Zulassung der Berufung abgelehnt: Beihilfe für LASIK als notwendig anerkannt
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das dem Kläger Beihilfe für eine am 3.6.19 durchgeführte LASIK-Operation zugesprochen hatte. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ab, da weder ernstliche Zweifel an der vorinstanzlichen Würdigung noch grundsätzliche Bedeutung oder ein Verfahrensmangel vorlagen. Differenzen zwischen medizinischen Stellungnahmen begründeten keine Zulassung, ein unabhängiges Gutachten war nicht erforderlich.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO mangels Zulassungsgründe verworfen; Kostenentscheidung gegen den Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt sich auf die in dem Zulassungsantrag angeführten Gesichtspunkte.
Bloße Differenzen zwischen medizinischen Stellungnahmen begründen nicht ohne weiteres ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Vorinstanz.
Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Excimer-Laser-Operation (LASIK) können notwendige und angemessene Aufwendungen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sein, wenn andere Korrektionsmöglichkeiten unzureichend oder unzumutbar sind (z.B. hohe Myopie, Kontaktlinsenunverträglichkeit).
Das Unterlassen der Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens begründet nur dann einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, wenn ein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde oder sich die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung aufdrängt.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Düsseldorf10 K 5359/1029.05.2012Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW1 A 1382/1022.04.2012Neutral2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Arnsberg13 K 1978/1125.01.2012Zustimmend
- Verwaltungsgericht Münster11 K 1715/0827.05.2010Zustimmend
- Finanzgericht Düsseldorf15 K 6677/04 E15.02.2006Zustimmendjuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 4787/98
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.026,68 EUR (3.692,93 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat, indem es den Beklagten verpflichtet hat, dem Kläger Beihilfe zu dessen Aufwendungen für die am 3. Juni 19 an beiden Augen durchgeführte "Excimer-Laser-Operation nach dem LASIK-Verfahren" zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Es handele sich um notwendige und angemessene Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung (BVO). Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt sei. Umstritten sei, ob die Behandlung medizinisch indiziert gewesen sei oder lediglich kosmetischen Zwecken gedient habe. Laut den augenärztlichen Bescheinigungen der Augenklinik des Klinikums der Stadt M. (wo die Operation durchgeführt wurde) vom 16. Mai und 21. Juni (richtig: Juli) 19 sei dem Kläger wegen starker Kurzsichtigkeit (- 8,5 Dioptrien) mit Astigmatismus sowie wegen einer Unverträglichkeit von Kontaktlinsen die Operation empfohlen worden. Durch diese habe sich die Kurzsichtigkeit auf 0,75 Dioptrien verringert. Bei dieser Sachlage bestehe kein Zweifel an der medizinischen Begründbarkeit der Operation. Die Fehlsichtigkeit habe auch nicht auf andere Weise korrigiert werden können. Davon, dass der Kläger Kontaktlinsen nicht habe tragen können, gehe auch Prof. Dr. K. , Direktor der Universitäts-Augenklinik K. , in einer an das Finanzministerium gerichteten Stellungnahme vom 21. Oktober 19 aus. Eine Korrektur durch eine Brille habe Nachteile für den Kläger mit sich gebracht. Das Gericht folge insoweit der Auffassung des behandelnden Augenarztes Dr. L. . Laut dessen für die Beihilfestelle gefertigter Bescheinigung vom 30. Juni 19 habe die Brille mit Minusgläsern von 8,5 Dioptrien eine Bildverkleinerung mit entsprechender Abnahme der Sehschärfe bedingt und bei dem Kläger zu Kopfschmerzen geführt. Auch die den Kläger behandelnden Fachärzte für Allgemeinmedizin Dres. L. führten in einem ärztlichen Attest vom 16. Juni 19 aus, dass der Kläger an starken therapieresistenten Kopfschmerzen, bedingt durch die starke Brille, gelitten und erhebliche Sehstörungen gehabt habe. An der "Brillenunverträglichkeit" ändere nichts, dass der Kläger auch nach der Operation eine Brille benötige. Das sei für ihn mit erheblich weniger Problemen verbunden als vor der Operation. Minusgläser mit 0,75 Dioptrien seien deutlich dünner und leichter als solche mit 8,5 Dioptrien, und die bei letzteren eintretende Bildverkleinerung sei nicht mehr gegeben. Hiernach leuchte ein, dass Kopfschmerzen bei dem Kläger nach der Operation nicht mehr aufgetreten seien. Der Auffassung des Beklagten, die Operation habe nur kosmetischen Zwecken gedient, könne nicht gefolgt werden.
Durch das Vorbringen des Beklagten in seinem Zulassungsantrag wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt.
Der Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob die Laser-Behandlung medizinisch indiziert gewesen sei oder lediglich kosmetischen Zwecken gedient habe, nicht allein anhand der beiden ärztlichen Bescheinigungen der Universitäts-Augenklinik M. beantworten dürfen; da diese Klinik die Operation durchgeführt habe, sei sie nicht objektiv, und das Verwaltungsgericht habe auch nicht deutlich gemacht, warum es deren Bescheinigungen für überzeugend halte. Das geht schon deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der Operation mit den in der "Bescheinigung zur Vorlage bei der Beihilfestelle" des Augenarztes Dr. L. vom 30. Juni 19 angeführten und oben dargestellten Aspekten begründet hat. Auf die Bescheinigungen der Universitäts-Augenklinik M. hat das Verwaltungsgericht lediglich zur Beschreibung der Kurzsichtigkeit des Klägers vor und nach der Operation sowie des Umstandes, dass er Kontaktlinsen nicht tragen konnte, zurückgegriffen. Diese medizinischen Gegebenheiten wurden vom Beklagten auch nicht bezweifelt.
