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Oberverwaltungsgericht NRW·6 A 1084/15·02.04.2017

Zulassung der Berufung wegen Urlaubsabgeltung eines Beamten abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtUnionsrecht/ArbeitszeitrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf finanzielle Abgeltung von 42 Erholungsurlaubstagen. Das OVG bestätigt, dass weder für 2012/2013 noch für 2014 ein abgeltungsfähiger Anspruch dargelegt oder nachgewiesen ist; Freistellung/Zurruhesetzung und Schulferien verhinderten die Inanspruchnahme nicht. Die Zulassungsvoraussetzungen nach §124 VwGO liegen nicht vor; der Antrag wird abgelehnt und der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung der Urlaubsabgeltung als unbegründet abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erholungsurlaub eines Beamten besteht nur für aktive Dienstpflichtige; Ruhestandsbeamte ohne Dienstleistungspflicht haben keinen Urlaubsanspruch.

2

§ 19a Abs. 1 FrUrlV NRW begründet eine finanzielle Abgeltung nur, wenn der Mindesturlaub krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen worden ist.

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Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG begründet unmittelbar einen Abgeltungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer willensunabhängig daran gehindert war, den Mindesturlaub zu nehmen.

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Der Anspruchsteller trägt Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Urlaubsabgeltung (z. B. krankheitsbedingte Nichtinanspruchnahme) vorliegen.

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Im Zulassungsverfahren nach § 124 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit oder grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden; unzureichendes Vorbringen führt zur Ablehnung des Zulassungsantrags.

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Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW§ 20 Abs. 4 FrUrlV NRW§ Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 5036/14

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 8.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 42 Erholungsurlaubstagen, die er nach seinem Vorbringen vor seinem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des 31. Januar 2014 in den Kalenderjahren 2012, 2013 und 2014 nicht nehmen konnte. Die (Ergebnis-)Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt.

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1. Mit dem Zulassungsvorbringen legt der Kläger nicht dar, dass ihm für die Jahre 2012 und 2013 ein Abgeltungsanspruch zusteht.

5

a. Nach § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW ist Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen worden ist, finanziell abzugelten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, es fehle an der Voraussetzung nach § 19a Abs. 1 FrUrlV NRW, dass der (Mindest‑)Urlaub krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommen worden ist. Dies stellt der Kläger nicht schlüssig in Frage.

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Es ist schon nicht davon auszugehen, dass dem Kläger überhaupt der Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen für die Jahre 2012 und 2013 zustand. Er war seit August 2011 freigestellt und ist mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 in den Ruhestand versetzt worden, so dass er bis zur Aufhebung der Zurruhesetzung durch Bescheid vom 25. Oktober 2013 keinen Dienst leisten musste. Erholungsurlaub steht nur aktiven Beamten zu, nicht hingegen Ruhestandsbeamten, für die keine Dienstleistungspflicht besteht, von deren Erfüllung sie zum Zwecke des Urlaubs befreit werden könnten.

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Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 1 Bs 187/13 -, juris, Rn. 6.

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Dass die Zurruhesetzungsverfügung rückwirkend aufgehoben worden ist, weil der Kläger nach den vorgelegten Stellungnahmen und dem durch das Verwaltungsgericht im Verfahren 2 K 8026/11 eingeholten Gutachten dienstfähig bzw. in den zurückliegenden Zeiträumen zumindest teildienstfähig war, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Der Kläger legt auch nicht dar, dass dies zu einem rückwirkenden Wiederaufleben des Urlaubsanspruchs für die Zeit der Freistellung vom Dienst führt.

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Selbst wenn man einen Urlaubsanspruch des Klägers für die Jahre 2012 und 2013 unterstellt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Kläger diesen auch realisiert hat. Lehrer erhalten nach § 20 Abs. 4 FrUrlV NRW den Erholungsurlaub während der Schulferien. Aufgrund dieser Besonderheit bedarf es keines Urlaubsantrags und keiner Bewilligung von Erholungsurlaub durch den Dienstherrn als Voraussetzung dafür, dass Urlaub in Anspruch genommen werden kann. Dem Kläger stand in den Jahren 2012 und 2013 aufgrund der erst im Oktober 2013 aufgehobenen Zurruhesetzungsverfügung vom 14. Dezember 2011 durchgehend und damit auch in den Schulferien dienstfreie Zeit zur Verfügung.

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Dass er aus Krankheitsgründen gehindert gewesen wäre, die Ferien in der Zeit von Januar 2012 bis Oktober 2013 im Mindestumfang von 20 Tagen pro Jahr zu Erholungszwecken zu nutzen, hat der Kläger, der für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig ist, auch im Zulassungsverfahren nicht dargelegt und erst recht nicht nachgewiesen. Auf die ärztlichen und therapeutischen Bescheinigungen und Gutachten, aus denen sich die Dienstfähigkeit ergibt und die deshalb zur Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung geführt haben, kann er sich nicht berufen. Wie der Kläger selbst vorträgt, besagen diese nichts dazu, dass er einen Erholungsurlaub – im konkret-funktionellen Amt – in dieser Zeit krankheitsbedingt nicht hätte in Anspruch nehmen können.

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Das Vorbringen des Klägers, er sei durch das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises N.        vom 11. November 2011 krankgeschrieben gewesen, stellt die angefochtene Entscheidung nicht schlüssig in Frage. Abgesehen davon, dass sich dieses nur zur (fehlenden) Dienstfähigkeit verhält, ist diese Feststellung bisher nicht nur stets durch den Kläger, unter anderem in dem diesbezüglichen Klageverfahren (VG Düsseldorf 2 K 8026/11), in Abrede gestellt worden, sondern auch durch die von ihm eingereichten ärztlichen Stellungnahme und das vom Gericht eingeholte Gutachten widerlegt worden. Aus diesem Grund hat das beklagte Land auch den Zurruhesetzungsbescheid aufgehoben.

