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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1136/08·19.11.2008

Einstellung des Zulassungsverfahrens nach Rücknahme; Zulassungsantrag des Beigeladenen abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtSchulrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das beklagte Land hat seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen; daraufhin stellte das Gericht das Verfahren gemäß §§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 VwGO ein. Der Zulassungsantrag des Beigeladenen wurde abgelehnt, weil er keine der Zulassungsgründe des § 124 VwGO ausreichend benannt und substantiiert darlegte. Das Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Kosten- und Streitwertentscheidung wurde gesondert geregelt.

Ausgang: Verfahren hinsichtlich Rücknahme des Zulassungsantrags des beklagten Landes eingestellt; Zulassungsantrag des Beigeladenen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Zulassungsantrags führt zur Einstellung des Zulassungsverfahrens entsprechend §§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 VwGO.

2

Ein Zulassungsantrag nach § 124a VwGO genügt nur, wenn der Antragsteller den/die Zulassungsgrund/-gründe eindeutig benennt und konkret darlegt, warum diese vorliegen sollen.

3

Für die Zulassung der Berufung genügt ein Vortrag nicht, der aus den dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils entstehen lässt.

4

Das Rechtsschutzinteresse einer Klägerin ist nicht zu verneinen, wenn die begehrte Entscheidung ihr zumindest die konkrete Chance verschafft, im laufenden Bewerberfeld berücksichtigt zu werden.

5

Die Neuausschreibung einer Stelle begründet ein neues Auswahlverfahren und führt damit zum Abbruch eines noch laufenden früheren Stellenbesetzungsverfahrens.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 263/07

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Antrag des beklagten Landes betrifft.

Der Antrag des Beigeladenen wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen das beklagte Land zu ¼ und der Beigeladene zu ¾. Ausgenommen hiervon sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Soweit das beklagte Land seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 92 Abs. 3 Satz 1 und 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen.

3

Der Antrag des Beigeladenen hat keinen Erfolg.

4

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antrag den Anforderungen genügt, die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen zu stellen sind. Ein Zulassungsgrund ist im Sinne dieser Vorschriften dargelegt, wenn er vom Antragsteller zweifelsfrei benannt wird und konkret ausgeführt ist, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Der Beigeladene hat keinen der möglichen fünf Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benannt. Ob sein Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht der Klage stattgegeben, auch ohne ausdrückliche Benennung dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet werden kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

5

Jedenfalls liegt dieser Zulassungsgrund nicht vor. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

6

Das Vorbringen des Beigeladenen, der Klägerin fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, weil der Abbruch des Auswahlverfahrens ihr Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung vom 19. März 2006 nicht berühre, greift nicht durch. Das Rechtsschutzinteresse für die Klage wäre nur zu verneinen, wenn die begehrte Entscheidung der Klägerin keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen könnte. Das ist nicht der Fall. Die begehrte Fortführung des zweiten Ausschreibungsverfahrens erhält ihr die Chance, aus dem begrenzten Bewerberfeld dieses Verfahrens für die Besetzung der Realschulrektorenstelle in Nideggen ausgewählt zu werden, ohne sich gegenüber möglichen weiteren Bewerbern durchsetzen zu müssen.

7

Der Einwand des Beigeladenen, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe die erneute Ausschreibung der streitbetroffenen Stelle am 14. Februar 2007 nicht zu einem Abbruch des Auswahlverfahrens geführt und daher keines sachlichen Grundes bedurft, geht fehl. Mit der Neuausschreibung einer Stelle wird ein neues Auswahlverfahren eingeleitet, was zugleich den Abbruch des noch laufenden früheren Stellenbesetzungsverfahrens zur Folge hat.

8

Soweit der Beigeladene im Übrigen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, setzt er sich nicht entsprechend dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinander.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Sie berücksichtigt, dass das beklagte Land an dem Zulassungsverfahren aufgrund der Rücknahme seines Antrags erheblich geringer beteiligt war als der Beigeladene.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags des Beigeladenen wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).