Ablehnung der Zulassung der Berufung mangels Zulassungsgründe (§124 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, da die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO nicht vorliegen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, das eine Neubeurteilung anordnet, weil der Erstbeurteiler keine eigene Anschauung gehabt habe. Besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung sind nicht dargetan. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte; Streitwert 8.000 DM.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO abgelehnt; Beklagter trägt Kosten, Streitwert 8.000 DM
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten bzw. grundsätzliche Bedeutung voraus.
Bei dienstlichen Beurteilungen können dienstliche Richtlinien Anforderungen an die Eignung eines Erstbeurteilers begründen; ein Erstbeurteiler muss sich aus eigener Anschauung eine hinreichende Beurteilungsgrundlage bilden können.
Vermittelte Kenntnisse (z. B. Informationen oder Auskünfte Dritter) sind für die Erstbeurteilung grundsätzlich nicht ausreichend; maßgeblich sind unmittelbare, aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnisse.
Die bloße Ausübung eines Auswahlspielraums durch den Behördenleiter begründet allein keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsrichtigkeit einer Entscheidung, wenn die in den Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten sind.
Im Zulassungsverfahren müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten substantiiert vorgetragen werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 L 1266/0601.08.2006Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 L 1227/0626.07.2006Zustimmendwww.nrwe.de
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 7147/0325.07.2005ZustimmendIÖD 2001, 254
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 1931/0322.11.2004ZustimmendIÖD 2001, 254
- Verwaltungsgericht Düsseldorf2 K 1445/0305.04.2004ZustimmendIÖD 2001, 254
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 735/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen der Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO nicht gegeben sind.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Dieses hat die Verpflichtung des Beklagten zur Neubeurteilung damit begründet, daß die Erstbeurteilung durch EPHK X erfolgt sei und dieser keine hinreichenden Kenntnisse über die Leistungen des Klägers "aus eigener Anschauung" gehabt habe. In Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Innenministeriums vom 25. Januar 1996, MBl NW 278) heißt es über die rechtlichen Voraussetzungen für einen Erstbeurteiler:...er muß in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über... den zu Beurteilenden zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus." Auf eigener Anschauung beruhen nur unmittelbare Kenntnisse der zu Beurteilenden; vermittelte Kenntnisse - etwa durch Informationen oder Auskünfte von unmittelbaren bzw. früheren Vorgesetzten - dürfen nicht die prägende Grundlage für die Erstbeurteilung bilden. Vielmehr muß der Erstbeurteiler sich durch inhaltlich und zeitlich über Einzelfälle hinausreichender Arbeitskontakte eine weitgehende Beurteilungsgrundlage selbst bilden können. Die Auffassung, diese Voraussetzungen für einen Erstbeurteiler seien in der Person des EPHK X nicht erfüllt gewesen, hat das Verwaltungsgericht in Würdigung der Angaben des Klägers und der Aussage des Zeugen X in der Hauptverhandlung überzeugend begründet.
Auch das weitere Vorbringen des Beklagten im Antragsschriftsatz begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Sicherlich ist nach den o.a. Richtlinien die Funktion eines Erstbeurteilers nicht auf den unmittelbarer Vorgesetzten beschränkt und dem Behördenleiter bei der Beauftragung zwischen mehreren in Betracht kommenden Erstbeurteilern eine Entscheidungsspielraum eingeräumt. Entscheidend ist aber, daß mit einer Erstbeurteilung nur ein Beamter beauftragt werden darf, der die Möglichkeit hat, sich aus eigener Anschauung eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage über den Beurteilten zu bilden.
Zu dem weiteren Zulassungsgrund in § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ("besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten") sind im Antragsverfahren keine speziellen Umstände dargelegt worden; sie sind auch nicht erkennbar.
Die Rechtssache hat auch nicht - wie der Beklagte ausführt - im Hinblick auf eine Klärung der Frage des Verhältnisses von Beurteilungsvorschlag und Endbeurteilung grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieses Verhältnis ist in Nrn. 9.1 und 9.2 der Richtlinien ausführlich und klar geregelt. Diese Regelung wird weder durch die Ausführungen in diesem Beschluß noch durch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils infrage gestellt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil (auf S. 9, vorletzter Absatz) zutreffend und ausführlich darauf hingewiesen, daß auch ein Verstoß gegen die Richtlinien bei der Beauftragung des Erstbeurteilers bei der Klage gegen die (End-)Beurteilung beachtlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.