Berufungszulassung abgelehnt: Entlassung einer dienstunfähigen Probebeamtin (Lehrerin)
KI-Zusammenfassung
Eine Lehrerin wandte sich im Zulassungsverfahren gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender Bewährung bzw. dauernder Dienstunfähigkeit. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils sowie Verfahrensmängel (rechtliches Gehör, Amtsermittlung). Privatärztliche Atteste nach Erlass der Entlassungsverfügung seien für den maßgeblichen Zeitpunkt nicht aussagekräftig. Auch Beteiligungsmängel des Personalrats bzw. der Gleichstellungsbeauftragten und eine grundsätzliche Bedeutung wurden nicht schlüssig dargelegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzen eine substantiierte, fristgerechte Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung voraus.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.
Ein Gehörsverstoß liegt nicht bereits darin, dass das Gericht ein zur Kenntnis genommenes Vorbringen rechtlich anders würdigt oder ihm nicht folgt; erforderlich sind besondere Umstände, die ein Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens belegen.
Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert regelmäßig, dass bereits in der Vorinstanz auf weitere Sachaufklärung hingewirkt wurde oder sich die Ermittlungen dem Gericht aufdrängen mussten; sie dient nicht dem Ausgleich unterlassener Beweisanträge.
Im personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsverfahren gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn die Zustimmung nicht fristgerecht schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert wird (§ 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 3847/14
Leitsatz
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin, die sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wendet.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der Zulassungsantrag macht zunächst das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend und verweist zur Begründung auf eine Gehörsverletzung und eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Damit spricht er die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und sinngemäß auch Nr. 5 VwGO an. Weder der eine noch der andere Zulassungsgrund ist gegeben.
I. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Der Zulassungsantrag macht ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin zu ihrer Dienstfähigkeit, insbesondere die von ihr noch vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, rechtsfehlerhaft ignoriert. Dabei lässt er außer Acht, dass maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist.
OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2017 - 6 B 1450/16 -, juris Rn. 10, vom 16. September 2015- 6 B 937/15 -, juris Rn. 11 ff., und vom 19. Februar 2009 - 6 A 356/06 -, juris Rn. 47.
Die Klägerin, die zuvor seit dem 25. Februar 2013 krankheitsbedingt keinen Dienst mehr geleistet hatte, bringt mit dem Zulassungsantrag keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2014 als dauerhaft dienstfähig anzusehen war. Das von ihr eingereichte privatärztliche Attest der Frau Dr. T. -O. vom 11. Juni 2014 stellt nicht ihre Dienstfähigkeit, sondern lediglich eine erste Stabilisierung ihres Gesundheitszustands fest; die Ärztin schlägt darin eine Reaktivierung ab September/Oktober 2014 vor. Das weiter vorgelegte Attest der Frau Dr. T. -O. vom 1. Juni 2015 ist ohne Aussagekraft für den maßgeblichen Zeitpunkt des Mai 2014.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Entlassungsverfügung nicht deshalb rechtswidrig, weil eine (weitere) Verlängerung der Probezeit möglich und geboten gewesen wäre, da ihre Nichtbewährung nicht unumstößlich festgestanden habe. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung vom 22. Mai 2014 hatte die Bewährung der Klägerin nicht festgestellt werden können und war - wie soeben gezeigt - von ihrer dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen. Eine Möglichkeit, die Bewährung festzustellen, bestand mithin nicht.
Die Klägerin rügt des Weiteren vergeblich die fehlerhafte Beteiligung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter.
Sie beanstandet zunächst ohne Erfolg, der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen bei der Bezirksregierung L. habe ihrer Entlassung nicht zugestimmt. Das an den Personalrat gerichtete Beteiligungsschreiben vom 26. März 2014 ist, wie der Antrag auf Zulassung der Berufung zutreffend anführt, versehen mit dem Datumsstempel "28. April 2014" und einem Kreuz in dem Kästchen "stimmt zu" zurückgelaufen. Es kann auf sich beruhen, ob bei einem solchen Sachverhalt ohne weitere Anhaltspunkte Zweifel an der Beteiligung der Personalvertretung berechtigt sind; die Ausführungen im Urteil des beschließenden Gerichts vom 4. April 2014 - 1 A 1707/11 -, juris Rn. 66, auf welche mit dem Zulassungsvorbringen hingewiesen wird, betreffen nachträgliche Erklärungen lediglich des Personalratsvorsitzenden und damit einen abweichenden Sachverhalt. Die streitbefangene Maßnahme gilt jedenfalls gemäß § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG als gebilligt. Nach dieser Vorschrift gilt im Zustimmungsverfahren eine Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat die Zustimmung innerhalb der in § 66 Abs. 2 Satz 4 LPVG genannten Frist unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Eine solche Zustimmungsverweigerung des Personalrats liegt nicht vor.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das beklagte Land den Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte auch nicht fehlerhaft über den Sachverhalt unterrichtet. In dem soeben schon genannten Beteiligungsschreiben, das die Gleichstellungsbeauftragte mitgezeichnet hat, ist unter anderem ausgeführt, es sei beabsichtigt, die Klägerin gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG zu entlassen, da sie sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Die dienstliche Beurteilung vom 28. Januar 2013 habe mit dem „Urteil der Nichtbewährung“ abgeschlossen. Seit dem 25. März 2013 sei die Klägerin nunmehr durchgehend erkrankt. Die Lehrkraft sei dienstunfähig i. S. d. § 26 Abs. 1 BeamtStG, eine weitere Ableistung der Probezeit sei deshalb nicht möglich. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Verbeamtung auf Lebenszeit aufgrund der Nichtbewährung und der gesundheitlichen Bedenken nicht vor. Es kann daher keine Rede davon sein, dass eine Unterrichtung lediglich zu einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit und gesundheitlicher Nichteignung erfolgt sei.
