Zulassungsantrag der Berufung gegen Ablehnung von Sonderurlaub für Entwicklungszusammenarbeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Lehrerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf unbezahlten Sonderurlaub zur Übernahme entwicklungspolitischer Aufgaben (§ 9 Abs. 2 SUrlVO NRW). Der Zulassungsantrag wurde abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt wurden. Das VG hatte entschieden, dass überwiegend unterstützende, projektmanagementartige Tätigkeiten nicht den Kernaufgaben der Entwicklungszusammenarbeit i.S.v. § 9 Abs. 2 SUrlVO NRW zuzurechnen sind.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Ablehnung des Sonderurlaubs abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; angefochtenes Urteil wird rechtskräftig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt werden.
§ 9 Abs. 2 SUrlVO NRW erfasst nur Tätigkeiten, die dem Kernbereich der Entwicklungszusammenarbeit (z. B. technische Hilfe, Kapitalhilfe, Güterhilfe) zuzuordnen sind und von dafür besonders geeigneten Bediensteten wahrgenommen werden.
Überwiegend unterstützende, organisatorische oder logistische Tätigkeiten des Projektmanagements, die das fachliche Team vor Ort flankieren und überwiegend von außen/Internet wahrgenommen werden, gehören nicht zu den Kernaufgaben der Entwicklungszusammenarbeit i.S.v. § 9 Abs. 2 SUrlVO NRW, auch wenn sie von qualifizierten Angehörigen akademischer Berufe ausgeübt werden.
Im Zulassungsverfahren genügt die bloße Aufzählung und Beschreibung geplanter Tätigkeiten ohne substantiierten Angriff gegen die Tatsachenfeststellungen oder rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht, um die Zulassung der Berufung zu begründen.
Leitsatz
Erfolglose Klage einer Lehrerin auf Bewilligung von Sonderurlaub ohne Besoldung zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe (§ 9 Abs. 2 SUrlVO NRW).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung des beantragten Sonderurlaubs mit der Begründung verneint, dass die in Frage stehende Tätigkeit am Institut für Verwaltungswissenschaften e.V. (IfV) keine "Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit" im Sinne von § 9 kAbs. 2 SUrlV NRW darstelle. Aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung sowie der übrigen Regelungen der SUrlV NRW folge, dass darunter nur Tätigkeiten fielen, die dem Kernbereich der Hilfeleistungen – technische Hilfe (auch in Form von Bildungs- oder Beratungshilfe), Kapitalhilfe und Güterhilfe – zuzuordnen seien, und dass die entsprechende Tätigkeit von dafür besonders geeigneten Bediensteten wahrgenommen werde. Bei einer Gesamtwürdigung der von der Klägerin als "Projektmanagement" bezeichneten Tätigkeit komme den überwiegend von zu Hause über das Internet wahrzunehmenden Aufgaben gegenüber den im jeweiligen Entwicklungsland angesiedelten Hilfsmaßnahmen lediglich eine unterstützende Funktion zu, für die es offenbar keiner besonderen entwicklungshilfebezogenen Qualifikation bedürfe.
Diese Annahmen stellt das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage. Es greift zunächst den oben dargestellten rechtlichen Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung nicht an, der Anwendungsbereich von § 9 Abs. 2 SoUrlV erfasse nur von besonders geeigneten Bediensteten wahrgenommene Kerntätigkeiten der Hilfeleistungen.
Dass die Klägerin Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit in diesem vom Verwaltungsgerichts zugrunde gelegten Sinn wahrnehmen will, ist mit dem Zulassungsvorbringen, dass sich im Wesentlichen in einer umfassenden Aufzählung und Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten erschöpft, nicht dargetan. Danach kommen der Klägerin vor der Auftragsvergabe von Entwicklungshilfeprojekten Aufgaben im Bereich der Interessenbekundung und der Konzeptionierung bzw. Angebotserstellung zu; im einzelnen fallen darunter: Regelmäßige Verfolgung der sog. Forecasts (Vorhersagen) von EU-Ausschreibungen im Internet und Identifikation der Vorhaben, für die sich das IfV bewerben möchte; Identifikation von möglichen Kooperationspartnern mit sektoraler und regionaler Erfahrung und dementsprechende Korrespondenz; Durchführung der erforderlichen Internet- und anderen Recherchen mit Länder- und Fachinformationen als Grundlage für die Angebotserstellung; dementsprechende Darstellung und Aufbereitung; Ermittlung der lokalen Kosten für Büromieten, Büroausstattung, Arbeitskräfte, Transport, Unterkunft etc. Nach der Auftragsvergabe soll die Klägerin Aufgaben im Bereich des Projektmanagements übernehmen; im einzelnen zählen dazu: Identifikation einer leistungsfähigen Bank; Eröffnung des Projektbankkontos; Abwicklung der Erstbeschaffung von Büroausstattung (teilweise); Auswahl und Gehaltsvereinbarung für lokale Mitarbeiter (teilweise); Überwachung der Einhaltung der Beschaffungsregelungen der EU; Konfliktmanagement mit dem Team vor Ort (teilweise); Vorbereitung und Durchführung von Kurzzeitexperten-Einsätzen und Studienreisen – Unterbringung, Tagungsstätten, Transport, Auswahl von Referenten, Freizeitprogramm; Überprüfung von Formalien für Berichterstattung. Die Wahrnehmung eines solchermaßen gestalteten, umfassenden Aufgabenspektrums im Bereich des Projektmanagements ändert allerdings nichts an der Folgerichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung, diese begleitenden und unterstützenden Tätigkeiten würden die allein der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 9 Abs. 2 SoUrlV zuzurechnenden Kernaufgaben – hier etwa die Polizeiausbildung (EU-Projekt "Police Training und Education System – Bosnien and Herzegovina") und der Verwaltungsaufbau (EU-Projekt "Technical assistance in Training on Management by Objectives strategy") – (nur) organisatorisch bzw. logistisch flankieren. Dem entsprechen die Angaben der Klägerin, dass die fachliche Projektarbeit und das Management der Beziehungen zu den Nutznießern des Projekts in erster Linie Sache des Teams vor Ort seien. Sind die Tätigkeiten im Bereich des Projektmanagements danach bereits nicht als Kernaufgaben der Hilfeleistungen anzusehen, ist es rechtlich nicht von Bedeutung, dass sie von qualifizierten Mitarbeitern mit akademischer Vorbildung wie der Klägerin erfüllt werden, über einfache Sekretariats- oder Administrationsaufgaben hinausgehen und bei der Auftragsvergabe "mit hohen Prozentanteilen bewertet werden".
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
Das ist nicht der Fall. Der Klägerin benennt – wie oben ausgeführt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Die aufgeworfenen (Rechts-)Frage, "was Entwicklungszusammenarbeit ist", lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten. Darüber hinaus ist allein mit dem Hinweis, dass es "keine einschlägige Rechtsprechung gibt", keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dargetan.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).