Zulassungsantrag der Berufung gegen Verbeamtungsablehnung wegen Höchstaltersgrenze abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihren Verbeamtungsantrag wegen Überschreitens der Einstellungshöchstaltersgrenze abgewiesen hatte. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ab. Es bestätigte die Verfassungsmäßigkeit der Höchstaltersgrenze und verneinte einen Anspruch aus bestandskräftigen Ablehnungsbescheiden auf eine Ausnahme.
Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung gegen die Ablehnung des Verbeamtungsbegehrens mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; bloße Kritik ohne substantielle Rechtszweifel ist unbeachtlich.
Eine vom Land getroffene Regelung einer Einstellungshöchstaltersgrenze ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums begründet und verhältnismäßig ist.
Bestandskräftige ablehnende Bescheide, die unter Berufung auf früher unwirksame Altersgrenzen ergingen, begründen keinen Anspruch auf eine Ausnahme von einer später wirksamen Altersgrenze und werden im Rahmen der Ausnahmeprüfung grundsätzlich nicht zu Gunsten des Bewerbers berücksichtigt.
Für die Annahme einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze ist nachzuweisen, dass der berufliche Werdegang nachweislich aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem solchen Maße verzögert wurde, dass die Anwendung der Altersgrenze unbillig wäre.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 6067/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Verbeamtungsbegehrens, weil sie die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite.
1. Ohne Erfolg kritisiert die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht die Neuregelung der Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren nach § 15a Abs. 1 LBG NRW vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938; im Folgenden: LBG NRW a. F.), der § 14 Abs. 3 LBG NRW in der – zwischenzeitlich in Kraft getretenen – Neufassung des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, im Folgenden: LBG NRW n. F.) entspricht, für vereinbar mit höherrangigem Recht gehalten hat. Diese Auffassung entspricht der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach verstößt die nunmehr geregelte Höchstaltersgrenze weder gegen das Grundgesetz noch gegen Unionsrecht.
Vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, NVwZ 2017, 481 = juris, Rn. 16 ff.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens an. Insbesondere genügt die Neuregelung den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, BVerfGE 139, 19 = juris.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch mit Blick auf den vom Bundesverfassungsgericht dem beklagten Land zugebilligten Gestaltungsspielraum nicht zu beanstanden, dass dieses die Einstellungshöchstaltersgrenze auf 42 Jahre festgesetzt hat. Dass Nordrhein-Westfalen sich damit im Vergleich der westlichen Bundesländer im untersten Spektrum befinde, wie die Klägerin geltend macht, begründet für sich genommen nicht die Verfassungswidrigkeit der Regelung. Der weiter angeführte Umstand, dass bei einem Alter von 42 Jahren nach dem Erdienen der Mindestversorgung noch eine Zeitspanne von mehr als fünf Jahren bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand von 67 Jahren bestehe, rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Grundsätze ebenfalls nicht die Annahme, die gebotene Abwägung sei unzureichend bzw. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen, das davon ausgegangen ist, die diesbezügliche Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung (LT-Drs. 16/9759, S. 21 ff.) halte sich im Rahmen der Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 19.
2. Die Klägerin stellt weiter die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, sie könne ihr Verbeamtungsbegehren nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW a. F. (= § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n. F.) stützen. Danach können Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zugelassen werden für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
a. Aus dem von ihr dargelegten Umstand, dass ihr Verbeamtungsbegehren bereits mit Bescheid vom 6. Mai 2010 zu Unrecht unter Berufung auf eine unwirksame Höchstaltersgrenze abgelehnt worden sei, folgt nicht, dass die jetzige Anwendung der wirksamen Altersgrenze unbillig wäre. Denn dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens festhält, sind derartige Entscheidungen im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n.F. (= § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW a.F.) nicht zu berücksichtigen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris, Rn. 37, und vom 28. November 2013 ‑ 6 A 368/12 -, juris, Rn. 41.
Die Bestandskraft ist auch nicht durch ein Wiederaufgreifen durchbrochen worden, das mangels Dauerwirkung der Ablehnungsbescheide grundsätzlich nicht in Betracht kommt und auf das im Übrigen kein Anspruch bestünde.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2011 - 6 A 57/11 -, juris, Rn. 10 und 37.
Auch wenn die Klägerin nachvollziehbar geschildert hat, warum sie gegen das damalige Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf kein Rechtsmittel eingelegt und den Bescheid hat bestandskräftig werden lassen, rechtfertigen diese Darlegungen keine andere Betrachtung. Auf die Gründe für die Bestandskraft, die ein dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall gegenläufiges, aber als zentrales Instrument der Rechtssicherheit ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit darstellt, kommt es nicht an.
b. Das Zuwarten des beklagten Landes auf das Inkrafttreten einer Neuregelung nach der neuerlichen Antragstellung am 1. Juni 2015 erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n. F.
Vgl. entsprechend für die Situation im Jahr 2009 OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, juris, Rn. 42.
Vielmehr ist mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015, die dem Antrag der Klägerin vorausging, ein Schwebezustand geschaffen worden, während dessen Verwaltung und Gerichte eine Neuregelung abzuwarten hatten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 32.
Es lag deshalb ein zureichender Grund für die Untätigkeit des beklagten Landes im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO vor.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2013 - 6 A 368/12 -, a. a. O., Rn. 42.
Die Klägerin konnte bei Antragstellung im Juni 2015 auch nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, in dem Einstellungshöchstaltersgrenzen ausdrücklich als verfassungsrechtlich zulässig bezeichnet werden, keine Altersgrenze normieren oder die gestellten Übernahmeanträge generell von der Neuregelung ausnehmen würde. Dass das Bundesverfassungsgericht auch in dem von der Klägerin angeführten weiteren Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 2 BvR 1195/11 - die Höchstaltersgrenze als unwirksam bezeichnet hat, rechtfertigt deshalb keine andere Betrachtung. Es widerspräche vielmehr der Verpflichtung des Normgebers und dem ihm eingeräumten Regelungsspielraum, wenn zwingend zu Gunsten der Bewerber, die während des Bestehens der für unvereinbar mit dem Grundgesetz erkannten Norm den Verbeamtungsantrag gestellt haben, eine Ausnahme von der nunmehr verfassungsgemäßen Regelung zu machen wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, a. a. O., Rn. 32.
3. Die Bemerkung zum Hinweis des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in der Ladungsverfügung vom 7. März 2016 führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Aus der Kritik der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, in dem sich der Hinweis nicht erkennbar niedergeschlagen hat. Einen anderen Zulassungsgrund spricht die Klägerin auch sinngemäß nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).