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Der Kläger macht weiter ohne Erfolg geltend, er sei durch die vorzeitige Zurruhesetzung mit Krankheitswert belastet gewesen und habe sich in psychotherapeutischer Behandlung befunden, so dass an Urlaubsfreuden sei nicht zu denken gewesen sei. Nachweise dazu, dass er 2012 und 2013 im Umfang von 20 Arbeitstagen pro Jahr einen – unterstellten – Urlaubsanspruch nicht hätte realisieren können, werden schon nicht vorgelegt. Gegen die Richtigkeit des Vortrags spricht zudem, dass er im Widerspruch zum Vorbringen des Klägers im Zurruhesetzungsverfahren steht, er sei dienstfähig.

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b. Auch mit dem Vorbringen, der Abgeltungsanspruch ergebe sich zumindest aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG und dem Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 - C-337/10 -, NVwZ 2012, 688 = juris,

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vgl. ferner EuGH, Urteile vom 12. Juni 2014 - C-118/13 -, vom 22. November 2011 - C-214/10 - und vom 20. Januar 2009 - C-350/06 -, jeweils juris,

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stellt der Kläger die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig in Frage.

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Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar der finanzielle Abgeltungsanspruch nicht auf Krankheitsfälle beschränkt. Vielmehr ergibt sich über das nationale Recht hinaus unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG ein Abgeltungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer (willensunabhängig) nicht die Möglichkeit hatte, den ihm zustehenden Mindesturlaub in Anspruch zu nehmen, etwa weil der Dienstherr ihm den beantragten Urlaub nicht gewährt hat. Dies folgt aus Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG, zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen der Vereitelung des Mindesturlaubs durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeder Genuss bezahlten Jahresurlaubs verwehrt wird, der seiner Sicherheit und Gesundheit dient.

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Vgl. OVG NRW,  Urteil vom 3. Juni 2015 – 6 A 2326/12 -, juris, Rn. 87 ff., m.w.N.

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Eine solche Situation ist hier aber nicht gegeben. Der Kläger war nicht in diesem Sinne aus Gründen, die nicht in seiner Person lagen, durch den Eintritt in den Ruhestand am 1. Februar 2014 an der Inanspruchnahme eines ihm zustehenden Mindesturlaubs gehindert. Nach dem oben Ausgeführten ist schon nicht anzunehmen, dass der Kläger trotz der Freistellung seit August 2011 und der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 bis zur Rücknahme der Zurruhesetzungsverfügung durch Bescheid vom 25. Oktober 2013 einen Urlaubsanspruch hatte. Abgesehen davon ist es ihm auch nicht mit Eintritt in den Ruhestand unmöglich geworden, einen etwaigen Urlaubsanspruch zu realisieren. Vielmehr ist nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass dem Kläger die Schulferien im erforderlichen Mindestumfang zu Erholungszwecken zur Verfügung standen. Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Kläger keinen finanziell abzugeltenden Nachteil erlitten hat.

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2. Dem Zulassungsvorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass der Kläger für den ihm noch im Jahr 2014 zustehenden Erholungsurlaub von 1,67 Urlaubstagen einen Abgeltungsanspruch hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger hätte diesen Urlaub in den Weihnachtsferien, die erst mit Ablauf des 7. Januar 2014 endeten, nehmen können. Dies wird durch die Antragsbegründung nicht schlüssig in Frage gestellt. Der Kläger macht lediglich geltend, er sei nach Aufhebung der Zurruhesetzung krankheitsbedingt weiter nicht in der Lage gewesen, seinen Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Eine weitere Krankschreibung sei nicht erforderlich gewesen, da er sich zunächst einem stationär durchgeführten operativen Eingriff habe unterziehen müssen und sich die Parteien im Anschluss an die Erkrankung im Verfahren 6 B 1473/13 im Vergleichswege auf die Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand Ende Januar 2014 geeinigt hätten. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 2014, auf den auch das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, ist nämlich zu entnehmen, dass der Kläger nur bis zum 20. Dezember 2013 krankgeschrieben war und der Schule eine weitere Krankmeldung nicht vorlag. Damit setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Der Vergleich im Beschwerdeverfahren 6 B 1473/13 (betreffend die Versetzung an eine andere Schule), durch den der Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Januar 2014 vom Dienst freigestellt worden ist, ist erst nach Ende der Weihnachtsferien wirksam geworden. Der Vergleichsvorschlagsbeschluss datiert vom 6. Januar 2014, die Annahmeerklärung des Klägers vom 8. Januar 2014 und die des Beklagten vom 9. Januar 2014.

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II. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob ein in den Ruhestand getretener Beamter einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung unmittelbar auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 stützen kann, „wenn er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. rechtswidrige Freistellung vom Dienst und rechtswidrige vorzeitige Zurruhesetzung) nicht in der Lage war, seinen Urlaub in Form der Freistellung vom Dienst in Anspruch zu nehmen“, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie ist schon nicht entscheidungserheblich, weil ausgehend von den obigen Ausführungen kein Fall gegeben ist, in dem ein dem Beamten zustehender Urlaub aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen werden konnte. Abgesehen davon legt der Kläger auch den grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht hinreichend dar. In der Rechtsprechung des Senats ist, wie ausgeführt, geklärt, dass sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG ein Abgeltungsanspruch ergeben kann, wenn die Nichtinanspruchnahme des Erholungsurlaubs nicht krankheitsbedingt ist, sondern der Arbeitnehmer aus anderen, von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben. Da sich der Kläger damit nicht auseinandersetzt, fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung, dass gleichwohl noch weiterer, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf besteht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).