II. Auch der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Ein Gehörsverstoß liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992- 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (146) = juris Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009- 9 B 64.08 -, juris Rn. 3.
Im Streitfall besteht kein Anhalt dafür, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen hätte. Der Zulassungsantrag räumt ein, dass das Verwaltungsgericht ihn referiert. Soweit das Gericht das Vorbringen einer - nach Auffassung der Klägerin - unzutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen hat, liegt darin keine Gehörsverletzung. Dass das Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht begründet, ist oben ausgeführt worden.
Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin auch die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. VwGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und ist dabei weder an das Vorbringen der Beteiligten noch an ihre Beweisanträge gebunden (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Amtsermittlungsgrundsatz wird jedoch - wie sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO ergibt - durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten in der Weise begrenzt, dass die Tatsachengerichte nicht in Ermittlungen einzutreten brauchen, die durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasst sind. Für eine erfolgreiche Aufklärungsrüge ist deshalb darzulegen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der vermissten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren.
Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2010- 5 B 7.10 -, juris Rn. 9, und vom 20. September 2007 - 4 B 38.07 -, juris Rn. 3.
Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die Klägerin das Fehlen der Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde bemängelt. Zur Frage ihrer Dienstfähigkeit lag ein amtsärztliches Gutachten vom 5. Dezember 2013 vor, gegen dessen Tragfähigkeit der Zulassungsantrag nichts Durchgreifendes vorbringt; dass die privatärztlichen Bescheinigungen vom 11. Juni 2014 und vom 1. Juni 2015 hierzu nicht geeignet waren, ist oben bereits festgestellt worden.
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts verletzt, indem es die Vernehmung von Zeugen "wie etwa Vorgesetzten oder Kollegen" zu den ihr angelasteten Mängeln ihrer Fachkenntnisse und Leistungen unterlassen habe. Weder hat sie erstinstanzlich entsprechende Beweisanträge gestellt noch wird mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung auch nur ansatzweise dargelegt, aufgrund welcher Zusammenhänge zu welchen konkreten Beweisfragen hätte Beweis erhoben werden sollen und welches Beweisergebnis dabei zu erwarten gewesen wäre. Im Gegenteil zeigt die Klägerin mit dem erstinstanzlichen Vorbringen, das sich gegen die ihr erteilte dienstliche Beurteilung richtet und auf das sie verweist, im Wesentlichen nach ihrer Ansicht gegebene Bewertungsmängel auf, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich sind.
Soweit der Zulassungsantrag darüber hinaus Mängel des Protokolls der mündlichen Verhandlung moniert, wird am ehesten gleichfalls ein Verfahrensfehler geltend gemacht. Das greift ebenfalls nicht durch. Es wird schon nicht nachvollziehbar vorgetragen, worin genau der Mangel liegen soll, obwohl die Prozessbevollmächtigten dazu in der Lage sein müssten. Überdies legt der Zulassungsantrag weder dar noch ist sonst ersichtlich, dass die Entscheidung auf der möglicherweise fehlerhaften Notierung des Zeitpunkts des Schlusses der mündlichen Verhandlung oder - was eher in Betracht kommt - der missverständlichen Notierung der Reihenfolge von Unterbrechung und Erörterung der Sach- und Rechtslage beruhen kann.
Endlich bemängelt die Klägerin erfolglos, dass "der Klageerhebung und dem Eilverfahren (…) kein Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen" ist. Welche Möglichkeiten der Streitbeilegung vor Klageerhebung gesucht werden, liegt in der Hand der Beteiligten; ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens kann in diesem Stadium naturgemäß nicht gegeben sein. Auch im Weiteren begründet das Fehlen der Verweisung der Sache an den Güterichter nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 278 Abs. 5 ZPO keinen Verfahrensmangel. Nach § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO kann das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Die Verweisung steht im Prozessleitungsermessen des Gerichts.
Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 278 ZPO Rn. 27.
Der Zulassungsantrag bemüht sich nicht um irgendeine Darlegung und auch sonst ist nicht erkennbar, inwieweit dieses Ermessen im Streitfall fehlerhaft ausgeübt worden sein könnte.
III. Auch der noch geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin formuliert mit dem Zulassungsantrag schon keine Frage. Allenfalls sinngemäß kann dem Vorbringen die Frage entnommen werden,
ob gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bei dienstunfähigen Probebeamten von der Entlassung abgesehen werden soll, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist.
Diese Frage stellt sich im Streitfall allerdings nicht, weil ein Fall allein mangelnder gesundheitlicher Eignung, wie § 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG ihn erfordert, nach dem Vorstehenden nicht vorlag. Zudem bestand im Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung kein hinreichender Anhalt dafür, dass eine anderweitige Verwendung der Klägerin möglich war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).