiben vom 29. November 2005 geäußerte Interpretation des Klägers, dass die Beklagte eine „Erweiterung“ wünsche, und dessen Bitte um Kostenzusage unter dem 7. Dezember 2005 klargestellt, dass es nicht um eine Erweiterung des Gutachtens gehe, sondern darum sicherzustellen, dass die Gutachterin alle zur Erstellung ihres Gutachtens erforderlichen Unterlagen erhalte.

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Auf die Kostenzusage der Beklagten vom 6. April 2000 vermag der Kläger sein Begehren ebenfalls nicht zu stützen. Diese Kostenzusage bezieht sich bereits nicht auf den hier maßgeblichen, sondern auf einen früheren amtsärztlichen Untersuchungsauftrag zur Klärung der Feuerwehrtauglichkeit des Klägers.

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Unverständlich ist der Hinweis des Klägers, die Beklagte habe die Kosten des Gutachtens "entsprechend dem in § 34 Abs. 1 LBG NRW zum Ausdruck kommenden Grundsatz" zu tragen. § 34 Abs. 1 LBG NRW regelt das weitere Verfahren, wenn die dienstvorgesetzte Stelle den Beamten nach Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde für dienstunfähig hält. Regelungen zur Kostentragung für ärztliche oder sonstige Gutachten enthält sie nicht.

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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, auch das Schreiben der Beklagten vom 10. November 2006 könne eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht begründen, vermag der Kläger mit dem – im Übrigen nach Ablauf der Begründungsfrist, § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO, geltend gemachten – Einwand nicht zu erschüttern, die Worte Kostenzusage und Kostentragung seien klar und der Unterschied zwischen einem psychologischen und einem psychiatrischen Gutachten könne daran nichts ändern. Insofern fehlt es von allem weiteren abgesehen schon an einer Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, das Schreiben sei erst nach Erstellung des Gutachtens verfasst worden und aus diesem Grund unerheblich.

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Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Hinsichtlich der vom Kläger formulierten Frage,

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"ob der Dienstherr auch die Kosten von Fachgutachtern zu übernehmen hat, die der Beamte (zunächst) allein beauftragt hat, wenn der zuständige Amtsarzt die Untersuchung durch die Sachverständige akzeptiert und damit seine Bereitschaft erklärt, die Begutachtung bei seiner eigenen Feststellung zur Dienstfähigkeit eines Beamten zu berücksichtigen",

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fehlt es an jeder Darlegung, warum diese Rechtsfrage für klärungsbedürftig und für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).