Zulassungsablehnung: Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung
KI-Zusammenfassung
Der Polizeioberkommissar beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Schadensersatzklage wegen unterbliebener Beförderung. Das OVG prüft, ob der Zulassungsgrund des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO vorliegt und ob die Pflicht zur Schadensabwendung nach §839 Abs.3 BGB erfüllt wurde. Die Zulassung wird als unbegründet abgelehnt, weil der Antrag keine schlüssige Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts enthält. Insbesondere reicht die bloße Mitteilung der Rechtsauffassung an Entscheidungsträger nicht, um gerichtlichen Rechtsschutz zu ersetzen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Schadensersatzklage bei unterbliebener Beförderung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Landes.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO müssen in zulässiger Frist schlüssige Gegenargumente vorgetragen werden, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen.
Der nach §839 Abs.3 BGB zum Ausdruck kommende Grundsatz schließt einen Schadensersatzanspruch gegen den Staat aus, wenn der Verletzte ohne hinreichenden Grund vorhandene, unmittelbar wirksame Rechtsbehelfe gegen die beanstandete Entscheidung nicht in Anspruch nimmt.
Die bloße Mitteilung der eigenen Rechtsauffassung gegenüber entscheidungsbefugten Personen oder formlose Gegenvorstellungen ersetzen nicht die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes und genügen daher regelmäßig nicht zur Abwendung eines Verzögerungsschadens.
Ein Zulassungsantrag ist unzureichend, wenn er die vom Verwaltungsgericht selbstständig tragenden Erwägungen nicht substantiiert in Frage stellt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 298/15
Leitsatz
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeioberkommissars, dessen Klage auf die Gewährung von Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung gerichtet ist.
Der Schadensabwendungspflicht nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB wird nicht genügt, wenn der Betroffene sich darauf beschränkt, die entscheidungsbefugten Personen von seiner Rechtsaufassung zu unterrichten.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn allein auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Antragsvorbringen weckt jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
Das Zulassungsvorbringen zieht jedenfalls nicht durchgreifend die das Ergebnis selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, einem Schadensersatzanspruch stehe entgegen, dass der Kläger es in zurechenbarer Weise unterlassen habe, den Schaden durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes abzuwenden. Insoweit greift der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene Rechtsgedanke Platz, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Betroffene mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung nicht in Anspruch genommen hat. Danach besteht kein Wahlrecht zwischen dem Primärrechtsschutz gegen eine rechtswidrige Benachteiligung und einem späteren Schadensersatzbegehren. Die sekundäre Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln tritt nicht ein, wenn der Verletzte unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung mögliche Rechtsbehelfe ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat. Dem Verletzten soll nicht die zu missbilligende Möglichkeit offen stehen, zunächst den rechtswidrigen Hoheitseingriff hinzunehmen und später einen daraus entstehenden Schaden zu liquidieren. Daher darf sich der Betroffene nicht anstelle des zulässigen gerichtlichen Rechtsschutzes auf bloße Gegenvorstellungen oder sonstige formlose Rechtsbehelfe beschränken, wenn diese einen Verzögerungsschaden nicht abzuwenden vermögen.
OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2013 - 6 A 2634/11 -, juris Rn. 7.
Hiervon ausgehend kann der Kläger die Feststellung, der Schadensersatzanspruch scheide wegen fehlender Inanspruchnahme eines schadensabwendenden Rechtsmittels aus, nicht mit dem Vorbringen erfolgreich in Frage stellen, dem beklagten Land sei seine Auffassung, dass die Beförderungsentscheidung rechtswidrig sei, bekannt gewesen, weil er mit sämtlichen entscheidungsbefugten Personen darüber gesprochen habe. Allein dies war zur Abwendung des Schadens nicht ausreichend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).