Zulassung der Berufung abgelehnt: Verbeamtungsanspruch wegen fehlender Lehramtsbefähigung nicht dargelegt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihr keinen Anspruch auf Verbeamtung in A13 bzw. A12 zusprach. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Würdigung, keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung substantiiert dargelegt sind. Insbesondere fehlt die erforderliche Lehramtsbefähigung und eine nachvollziehbare Darlegung laufbahnrechtlicher Voraussetzungen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht substantiiert dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt eine substantiierte, auf schlüssigen Gegenargumenten beruhende Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts voraus.
Eine Mitteilung der Behörde über ein mögliches Einstellungsangebot, das unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung laufbahn- und sonstiger dienstrechtlicher Voraussetzungen steht, begründet nicht bereits die Feststellung, dass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung geprüft und bejaht wurden.
Für die Übernahme in das Beamtenverhältnis ist die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung für die jeweilige Lehramtslaufbahn erforderlich; die Inhaberstellung eines anderen Lehramts begründet keinen Anspruch auf Besetzung einer Stelle, die eine abweichende Lehramtsbefähigung verlangt.
Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung) sind nur erfüllt, wenn konkret und substantiiert dargelegt wird, warum die streitigen Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig und nicht im Zulassungsverfahren zu entscheiden sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 443/17
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Die Klägerin wendet sich mit dem Zulassungsantrag nicht gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie könne eine Verbeamtung im Amt der Besoldungsgruppe A 13 LBesO als Studienrätin nicht beanspruchen, weil eine solche Stelle nicht zur Verfügung stehe. Sie meint allerdings, ihr stehe ein Anspruch darauf zu, im Amt der Besoldungsgruppe A 12 als Lehrerin ins Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Ihre Auffassung, das beklagte Land habe mit ihrer Zulassung zum Auswahlverfahren hinlänglich zum Ausdruck gebracht, dass sie die für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe notwendigen Voraussetzungen erfülle, ist indessen nicht nachvollziehbar. Die Bezirksregierung B. hat der Klägerin auf ihre entsprechende Bewerbung mit Schreiben vom Dezember 2015 mitgeteilt, sie solle aufgrund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens zum 1. Februar 2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Landesdienst eingestellt werden, sofern sie die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis insgesamt erfülle. Für den Fall, dass sie diese Voraussetzungen nicht erfülle, sei ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nach den Vorschriften des TV-L vorgesehen. Die vorgesehene Einstellung solle als Lehrerin bzw. Tarifbeschäftigte erfolgen. Daraus kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gefolgert werden, die Bezirksregierung habe die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ihre Verbeamtung geprüft und bejaht. Abgesehen davon wird mit dem Zulassungsantrag nicht dargelegt, aufgrund welcher Zusammenhänge es auf eine entsprechende Äußerung der Bezirksregierung ankommen sollte.
Ohne Erfolg macht die Klägerin weiter geltend, aus den Vorschriften des LABG NRW ergebe sich, dass die Voraussetzungen für ihre Übernahme ins Beamtenverhältnis erfüllt sein. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, darf gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamstStG in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. Hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen bestimmt § 6 LBG NRW neben bestimmten Bildungsvoraussetzungen, die mindestens zu fordern sind (Abs. 1), in seinem zweiten Absatz für den Zugang zu den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst als weitere Voraussetzung die Ableistung des für das jeweilige Einstiegsamt vorgesehenen Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der jeweils vorgesehenen Prüfung (vgl. auch § 4 Abs. 1 LVO NRW). Gemäß § 31 LVO NRW wird die Befähigung für die Lehrerinnen- oder Lehrerlaufbahn der im Einzelnen aufgeführten Lehrämter nach den Bestimmungen des LABG NRW erworben. Die Lehramtsbefähigungen sind schon der Überschrift der Norm zufolge in § 3 LABG NRW geregelt. Danach gibt es folgende Lehrämter (Lehramtsbefähigungen):
1. Lehramt an Grundschulen,
2. Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen,
3. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen,
4. Lehramt an Berufskollegs,
5. Lehramt für sonderpädagogische Förderung.
Nach § 3 Abs. 2 LABG NRW erwirbt eine Lehramtsbefähigung, wer einen Vorbereitungsdienst geleistet und die dem Lehramt entsprechende Staatsprüfung bestanden hat.
Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie danach zwar die Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, nicht aber die Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen erworben hat, die nach den Darlegungen des Verwaltungsgerichts hier erforderlich ist. Ihr Vortrag, die Normen der LVO NRW und des LABG NRW stünden ihrem Begehren nicht entgegen, ist von daher nicht nachvollziehbar. Es greift auch nicht durch, wenn die Klägerin sich für den geltend gemachten Verbeamtungsanspruch auf § 4 LABG NRW stützt. Die Bestimmung regelt schon ihrer Überschrift zufolge lediglich die mögliche Verwendung mit einer bestimmten Lehramtsbefähigung, nicht aber eben diese Befähigung. Das Zulassungsvorbringen, die Klägerin werde lehramtskonform mit ihrem Lehramt eingesetzt, ist insofern ohne Belang.
Zur Möglichkeit des § 20 Abs. 9 LABG NRW verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Es besteht mithin kein Anhalt dafür, dass danach ein Erwerb der erforderlichen Lehramtsbefähigung erfolgt ist.
II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Da die Klägerin sich für das Vorliegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten allein auf das bereits zum Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel Vorgebrachte bezieht, sind diese Voraussetzungen nach dem Vorstehenden nicht erfüllt.
III. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Fragen, "ob sich Lehrkräfte mit dem Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen überhaupt auf ausgeschriebene A 12-Stellen bewerben können, ob sie zulässige Bewerber sind oder nicht, und, sollten sie als zulässige Bewerber angesehen werden und ein Einstellungsangebot erhalten, die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Verbeamtung erfüllen", schon deshalb nicht erfüllt, weil jegliche Darlegung zu ihrer - mindestens teilweise offensichtlich nicht gegebenen - fallübergreifenden Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit ausbleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).