Im Folgenden beanstandet der Beklagte allerdings, das Verwaltungsgericht sei bei der Prüfung der Frage, ob die Fehlsichtigkeit des Klägers auch ohne die Operation durch eine Brille hätte ausgeglichen werden können, ohne nähere Begründung den Ausführungen des Augenarztes Dr. L. in dessen erwähnter Bescheinigung vom 30. Juni 19 gefolgt und habe die entgegenstehenden, an das Finanzministerium gerichteten schriftlichen Stellungnahmen des Prof. Dr. K. vom 21. Oktober 19 und 17. August 19 mit nahezu keinem Wort erwähnt. Das Vorbringen des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe sich in den Urteilsgründen mit dem Inhalt dieser beiden Stellungnahmen nicht hinreichend auseinander gesetzt, und die erwähnte Bescheinigung des Augenarztes des Klägers sowie ein in dem Urteil unterstützend herangezogenes Attest der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dres. L. seien wenig aussagekräftig, genügt jedoch nicht für die Darlegung von Gesichtspunkten, die ernstliche Zweifel daran begründen könnten, dass das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Die Berufung auf die der angefochtenen Verwaltungsentscheidung zugrunde liegende Wertung von Prof. Dr. K. , die Operation habe lediglich einen kosmetischen Wert gehabt, es leuchte nicht ein, dass der Kläger nunmehr beim Tragen einer Brille (mit - 0,75- Gläsern) keine Kopfschmerzen, vor der Operation aber (mit einer Brille mit -8,5- Gläsern) Kopfschmerzen gehabt habe, reicht insoweit nicht aus. Das gilt auch bezüglich der Ausführungen des Beklagten, eine genauere Beschäftigung des Verwaltungsgerichts mit dem Streitstoff hätte ergeben, dass es ebenso wirksame, aber weniger kostenintensive Maßnahmen als die Operation, etwa eine Brille mit höherbrechenden bzw. Leichtgläsern, gegeben habe. Der Umstand, dass Prof. Dr. K. anderer Meinung ist als der Augenarzt des Klägers, besagt nicht zugleich, es sei ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht der Auffassung des Augenarztes Dr. L. zu Recht gefolgt sei. Insbesondere setzt sich der Beklagte (wie auch Prof. Dr. K. ) nicht mit der vom Verwaltungsgericht verwerteten und einen maßgeblichen Punkt darstellenden Feststellung von Dr. L. auseinander, die Brille mit der hohen Dioptrienzahl habe (anders als die nach der Operation vom Kläger noch benötigte Brille) eine Bildverkleinerung mit entsprechender Abnahme der Sehschärfe bedingt. Im Übrigen gehen Mohr-/Sabolewski, Beihilfenrecht, Loseblattkommentar, Stand Dezember 2001, B I § 4 Anm. 10, davon aus, dass bei Kurzsichtigkeit ab 8 Dioptrien eine Korrektur der Sehschärfe durch eine Brille nicht mehr in ausreichendem Maße erzielt werden kann. Die damaligen Kopfschmerzen des Klägers, die laut Prof. Dr. K. nur durch eine mangelhafte Anpassung der Brille durch den Optiker zu erklären seien, wurden von Dr. L. auch erst in zweiter Linie angeführt.
Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Beklagten zugemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Er sieht als obergerichtlich klärungsbedürftig an,
ob bei einem Fehlsichtigen die Kosten der im Hinblick auf Spätfolgen noch nicht endgültig erforschten Excimer-Laser-Operation auch dann den notwendigen und nicht lediglich nützlichen Aufwendungen im Sinne von § 3 BVO zuzuordnen sind, wenn der Träger einer Sehhilfe lediglich über rein subjektive Beschwerden klagt, die objektiv nicht verifizierbar sind und auch noch andere (kostengünstigere) medizinische Möglichkeiten einer Fehlsichtigkeitskorrektur zur Verfügung stehen.
Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Sache schon deshalb nicht dargelegt, weil die Fragestellung die Richtigkeit der medizinischen Bewertung durch Prof. Dr. K. voraussetzt. Einen so gelagerten Fall hat das Verwaltungsgericht jedoch hier gerade nicht angenommen.
Schließlich ist dem Beklagten nicht darin zu folgen, dem Verwaltungsgericht sei ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterlaufen, weil es kein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen eingeholt habe. Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren einen dahingehenden Beweisantrag nicht gestellt. Er hat sich lediglich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides der Nordrhein-Westfalen vom 14. Oktober 19 bezogen, der sich auf die Stellungnahmen von Prof. Dr. K. stützte. Auch musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen. Gegenteiliges lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass Prof. Dr. K. und Dr. L. den Sinn der Operation unterschiedlich einstuften. Dass eine relativ neue Operationstechnik angewandt worden war, bedingte für sich gesehen ebenfalls nicht zwingend die Einholung eines Sachverständigengutachtens, zumal die Behandlungsmethode laut Prof. Dr. K. , dessen Beurteilung sich der Beklagte angeschlossen hat, wissenschaftlich anerkannt ist. Soweit der Kläger geltend macht, das Universitäts- Klinikum der Stadt M. sei in seinen Stellungnahmen parteiisch gewesen, kommt dem im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu. Wie ausgeführt worden ist, hat das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung der streitigen Fragen nicht maßgeblich auf diese Stellungnahmen abgestellt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verwaltungsgericht die Stellungnahmen von Prof. Dr. K. bei der Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Dieser Schluss lässt sich allein mit der Beanstandung, das Verwaltungsgericht habe sich in der Urteilsbegründung mit diesen Stellungnahmen nicht hinreichend auseinandergesetzt, nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3, 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).