Zulassung der Berufung gegen Abweisung einer Schadensersatzklage wegen nicht erfolgter Beförderung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Gesamtschuldirektorin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Schadensersatzklage wegen (vorübergehend) unterbliebener Beförderung abwies. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach §124 VwGO ab, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und keine grundsätzliche Bedeutung dargelegt wurden. Die Klägerin habe die tragenden Feststellungen und Rechtsausführungen nicht substantiiert angegriffen; insbesondere bestehe kein subjektiver Beförderungsanspruch aus Art.33 Abs.2 GG und eine Beförderungssperre verhinderte besetzbare Stellen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Abweisung der Schadensersatzklage wegen unterbliebener Beförderung verworfen; Zulassung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss der Zulassungsantrag gezielt die entscheidungstragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen benennen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen; pauschale Behauptungen oder Wiederholung des Vorbringens der ersten Instanz genügen nicht.
Art. 33 Abs. 2 GG begründet kein subjektiv‑öffentliches Recht des Beamten auf Übertragung eines höherwertigen Statusamtes, auch wenn persönliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein Beförderungsanspruch aus der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben besteht nur ausnahmsweise und scheitert, wenn wegen einer rechtswirksamen Beförderungssperre keine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist.
Die formelle Regelungsform einer früheren gesetzlichen Vorschrift schließt nicht ohne Weiteres die spätere Regelung der gleichen Materie durch andere Rechtsakte aus; maßgeblich ist das Vorhandensein einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 538/11
Leitsatz
Erfolgloser Antrag einer Gesamtschuldirektorin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihre Klage auf Schadensersatz wegen (vorübergehend) unterbliebener Beförderung abgewiesen worden war.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der (vorübergehend) unterbliebenen Beförderung zur Direktorin an einer Gesamtschule (A 15 BBesO) nicht zustehe. Sie habe in dem fraglichen Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 – die tatsächliche Beförderung erfolgte zum 1. August 2010 – keinen Anspruch auf Beförderung gehabt. Aus Art. 33 Abs. 2 GG folge kein subjektiv-öffentliches Recht des Beamten auf Übertragung eines höherwertigen Statusamtes, auch wenn er sämtliche persönlichen Voraussetzungen erfülle. Die Ausbringung und Bewertung der Planstellen erfolge nicht nach Maßgabe der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten, sondern allein im öffentlichen Interesse. Nichts anderes folge aus der Bewährung der Klägerin in der sechsmonatigen Erprobungszeit bis Ende August 2009 sowie der Übertragung der Funktion einer Direktorin an einer Gesamtschule für nahezu ein Jahr bis zum 1. August 2010. Diese Beschäftigung auf einem höherwertigen Dienstposten sei nicht über einen unzumutbar langen, die Fürsorgepflicht verletzenden Zeitraum erfolgt. Ein ohnehin nur im Ausnahmefall bestehender Beförderungsanspruch scheitere daran, dass es wegen der rechtswirksamen Beförderungssperre bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 an einer freien und besetzbaren Beförderungsstelle gefehlt habe.
Die gegen diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe von einem „völlig anderen“, den Kern der Problematik nicht treffenden Ansatz aus. Im Rahmen der Prüfung, ob ihr ein Rechtsanspruch auf Beförderung aufgrund der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben zugestanden habe, gehe es nämlich „nicht um die Argumente der Klägerin für eine frühere Beförderung, sondern um die Argumente gegen die Weigerung der Bezirksregierung, früher zu befördern“. Mit diesem Vorbringen legt die Klägerin bereits nicht nachvollziehbar dar, unter welchem Gesichtspunkt der behauptete Mangel zu ernstlichen Zweifeln an der angefochtenen Entscheidung führen soll.
Unabhängig davon hat sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung eingehend mit den Umständen befasst, die aus der Sicht des beklagten Landes einer früheren Beförderung entgegen gestanden haben, nämlich dem – wegen einer Beförderungssperre von 18 Monaten – vorübergehenden Fehlen einer haushaltsrechtlich besetzbaren Beförderungsstelle (vgl. S. 11 f. der Urteilsabschrift).
Aber auch diese Feststellung wird mit dem weiteren Vorbringen der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Nicht durchgreifend ist der Einwand, es habe an einer wirksamen Beförderungssperre gefehlt, weil die zunächst in § 8 des Haushaltsgesetzes 2004/2005 zeitlich befristet getroffene Beförderungssperre – Nichtbesetzung in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren freigewordener Stellen für die Dauer von 18 Monaten – nur durch ein Gesetz und nicht durch einen ministeriellen Erlass habe verlängert werden können. Denn allein aus dem Umstand, dass eine Rechtsmaterie in der Vergangenheit durch (förmliches) Gesetz geregelt war, folgt nicht zwingend, dass dies auch künftig die einzig zulässige Regelungsform wäre. Weshalb etwas anderes gelten soll, wenn es sich um die „Verlängerung“ einer ursprünglich in Gesetzesform getroffenen Regelung handelt, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin schließlich einwendet, in § 6a Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz liege keine hinreichende Ermächtigung zur Regelung der Beförderungssperre durch das Ministerium, erschöpft sich ihr Vorbringen letztlich in dieser nicht näher substantiierten Behauptung. Auf die vom Verwaltungsgericht ergänzend herangezogene landesrechtliche Bestimmung in § 17a LHO geht der Zulassungsantrag gar nicht ein.
Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
Das ist nicht der Fall. Die Klägerin benennt – wie oben festgestellt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.
Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Das Vorbringen, dann sei „rechtsgrundsätzlich zu klären, ob eine Beförderungssperre wirksam existiert und ob eine Beförderungssperre rechtswidrig Beamten, die vor einer Beförderung stehen, entgegen gehalten werden kann“, enthält weder eine hinreichend ausformulierte konkrete Rechtsfrage noch Ausführungen zu deren Entscheidungserheblichkeit und einzelfallübergreifenden Bedeutung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).