Zulassung der Berufung: Urlaubsabgeltung einer Rechtsreferendarin nach Art. 7 RL 2003/88/EG
KI-Zusammenfassung
Eine ehemalige Rechtsreferendarin begehrte die Abgeltung weiteren, während des Referendariats nicht genommenen Erholungsurlaubs und beantragte die Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel und grundsätzliche Bedeutung. Für die Urlaubsabgeltung nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist allein der bei Beendigung noch bestehende unionsrechtliche Mindesturlaub maßgeblich; genommene Urlaubstage mindern diesen. Eine Abgeltung von Mehrurlaub über den Mindesturlaub hinaus wurde mangels Rechtsgrundlage abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Versagung weiterer Urlaubsabgeltung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzen voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorinstanz innerhalb der Begründungsfrist substantiiert mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG bemisst sich nach dem Umfang des bei Beendigung des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses entstandenen und noch nicht erloschenen unionsrechtlichen Mindesturlaubs.
Nicht erloschene Mindesturlaubsansprüche aus vorangegangenen Bezugszeiträumen können bei Beendigung des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG abzugelten sein; eine Ansammlung mehrjähriger Mindesturlaubsansprüche ist unionsrechtlich nicht ausgeschlossen.
Im Rahmen der Berechnung des abzugeltenden Mindesturlaubs ist entscheidend, wie viele Urlaubstage im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich genommen wurden; unerheblich ist, ob es sich um „neuen“ oder übertragenen Urlaub gehandelt hat.
Eine Rechtsgrundlage für die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, der über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgeht, besteht im Rahmen von Art. 7 RL 2003/88/EG nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 6767/19
Leitsatz
Erfolgsloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer ehemaligen Rechtsreferendarin, die die Abgeltung weiteren während des Referendariats nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs begehrt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
I. Die Klägerin beruft sich auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer
- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
1. Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei grob rechtsfehlerhaft, da es nicht ausreichend zwischen dem Urlaubsanspruch und dem Urlaubsabgeltungsanspruch differenziere. Hierzu führt sie weiter aus, der Abgeltungsanspruch könne erst in dem Zeitpunkt entstehen, in dem das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis ende. Ihr Urlaubsanspruch für die Jahre 2013 und 2014 sei erfüllt worden. Für die finanzielle Abgeltung komme es danach allein auf den Urlaub aus dem Jahr 2015 an, den sie nicht genommen habe.
Das Verwaltungsgericht hat neben den Urlaubsansprüchen aus 2015 auch die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 und 2014 betrachtet und von dem Mindesturlaubsanspruch der Klägerin aus diesen drei Jahren den in dem gesamten Zeitraum in Anspruch genommenen Urlaub abgezogen. Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe insoweit nicht ausreichend zwischen dem Urlaubsanspruch und dem Urlaubsabgeltungsanspruch unterschieden, ist auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens schon nicht nachvollziehbar, da die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs unmittelbar aus dem Umfang des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen und noch nicht erloschenen Mindesturlaubsanspruchs folgt. Soweit Mindesturlaubsansprüche aus dem Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgehenden Bezugszeiträumen im Zeitpunkt der Beendigung noch nicht erloschen sind, sind diese dementsprechend nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG abzugelten; eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen aus mehreren Bezugszeiträumen schließt Art. 7 RL 2003/88/EG nicht aus.
Vgl. dazu nur EuGH, Urteil vom 29.11.2017 - C-214/16 -, BB 2017, 3068 = juris Leitsatz 2 und Rn. 65.
Darüber hinaus lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen, inwieweit der Klägerin aus der Berücksichtigung der Jahre 2013 und 2014 überhaupt ein Nachteil erwachsen sein soll.
2. Das Zulassungsvorbringen zieht die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils auch mit dem weiteren Einwand nicht durchgreifend in Zweifel, das Verwaltungsgericht, das zutreffend davon ausgegangen sei, dass sich der Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf den unionsrechtlichen Mindesturlaub in Höhe von 20 Tagen beziehe, habe die tatsächlich in Anspruch genommenen Urlaubstage nicht zuerst auf diesen Mindesturlaub anrechnen dürfen. Stattdessen seien diese zunächst auf den gesetzlichen Mehrurlaub anzurechnen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn eine solche Anrechnung gesetzlich geregelt sei. Da das beklagte Land die Richtlinie 2003/88/EG jedoch gar nicht umgesetzt habe, existiere auch eine entsprechende Anrechnungsvorschrift nicht. Die von dem Jahresurlaub 2015 in Anspruch genommenen sechs Urlaubstage seien daher von dem Gesamturlaubsanspruch für 2015 in Höhe von 24,84 Tagen abzuziehen, so dass sich ein Abgeltungsanspruch für 18,84 Urlaubstage ergebe. Abzüglich der bereits abgegoltenen 1,66 Urlaubstage verbleibe ein Abgeltungsanspruch für 17,18 Urlaubstage.
Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der ständigen ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend darauf abgestellt, dass es im Rahmen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG bei der Berechnung der dem Beschäftigten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zustehenden Urlaubstage nach dem Zweck der Regelung in Art. 7 RL 2003/88/EG darauf ankommt, wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat. Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Abgeltung solchen nicht genommenen Urlaubs, der über den Mindesturlaub hinausgeht, besteht nicht.
Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 -, NZA 2014, 838 = juris Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteile vom 15.6.2021 - 2 A 1.20 -, DRiZ 2021, 467 = juris Rn. 20 f. m. w. N., und vom 31.1.2013 - 2 C 10.12 -, IÖD 2013, 78 = juris Rn. 23, sowie Beschluss vom 16.6.2016 - 2 B 72.15-, ZTR 2016, 666 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 3.6.2015 - 6 A 2326/12 -, juris Rn. 52.
Dies zugrunde gelegt ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die von der Klägerin tatsächlich genommenen Urlaubstage von ihrem nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG entstandenen Mindesturlaubsanspruch (und nicht von dem darüberhinausgehenden Mehrurlaub) abgezogen hat. Die Klägerin verkennt mit ihrem Vorbringen, dass in dem Umfang, in dem in einem Jahr bereits Urlaub in Anspruch genommen worden ist, der Zweck des Mindesturlaubsanspruchs aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen,
vgl. etwa EuGH, Urteil vom 13.12.2018 - C-385/17 -, NZA 2019, 47 = juris Rn. 26, m. w. N.,
bereits erreicht ist. Insoweit ist der Mindesturlaubsanspruch daher erloschen und ein Abgeltungsanspruch auf der Grundlage der Richtlinie deshalb ausgeschlossen. Die Anrechnung "verbrauchter" Urlaubstage auf den abzugeltenden Mindesturlaub folgt demnach unmittelbar aus Art. 7 RL 2003/88/EG, und setzt gerade nicht - wie die Klägerin meint - eine (landes-)gesetzliche Regelung über die Anrechnung des in Anspruch genommenen Urlaubs voraus. Vor diesem Hintergrund ist auch das von der Klägerin angeführte Schreiben der Präsidentin des Landgerichts P. vom 20.7.2015 nicht maßgeblich für die Anrechnung der von ihr genommenen Urlaubstage. Denn die darin vorgenommene Anrechnung auf die jeweiligen Jahresurlaubsansprüche bezieht sich auf den der Klägerin insgesamt nach Landesrecht zustehenden Urlaubsanspruch und kann nicht auf den unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch übertragen werden.
Der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.1.2020 - OVG 4 B 12.18 - vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gegenstand des dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahrens war von vornherein nur ein Kalenderjahr, in dem der dortige Kläger gar keinen Urlaub in Anspruch genommen hatte, so dass hieraus keinerlei Schlüsse betreffend die Anrechnung genommener Urlaubstage gezogen werden können.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.1.2020 - OVG 4 B 12.18 -, NZA-RR 2020, 245 = juris Rn. 4, 18.
3. In Bezug auf das Jahr 2015, auf das die Klägerin die Berechnung beschränkt wissen möchte, greift sie die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Berechnungsweise auch im Übrigen nicht mit Erfolg an.
Dies gilt zum einen für die Höhe des für das Jahr 2015 entstandenen Mindesturlaubanspruchs der Klägerin. Das Verwaltungsgericht ist insoweit mit dem beklagten Land - das diesbezüglich offenbar auf die Regelung in § 18 Abs. 3 S. 1 FrUrlV NRW zurückgegriffen hat - davon ausgegangen, dass für das Jahr 2015 ein anteiliger Mindesturlaubsanspruch für zehn Monate entstanden ist, also in Höhe von 16,66 Tagen. Zwar legt die Klägerin auf Seiten 7 und 9 der Begründung des Zulassungsantrags faktisch eine andere Berechnung des für 2015 entstandenen Mindesturlaubsanspruchs zugrunde, nämlich eine anteilige Berechnung für 10,66 Monate, mithin 17,8 Tage. Sie legt jedoch nicht ansatzweise dar, aus welchen Gründen sich die Berechnung des Verwaltungsgerichts insoweit als fehlerhaft erweisen könnte. Dies verfehlt die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO und gibt dem Senat daher keinen Anlass zur Überprüfung der Berechnung.
Zum anderen zieht die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe im Jahr 2015 insgesamt 16 Urlaubstage in Anspruch genommen, nicht durchgreifend in Zweifel. Weder hat sie diese Annahme ausdrücklich gerügt, noch ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen sonst hinreichende Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit. Zwar gibt die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag an, sie habe im Jahr 2015 vom 17.9. bis zum 30.9.2015 Urlaub gehabt, wobei hiervon nur sechs Tage auf ihren Jahresurlaub für das Jahr 2015 angerechnet worden seien (Seite 6 des Zulassungsantrags). Im Widerspruch dazu und in Übereinstimmung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts führt sie jedoch an anderer Stelle selbst aus, sie habe im Jahr 2015 16 Urlaubstage genommen (Seite 2 des Zulassungsantrags).
II. Schließlich ist der noch geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen,
"wie der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch für Referendare zu berechnen ist", sowie "inwieweit Urlaubsabgeltungsansprüche bestehen, wenn der darüberhinausgehende gesetzliche Urlaub erfüllt worden ist",
kann auf sich beruhen, ob und inwieweit den Anforderungen an die Darlegung ihrer Klärungsbedürftigkeit genügt ist. Die erste Fragestellung ist einer allgemeingültigen Klärung bereits nicht zugänglich, da die Berechnung des jeweiligen Urlaubsabgeltungsanspruchs stets auch von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Im Übrigen ist in Anbetracht der vorstehend zitierten, zur Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Mindesturlaubs ergangenen ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein über die darin entwickelten Grundsätze hinausgehender bzw. neuerlicher Klärungsbedarf nicht ersichtlich. Diese ermöglichen die Beantwortung auch der zweiten Frage in dem unter I. 2. dargelegten Sinn, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt auch der Zulassungsantrag nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).