Zulassungsantrag zur Berufung wegen Unterlassener Beförderung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Gemeindeamtsmann beantragt die Zulassung seiner Berufung mit Schadensersatzklage wegen unterbliebener Beförderung. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil keine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe dargetan ist. Entscheidend war, dass dem Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (insbesondere Erprobungszeit nach § 7 Abs. 4 LVO NRW) fehlten; abweichendes Verhalten der Dienstherrin begründet keinen Anspruch.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Nichtbeförderung als unbegründet abgelehnt (Zulassungsgründe nicht dargetan)
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordert die substantielle Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten oder eines Verfahrensfehlers, auf dem das Urteil beruht.
Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung besteht nicht, wenn der Beamte zum maßgeblichen Zeitpunkt mangels laufbahnrechtlicher Voraussetzungen (z. B. fehlender Erprobungszeit) nicht beförderungsfähig war.
Verordnungsrechtliche Beförderungsvoraussetzungen sind für die Dienstherrin nicht disponibel; eine Gleichbehandlung im Unrecht begründet keinen Rechtsanspruch auf Beförderung.
Der Begriff der Beförderung ist dienstrechtlich nach den gesetzlichen Tatbeständen (z. B. § 19 Abs. 1 LBG NRW) eng auszulegen; die bloße Übertragung eines anders oder höher bewerteten Dienstpostens stellt nicht automatisch eine Beförderung dar.
Ausnahmeregelungen einer Beförderungsvorschrift (z. B. § 7 Abs. 4 Satz 2 LVO NRW) sind nicht erweiternd auszulegen; eine weite Interpretation kommt nur in den klar gesetzlich benannten Fällen in Betracht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 12 K 6836/17
Leitsatz
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Gemeindeamtsmanns, der Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung begehrt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
Der Kläger macht - ohne dies einem der genannten Zulassungsgründe zuzuordnen - geltend, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, um wen es sich bei den beiden Personen, denen im Zeitraum vom 10.9.2015 bis 12.12.2016 Ämter der Besoldungsgruppe A 12 übertragen worden seien, gehandelt habe, ob diese bereits Dienstposten innegehabt hätten, die nach A 12 bewertet gewesen seien, und ob diese (gemeint wohl: die Personen) überhaupt nach A 11 oder möglicherweise nach A 10 oder A 9 besoldet worden seien; ferner, ob die beförderten Personen im Zeitpunkt der Beförderung etwaige Erprobungszeiten nach § 7 Abs. 4 LVO NRW absolviert hätten und/oder ob die Beförderungen in das Amt der Besoldungsgruppe A 12 im Zusammenhang mit der Übertragung von nach A 12 bewerteten Dienstposten und gegebenenfalls ohne Ausschreibung vorgenommen worden seien. Er hält diese Aufklärung für bedeutsam, weil er der Auffassung ist, dass, hätten die Beförderten Dienstposten innegehabt, die ebenso wenig wie der seinige nach Art 12 bewertet gewesen seien, die Beklagte deutlich gemacht hätte, dass sie von der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 LVO NRW abzuweichen pflege. Sie hätte ihn dann "im Rahmen des auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GG zu beachtenden Gleichheitssatzes" mit in das Auswahlverfahren einbeziehen müssen, "gegebenenfalls unter Anwendung einer etwas weiten Interpretation von § 7 Abs. 4 S. 2 LVO".
Letztere Rechtsauffassung trifft nicht zu, sodass sich aus dem Vorbringen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ergibt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Nichtbeförderung scheide jedenfalls deshalb aus, weil er bis zum 1.1.2016 mangels Vorliegens der einschlägigen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht zum Gemeindeamtsrat hätte befördert werden können. Denn nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LVO NRW dürfe ein Beamter, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 2 LVO NRW) abgesehen, erst befördert werden, wenn die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit festgestellt worden sei. Daran fehle es beim Kläger in der Zeit bis zum 1.1.2016.
Diese Feststellung zieht der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht in Zweifel, so dass insoweit kein Anlass zu weiterer Befassung besteht. Dies zugrunde gelegt ist es indessen ohne Belang, ob die Beklagte in anderen Fällen von der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 LVO NRW abgewichen ist. Es handelt sich um eine verordnungsrechtliche Bestimmung, die für die Beklagte nicht disponibel ist. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht steht dem Kläger nicht zu. Es kann deshalb dahinstehen, welche Relevanz dem Umstand zukommt, dass er sich gegen die erfolgte Beförderung anderer Beamter, die er für rechtswidrig hält, bislang nicht gewehrt hat und offenbar auch weiterhin nicht zu wehren beabsichtigt.
Wie er sich eine "etwas weite Interpretation von § 7 Abs. 4 Satz 2 LVO NRW" vorstellt, legt der Kläger mit dem Zulassungsantrag schon nicht dar. Es ist auch nicht im Ansatz erkennbar, dass die Vorschrift auf seinen Fall Anwendung finden könnte. Ihr zufolge gilt die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 1 LVO NRW nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaberinnen oder Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 Absatz 1 LBG NRW sind. Die Beförderung in ein solches Amt steht hier nicht in Rede. Einer erweiternden Auslegung ist die Vorschrift nicht zugänglich.
Der Kläger macht ferner vergeblich geltend, die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei verfehlt, der Begriff "Beförderung" habe feste rechtliche Konturen dahingehend, dass damit stets nur die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und (in der Regel) anderer Amtsbezeichnung gemeint sei. Welche Relevanz für das Entscheidungsergebnis diesem Einwand zukommen soll, ist der Zulassungsbegründung schon nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger die Auffassung vertreten wollte, bereits die Übertragung eines anderen und höher bewerteten Dienstpostens stelle eine Beförderung dar, ginge dies angesichts der Regelung in § 19 Abs. 1 LBG NRW überdies fehl. Danach sind Beförderungen (nur) die Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung, die Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung und die Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
Vor diesem Hintergrund legt der Zulassungsantrag auch nicht dar, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 bis 4 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).